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OLG Köln, 03.11.2008 - 6 W 136/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriff des gewerblichen Ausmaßes i.S. von § 101 Abs. 1 UrhG
- Judicialis
UrhG § 19a; ; UrhG § ... 101; ; UrhG § 101 Abs. 1; ; UrhG § 101 Abs. 2; ; UrhG § 101 Abs. 9; ; UrhG § 101 Abs. 9 S. 1; ; UrhG § 101 Abs. 9 S. 2; ; UrhG § 101 Abs. 9 S. 3; ; UrhG § 101 Abs. 9 S. 4; ; UrhG § 101 Abs. 9 S. 5; ; UrhG § 101 Abs. 9 S. 6; ; UrhG § 101 Abs. 9 S. 7; ; UrhG § 101 Abs. 9 S. 8; ; UrhG § 101 Abs. 9 S. 9; ; UrhG § 108a; ; StPO § 153; ; PatG § 140b Abs. 2; ; HGB § 1 Abs. 2; ; TKG § 96 Abs. 2 S. 1; ; TKG § 96 Abs. 2 S. 2; ; BDSG § 4; ; BDSG § 3 Abs. 1; ; FGG § 13a Abs. 1 S. 1
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UrhG § 101 Abs. 1
Begriff des gewerblichen Ausmaßes i.S. von § 101 Abs. 1 UrhG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 16.09.2008 - 28 AR 9/08
- OLG Köln, 03.11.2008 - 6 W 136/08
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
Auszug aus OLG Köln, 03.11.2008 - 6 W 136/08
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Anschlussinhaber ergeben sich daraus nicht, zumal von einzelnen Auskunftsbegehren auf der Basis dynamischer, nach kurzer Zeit einem anderen Anschlussinhaber zugewiesener IP-Adressen - anders als bei der drohenden längerfristigen Nutzung eines umfassenden, durch Vorratsdatenspeicherung gewonnenen Datenbestandes zu Strafverfolgungszwecken (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 1 BvR 256/08, MMR 2008, 303 [305] = NVwZ 2008, 543; vgl. dazu Czychowski / Nordemann, NJW 2008, 3095 [3097 f.] und Hoeren, NJW 2008, 3099 [3101]) - noch keine weitreichenden Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erwarten und missbräuchliche Verwendungsmöglichkeiten gering sind. - OLG Köln, 09.10.2008 - 6 W 123/08
Urheberrecht - Gegenstandswert im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n.F.
Auszug aus OLG Köln, 03.11.2008 - 6 W 136/08
Beschwerdewert: 1.500,00 EUR (1/2 von 3.000,00 EUR, vgl. Senatsbeschluss vom 09.10.2008 - 6 W 123/08). - OLG Köln, 21.10.2008 - 6 Wx 2/08
Gewerbliches Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen
Auszug aus OLG Köln, 03.11.2008 - 6 W 136/08
Wie den Parteien bekannt ist, hat der Senat in einer gleichgelagerten Verfahrenskonstellation bereits entschieden (Beschluss vom 21.10.2008 - 6 Wx 2/08), dass die ohne rechtliches Gehör der Beteiligten ergangene, nach Form und Begründung nur einstweilige, in der Sache aber die endgültige Entscheidung vorwegnehmende Anordnung des Landgerichts nicht aufrecht erhalten bleiben kann; in dieser Hinsicht tritt die Antragstellerin der Beschwerde auch nicht entgegen.
