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   OLG Brandenburg, 04.01.2006 - 6 W 228/05   

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https://dejure.org/2006,12155
OLG Brandenburg, 04.01.2006 - 6 W 228/05 (https://dejure.org/2006,12155)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.01.2006 - 6 W 228/05 (https://dejure.org/2006,12155)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Januar 2006 - 6 W 228/05 (https://dejure.org/2006,12155)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der zu erstattenden Kosten für das Beschwerdeverfahren; Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung im Rechtmittelverfahrendem durch den Rechtsmittelbeklagten sofort nach Einlegung der Rechtsmittelschrift ; Erstattungsfähigkeit der Kosten für die ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § ... 91; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 516 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 565; ; ZPO § 567 Abs. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2; ; ZPO § 569 Abs. 1; ; BRAGO § 37 Nr. 7; ; RVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1259
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 14.07.2003 - 8 W 152/03

    Rechtsanwaltsvergütung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2006 - 6 W 228/05
    Für die Stellung des Kostenantrages beim Bundesgerichtshof können Gebühren nicht erstattet verlangt werden, weil über die Kostentragungspflicht von Amts wegen zu entscheiden ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005, 2 WF 204/05 und Hanseatisches OLG, Beschluss vom 14.7.2003, 8 W 152/03, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05

    1,1-fache Gebühr bei Zurücknahme einer Berufung innerhalb der Begründungsfrist

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2006 - 6 W 228/05
    Für die Stellung des Kostenantrages beim Bundesgerichtshof können Gebühren nicht erstattet verlangt werden, weil über die Kostentragungspflicht von Amts wegen zu entscheiden ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005, 2 WF 204/05 und Hanseatisches OLG, Beschluss vom 14.7.2003, 8 W 152/03, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 20.08.2010 - 17 W 131/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im

    Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 kann auch für Einzeltätigkeiten des beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Partei im Rahmen einer vom Prozessgegner betriebenen Nichtzulassungsbeschwerde anfallen und unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein (Anschluss an BGH NJW 2006, 2266; NJW 2007, 1461; entgegen OLG Brandenburg MDR 2006, 1259).

    Soweit das OLG Brandenburg (MDR 2006, 1259) die Auffassung vertreten hat, die Kosten für das Tätigwerden eines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil die Beauftragung eines solchen Rechtsanwalts - da er keine wirksamen Anträge stellen könnte - nicht notwendig sei, kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden.

  • OLG Stuttgart, 10.07.2008 - 8 WF 101/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch eines vor dem BGH nicht postulationsfähigen

    So lehnt die Rechtsprechung der Obergerichte den Anfall, zumindest aber die Erstattungsfähigkeit einer Ratsgebühr ab, wenn nicht wenigstens die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels überprüft wurden (OLG Stuttgart/Senat MDR 1982, 412; OLG Köln JurBüro 1986, 1035; OLG Schleswig SchlHA 1989, 130; OLG Karlsruhe AnwBl 1996, 412; KG Berlin AnwBl 1998, 103; OLG Hamm AnwBl 2001, 371; OLG Hamburg AGS 2005, 388; OLG Brandenburg MDR 2006, 1259), wofür aber der Gesetzgeber den Gebührentatbestand nach Nr. 2200 RVG-VV a. F. bzw. Nr. 2100 RVG-VV n. F. vorgesehen hat.
  • OLG Brandenburg, 31.05.2006 - 6 W 52/06

    Anwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit bei Bestellung eines beim BGH nicht

    Durch eine solche nicht erforderliche Beauftragung entstandene Kosten sind nicht erstattungsfähig (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6.1.2006, 6 W 228/05).
  • OLG München, 20.06.2008 - 11 WF 857/08

    Kostenerstattungsanspruch des Berufungsbeklagten: Rechtsanwaltsgebühr für einen

    Weiter ist auch ganz herrschende Meinung, dass allein für den Antrag auf Kostenüberbürdung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO keine Verfahrensgebühr anfällt, da eine solche Kostenentscheidung vom Gericht von Amts wegen zu treffen ist (Senat FamRZ 05, 738 = JurBüro 04, 280; OLG Brandenburg MDR 06, 1259; Gerold, Schmid, Müller-Rabe RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rn. 75 m. w. N.).
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