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OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 6 W 192/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Höhe der Terminsgebühr bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Höhe der Terminsgebühr bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 21.08.2008 - 11 O 35/08
- OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 6 W 192/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 03.05.2005 - XI ZB 41/04
Versäumung der Berufungsfrist wegen unterlassener Absendung der Berufungsschrift …
Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 6 W 192/08
Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass im Fall des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils nach einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 und 3 ZPO die 1, 2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG entstanden ist (BGH, Beschluss vom 7.6.2006, VIII ZB 108/05, AGS 2006, 366; BGH, Beschluss vom 18.7.2006, XI ZB 41/04, AGS 2006, 487; BGH, Beschluss, vom 26.9.2006, XI ZB 19/06, RVGreport 2007, 31; jeweils zitiert nach Juris). - OLG Köln, 21.02.2007 - 17 W 26/07
Gebührenrechtliche Gleichstellung eines Vollstreckungsbescheides mit einem ersten …
Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 6 W 192/08
Denn bei Erlass eines Vollstreckungsbescheides entsteht anders als bei einem ersten Versäumnisurteil keine Terminsgebühr entsprechend der amtlichen Anmerkung I Nr. 2 zu Nr. 3105 VV RVG , die Terminsgebühr entsteht vielmehr erstmals im Einspruchstermin, in dem der Antragsgegner nicht erscheint bzw. nicht ordnungsgemäß vertreten ist (im Ergebnis ebenso OLG Köln, Beschluss vom 21.2.2007, 17 W 26/07 AGS 2007, 296, zitiert nach Juris;… Zöller/Vollkommer, ZPO , 27. Aufl. 2009, § 700 Rn 18). - BGH, 07.06.2006 - VIII ZB 108/05
Anwaltsgebühren für die Wahrnehmung eines Termins mit zweitem Versäumnisurteil
Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 6 W 192/08
Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass im Fall des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils nach einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 und 3 ZPO die 1, 2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG entstanden ist (BGH, Beschluss vom 7.6.2006, VIII ZB 108/05, AGS 2006, 366; BGH, Beschluss vom 18.7.2006, XI ZB 41/04, AGS 2006, 487; BGH, Beschluss, vom 26.9.2006, XI ZB 19/06, RVGreport 2007, 31; jeweils zitiert nach Juris). - BGH, 26.09.2006 - XI ZB 19/06
Anwaltsgebühren bei Erlass eines Versäumnisurteils und anschließender mündlicher …
Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 6 W 192/08
Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass im Fall des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils nach einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 und 3 ZPO die 1, 2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG entstanden ist (BGH, Beschluss vom 7.6.2006, VIII ZB 108/05, AGS 2006, 366; BGH, Beschluss vom 18.7.2006, XI ZB 41/04, AGS 2006, 487; BGH, Beschluss, vom 26.9.2006, XI ZB 19/06, RVGreport 2007, 31; jeweils zitiert nach Juris). - BGH, 18.07.2006 - XI ZB 41/05
Anwaltsgebühren bei Erwirken des ersten und des zweiten Versäumnisurteils
Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 6 W 192/08
Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass im Fall des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils nach einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 und 3 ZPO die 1, 2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG entstanden ist (BGH, Beschluss vom 7.6.2006, VIII ZB 108/05, AGS 2006, 366; BGH, Beschluss vom 18.7.2006, XI ZB 41/04, AGS 2006, 487; BGH, Beschluss, vom 26.9.2006, XI ZB 19/06, RVGreport 2007, 31; jeweils zitiert nach Juris).
- OLG Brandenburg, 27.04.2012 - 6 W 52/12
Anwaltliches Vergütungsrecht: Durchsetzung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses …
Nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und der daraufhin durchgeführten mündlichen Verhandlung am 1.2.2007, in der der Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ist nur eine 0, 5-Terminsgebühr festsetzbar ( so auch Senat, Beschluss vom 4.3.2009, 6 W 192/08, JurBüro 2010, 243, m. w. N., zitiert nach Juris).