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   OLG Köln, 08.10.2010 - I-6 W 142/10   

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https://dejure.org/2010,10268
OLG Köln, 08.10.2010 - I-6 W 142/10 (https://dejure.org/2010,10268)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.10.2010 - I-6 W 142/10 (https://dejure.org/2010,10268)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. Oktober 2010 - I-6 W 142/10 (https://dejure.org/2010,10268)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • aufrecht.de

    Wirksame Identitätskontrolle durch Ausweisvorlage bei Sportwetten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche durch einen ausländischen Wettanbieter; Anforderungen an die Identitätskontrolle gesperrter Spieler

  • info-it-recht.de

    Zur Frage der wirksamen Identitätskontrolle gem. § 21 Abs. S. 2 GlüStV (hier: Sportwetten übers Internet)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche durch einen ausländischen Wettanbieter; Anforderungen an die Identitätskontrolle gesperrter Spieler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsverfügung gegen Westlotto

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    § 242 BGB; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 21 Abs. 3 S. 2 GlüStV
    Vorlage eines Lichtbildausweises zur Identitätskontrolle gem. § 21 Abs. S. 2 GlüStV zwingend erforderlich; ausländischer Wettanbieter kann mögliches Fehlverhalten eines Glücksspiel-Staatsmonopolisten gerichtlich prüfen lassen

Sonstiges

  • heuking.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Verstoß gegen Glücksspielstaatsvertrag: Einstweilige Verfügung gegen Westlotto erwirkt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus OLG Köln, 08.10.2010 - 6 W 142/10
    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist diese Frage durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 8.9.2010 (C-316/07 und C-46/08) nicht abschließend geklärt.

    Denn zum einen war der Europäische Gerichtshof an die Sachverhaltsfeststellungen der vorlegenden Gerichte gebunden und diese Feststellungen waren - soweit dies den Urteilen entnommen werden kann - jedenfalls im Hinblick auf die Regelungen der Spielverordnung unvollständig; zum anderen hat der Europäische Gerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit, den Vertrieb von Glücksspielen über das Internet wegen dessen besonderen Gefahren zu verbieten, ausdrücklich anerkannt (C-46/08, Rz. 102 ff.).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus OLG Köln, 08.10.2010 - 6 W 142/10
    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist diese Frage durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 8.9.2010 (C-316/07 und C-46/08) nicht abschließend geklärt.

    Dies ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil es für die Frage, ob die Tätigkeit der Antragstellerin durch den Glückspielstaatsvertrag im Hinblick auf das Europarecht wirksam eingeschränkt ist, auch darauf ankommen kann, wie die Inhaber des staatlichen Monopols sich am Markt verhalten (vgl. etwa die Ausführungen in dem Urteil C-316/07 Rz. 103 f.).

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 101/02

    Vitamin-Zell-Komplex

    Auszug aus OLG Köln, 08.10.2010 - 6 W 142/10
    Wie der das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, führt allein der Umstand, dass ein Wettbewerber selbst einen Rechtsverstoß begeht, nicht dazu, dass ihm der Schutz gegen unlauteren Wettbewerb versagt wäre; dies gilt vielmehr erst dann, wenn die Geltendmachung der auf die Stellung als Wettbewerber gestützten Ansprüche sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich ist (BGH GRUR 2005, 519, 520 - Vitamin-Zell-Komplex).
  • OLG Köln, 05.08.2011 - 6 U 80/11

    OLG hebt einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln zur Teilnahme von Personen

    Zudem hängt die umstrittene Rechtsbeständigkeit des deutschen Glücksspielsystems auch vom Marktverhalten der staatlich zugelassenen Anbieter ab, deren wettbewerbsgerichtliche Kontrolle der auf den Markt drängenden Antragstellerin deshalb billigerweise nicht versagt werden kann (Senat, Urteil vom 08.10.2010 - 6 W 142/10 = MD 2011, 350).
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