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   OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 W 23/15   

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OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 W 23/15 (https://dejure.org/2015,22926)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2015 - 6 W 23/15 (https://dejure.org/2015,22926)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. April 2015 - 6 W 23/15 (https://dejure.org/2015,22926)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Streitwertbemessung: Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages durch Widerruf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages durch Widerruf des Darlehensnehmers

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 48 GKG, § 346 Abs 1 BGB, § 357 Abs 1 BGB
    Streitwertbemessung: Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages durch Widerruf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 48; ZPO § 3
    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages durch Widerruf des Darlehensnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Schon deshalb vermag der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansatz nicht zu überzeugen, der Wert des klägerischen Interesses sei anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung (OLG Karlsruhe, WM 2015, 2088, 2089 f.) oder - wie vom Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts gehandhabt - anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung, höchstens aber anhand des dreieinhalbfachen des für das Jahr geschuldeten Vertragszinses zu schätzen (so OLG Celle, BKR 2015, 417 Rn. 7; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16. November 2015 - 1 W 41/15, juris Rn. 6; OLG Koblenz, BKR 2015, 463, 464 und Beschluss vom 3. September 2015 - 8 W 528/15, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 28. Januar 2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12 und vom 14. April 2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 18; außerdem OLG Stuttgart, WM 2015, 1147; JurBüro 2015, 473 und 474 sowie 475 f.).
  • LG Ravensburg, 19.11.2015 - 2 O 223/15

    Verbraucherkreditvertrag: Wirksamkeit des Widerrufs bei unzureichender

    Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach Maßgabe der gefestigten Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.04.2015, Az.: 6 W 23/15) geschätzt.
  • OLG Saarbrücken, 22.10.2015 - 4 W 10/15

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Ausgehend hiervon kann der Streitwert pauschal weder mit der Höhe des Nettodarlehensbetrags noch mit der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta bemessen werden (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15 , bei Juris Rn. 8 [in Aufgabe von OLG Koblenz, Beschluss vom 28.5.2015 - 8 W 288/15] ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, bei Juris Rn. 11; Beschluss vom 29.4.2015 -6 U 141/14, bei juris Rn. 3; Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 3; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, bei Juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15, bei juris Rn. 7) .

    e) Der Senat teilt hingegen im dogmatischen Ausgangspunkt den auch vom Landgericht gewählten Ansatz, wonach b ei einem Streit über die Wirksamkeit einer Widerrufserklärung das wirtschaftliche Interesse des Klägers unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen ist ( im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15 , bei Juris Rn. 11 ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, bei Juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, bei Juris Rn. 14 ff.; Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 2 ).

    Die aus einem Widerruf folgende Zinsersparnis für die Zukunft, die von weiten Teilen der veröffentlichten Rechtsprechung als Regelanknüpfungspunkt für die Schätzung des wirtschaftlichen Interesses präferiert wird ( vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 17; Beschluss vom 29.4.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15 , bei Juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7) , mag zwar in vielen Fällen zumindest eines der maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen des Widerrufenden abbilden, sie stellt jedoch nur einen Ausschnitt aus den möglichen Folgen eines Widerrufs dar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 12 ff. ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 7 ) und führt in denjenigen Fällen nicht zu einem überzeugenden Ergebnis, in denen der Widerruf erfolgt, wenn das Darlehen bereits zurückgeführt ist oder kurz vor der Rückführung steht.

  • OLG Karlsruhe, 16.09.2015 - 17 W 41/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des vom

    Das tatsächliche Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 3; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    b) Das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden besteht vielmehr jedenfalls darin, sich für die Zeit nach dem Widerruf bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist die vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen (so auch OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 4; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 17; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    cc) Entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Stuttgart und Celle (OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 4; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 13; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 18; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5f.; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 5) kommt eine Deckelung nach § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu leistenden Vertragszinsen dabei nicht in Betracht.

  • OLG München, 22.01.2016 - 19 W 142/16

    Streitwert bei Widerruf eines Darlehens

    Das tatsächliche Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 3; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    Da es sich bei Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 9 ZPO handelt, sei bei der Wertfestsetzung auf die im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag noch bis zum Ablauf der Zinsbindung anfallenden Zinsen abzustellen, gem. § 9 ZPO allerdings begrenzt durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag (OLG Stuttgart 6 W 23/15 und OLG Celle 3 W 48/15) .

    Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Karlsruhe an, wonach das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden darin besteht, sich für die Zeit nach dem Widerruf bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist die vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen (insofern übereinstimmend mit OLG Stuttgart, 6 W 25/15, 6 W 23/15, 6 U 141/14, 9 U 119/14, OLG Celle 3 W 48/15, OLG Zweibrücken 7 W 33/15).

  • OLG Stuttgart, 30.04.2015 - 6 W 25/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers am Widerruf ergibt sich vielmehr daraus, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung frei wird, bis zum Ablauf einer vereinbarten Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2005 - 6 U 222/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2015 - 6 U 141/14).
  • AG Ebersberg, 15.01.2019 - 7 C 663/18

    Geschäftswert bei außergerichtlicher Rechtsanwaltstätigkeit zur Kündigung eines

    Für diese Ansicht wird vorgebracht, dass der Darlehensnehmer die offene Darlehensvaluta in jedem Fall zurückzahlen muss, weshalb diese den Streitwert nicht beeinflussen kann (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.11.2015 - 1 W 41/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015 - 17 W 41/15 - es ist auf die Ersparnis der vertraglich vereinbarten Zinsen abzustellen; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.09.2015 - 8 W 528/15 - der Darlehensnehmer begehrt ein Freiwerden von der Verpflichtung zur Zahlung des Zinses; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15 - wirtschaftliches Interesse ist die Zinsdifferenz; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.04.2015 - 6 U 222/13 - noch anfallende Zinsen; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14).
  • OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
    17 Die in der Klageschrift unter den Ziffern 2., 3. und 5. angekündigten Anträge fallen wertmäßig nicht ins Gewicht; insbesondere zu dem Feststellungsantrag zu Ziffer 5. ist ein wertrelevantes Interesse mangels Vortrages der Kläger nicht ersichtlich (ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 6 W 23/15 = BeckRS 2015, 13770).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 05.05.2015 - 6 W 23/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,61183
OLG Karlsruhe, 05.05.2015 - 6 W 23/15 (https://dejure.org/2015,61183)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.05.2015 - 6 W 23/15 (https://dejure.org/2015,61183)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - 6 W 23/15 (https://dejure.org/2015,61183)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • SpuRt 2016, 170
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