- OLG Köln, 05.10.2010 - 6 W 82/10
Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren bei illegalem …
Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse genügt für sich allein nicht, obwohl es ein Handeln um wirtschaftlicher Vorteile willen indiziert; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk (vgl. Senatsbeschluss vom 3.11.2008 - 6 W 136/08, bei juris) oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wurde (Senat, GRUR-RR 2009, 9 [11] - Ganz anders; ebenso OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 [240]; für kurz nach der Erstveröffentlichung angebotene Dateien im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt/Main, GRUR-RR 2009, 15 [16]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 379 [381]; OLG Hamburg, NJOZ 2010, 1222 [1223]; anders für einmalige Download-Angebote OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12 [13]; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188 [189]). - OLG Köln, 05.05.2009 - 6 W 39/09
Kein Rechtsschutz gegen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch
Zwar dient der vom Gesetz vorgesehene Richtervorbehalt ausweislich § 109 Abs. 9 S. 9, Abs. 10 UrhG und der Gesetzesbegründung (…BT-Drucks. 16/5048, S. 39, 63, vgl. aber auch S. 55 ff.) dem Schutz sensibler Daten des dem Gericht bei der Anordnung und dem Antragsteller bis zur Auskunftserteilung unbekannten Dritten (Senat, Beschl. v. 21.10.2008 - 6 Wx 2/08, GRUR-RR 2009, 9 [11] = JMBl 2009, 101 [103]; Beschl. v. 03.11.2008 - 6 W 136/08, S. 5) - dies jedoch nur im Sinne eines reflexhaften Schutzes seiner rechtlichen Interessen durch ein dem Auskunftsverlangen der Strafverfolgungsbehörden nachgebildetes Verfahren (vgl. Hoeren, NJW 2008, 3099 [3101]), nicht dagegen im Sinne eines unmittelbaren Eingriffs in seine Rechtsstellung:.Mit der Begründung, dass die vom Antragsteller behauptete Rechtsverletzung entgegen der als rechtsfehlerhaft (§ 101 Abs. 9 S. 7 UrhG) beanstandeten Annahme des Landgerichts kein gewerbliches Ausmaß erreicht habe (vgl. aber zu der gegenüber § 108a UrhG und § 1 Abs. 2 HGB selbständigen Definition dieses Begriffs und entgegen der von OLG Oldenburg, Beschl. v. 01.12.2008, MMR 2009, 188 [189] vertretenen engen Auslegung Senat, Beschl. v. 21.10.2008 und 3.11.2008, a.a.O.; Beschl. v. 09.02.2009 - 6 W 182/08), vermag der Beschwerdeführer eine (fortbestehende) materielle Beschwer erst recht nicht darzulegen: Muss danach das Vorliegen einer offensichtlichen, lediglich kein gewerbliches Ausmaß erreichenden Rechtsverletzung als zugestanden angenommen oder jedenfalls als wahr unterstellt werden, so kommt ein aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung oder dem Fernmeldegeheimnis allenfalls folgender verfahrensrechtlicher Anspruch des Verletzers (Anschlussinhabers) auf Geheimhaltung seiner Identität gegenüber dem Verletzten zumindest jetzt nicht mehr in Betracht, nachdem er selbst erst nach erteilter Auskunft durch den Verletzten von der Entscheidung des Landgerichts erfahren hat.
- OLG Köln, 27.12.2010 - 6 W 155/10
Isch kandidiere - Filesharing: Relevante Verwertungsphase von Filmwerken
Ein gewerbliches Ausmaß kann sich zunächst aus dem hohen Wert des angebotenen Werks ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 3.11.2008 - 6 W 136/08, für ein Computerprogramm, dessen aktuelle Version 499 EUR kostet und für dessen frühere Versionen der Nutzungsberechtigte kostenlose Upgrades zur Verfügung stellt).
- OLG Köln, 02.11.2011 - 6 W 237/11
Begriff der Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
Ein gewerbliches Ausmaß kann sich zunächst aus dem hohen Wert des angebotenen Werks ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 3.11.2008 - 6 W 136/08, für ein Computerprogramm, dessen aktuelle Version 499 EUR kostet und für dessen frühere Versionen der Nutzungsberechtigte kostenlose Upgrades zur Verfügung stellt).Soweit sich der Wert nicht schon aus Art und aktuellem Marktpreis ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 03.11.2008 - 6 W 136/08 - betreffend ein 499, 00 EUR teures Computerprogramm für professionelle Anwender), wird das in aller Regel nur dann der Fall sein, wenn ein marktgängiges geschütztes Werk von hinreichendem Umfang während seiner relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase zum Herunterladen angeboten wird.
- OLG Köln, 13.10.2011 - 6 W 223/11
Begriff der Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß i.S.von § 101 UrhG
Ein gewerbliches Ausmaß kann sich zunächst aus dem hohen Wert des angebotenen Werks ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 3.11.2008 - 6 W 136/08, für ein Computerprogramm, dessen aktuelle Version 499 EUR kostet und für dessen frühere Versionen der Nutzungsberechtigte kostenlose Upgrades zur Verfügung stellt).Soweit sich der Wert nicht schon aus Art und aktuellem Marktpreis ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 03.11.2008 - 6 W 136/08 - betreffend ein 499, 00 EUR teures Computerprogramm für professionelle Anwender), wird das in aller Regel nur dann der Fall sein, wenn ein marktgängiges geschütztes Werk von hinreichendem Umfang während seiner relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase zum Herunterladen angeboten wird.
- OLG Köln, 23.01.2012 - 6 W 13/12
Zum Auskunftsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur MMR 2009, 334 [335] - Die schöne Müllerin; Beschluss vom 03.07.2009 - 6 W 63/09; GRUR-RR 2011, 85 = WRP 2011, 264 - Männersache; GRUR-RR 2011, 86 [87] - Gestattungsanordnung) davon aus, dass das Zugänglichmachen einer einzelnen geschützten Datei in einer Internettauschbörse (ob über denselben Anschluss eine Vielzahl urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich zugänglich gemacht wird, ist vor erteilter Auskunft regelmäßig nicht feststellbar) nur dann das für die Bejahung des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nötige Gewicht aufweist, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 03.11.2008 - 6 W 136/08 - betreffend ein 499, 00 EUR teures Computerprogramm für professionelle Anwender) oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9 [11] - Ganz anders; ebenso OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 [240] - Limited Edition). - OLG Köln, 10.04.2012 - 6 W 5/12
Begriff der Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
Ein gewerbliches Ausmaß ergibt sich auch nicht daraus, dass die angebotene Datei besonders wertvoll oder umfangreich wäre (zu diesem Fall vgl. Senat, Beschluss vom 3.11.2008 - 6 W 136/08). - OLG Köln, 21.07.2010 - 6 W 79/10
Ansprüche des Urheberrechtsinhabers auf Nennung von Bestanddaten
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt das Angebot in einer Internet-Tauschbörse allein nicht, obwohl es ein Handeln um wirtschaftlicher Vorteile willen indiziert; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk (vgl. Senat, Beschl. v. 3.11.2008 - 6 W 136/08, bei juris) oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wurde (Senat, GRUR-RR 2009, 9 [11] - Ganz anders; ebenso OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 [240]; für kurz nach der Erstveröffentlichung angebotene Dateien im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt/Main, GRUR-RR 2009, 15 [16]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 379 [381]; OLG Hamburg, NJOZ 2010, 1222 [1223]; anders für einmalige Download-Angebote OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12 [13]; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188 [189]). - OLG Köln, 16.11.2011 - 6 W 205/11
Begriff der Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
Ein gewerbliches Ausmaß kann sich zunächst aus dem hohen Wert des angebotenen Werks ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 3.11.2008 - 6 W 136/08, für ein Computerprogramm, dessen aktuelle Version 499 EUR kostet und für dessen frühere Versionen der Nutzungsberechtigte kostenlose Upgrades zur Verfügung stellt). - OLG Köln, 13.04.2010 - 6 W 28/10
Begriff des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung i.S. von § 101 Abs. 9 UrhG
Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß kann sich nicht nur daraus ergeben, dass ein besonders wertvolles Werk unerlaubt angeboten wird (vgl. Senat, Beschluss vom 3.11.2008 - 6 W 136/08, bei juris), sondern liegt auch dann vor, wenn ein komplettes Musikalbum in der aktuellen Verkaufsphase der Öffentlichkeit in einer Internettauschbörse angeboten wird (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11). - OLG Köln, 16.11.2011 - 6 W 206/11
Begriff der Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
- OLG Köln, 26.07.2010 - 6 W 98/10
Begriff der Rechtsverletzung in gewerblichem Umfang
- OLG Köln, 03.07.2009 - 6 W 63/09
Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß als Voraussetzung des Auskunftsanspruchs …