Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 22.11.2011

Rechtsprechung
   OLG Köln, 22.11.2011 - 6 W 256/11   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten - Für den Unterlassungsanspruch wegen der ungenehmigten Verwendung eines Lichtbildes (§ 72 UrhG) im Rahmen einer privaten eBay-Auktion kann ein Gegenstandswert von EUR 3.000,00 angemessen und ausreichend sein.

  • openjur.de
  • Telemedicus

    Streitwert bei Verletzung des Fotoleistungsschutzrechts

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Kurzfassungen/Presse (7)

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Gegenstandswert bei Abmahnung wegen Fotoklau 3.000,00 Euro // Das OLG Köln setzte den sonst in Ansatz gebrachten Streitwert von 6.000,00 Euro auf 3.000,00 Euro für die unerlaubte Veröffentlichung eines Fotos im Internet fest.

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    3.000,- EUR Streitwert bei geklauten Lichtbildern auf eBay

  • dr-wachs.de (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Streitwertreduzierungen (auch) bei Filesharing

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  • ferner-alsdorf.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Fotorecht: Streitwert-Übersicht zum Fotoklau

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    "Fotoklau”: Neuer Streitwert bei unberechtigter Bildnutzung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Streitwert von 3.000 EUR bei Verwendung eines fremden Bildes bei e-Bay - Früherer Betrag von 6.000 € nicht mehr angemessen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streitwert einer Klage auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung eines privaten Fotos bei ebay-Auktion beträgt 3.000 Euro

Besprechungen u.ä. (2)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Neues zum Streitwert beim "Fotoklau"

  • dr-wachs.de (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Streitwertreduzierungen (auch) bei Filesharing

Verfahrensgang

  • LG Köln - 33 O 643/11
  • OLG Köln, 22.11.2011 - 6 W 256/11

Zeitschriftenfundstellen

  • MIR 2012, Dok. 005



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Hamm, 13.09.2012 - 22 W 58/12  

    Streitwert bei urheberrechtlichem Unterlassungsanspruch

    Indessen erscheint ein derartiger Regelbetrag in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art, in denen es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, nicht mehr angemessen (so ausdrücklich auch OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011, 6 W 256/11, juris).
  • AG Köln, 24.05.2012 - 137 C 53/12  

    Zur rechtswidrigen Verwendung von Fotos im Rahmen einer eBay-Auktion;

    Mag auch der Gegenstandswert für die Abmahnung wegen der Verletzung der Rechte an nur einem Bild mit 3.000,00 Euro zu bemessen sein (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011 - 6 W 256/11) und sich bei der gleichzeitigen Abmahnung wegen weiterer Rechtsverletzungen pro Bild eine Steigerung des Gegenstandswerts von 1.500,00 Euro ergeben, folgt daraus auch bei Rechtsverletzungen ein Gegenstandswert von insgesamt 7.500,00 Euro.

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 22.11.2011 - 6 W 256/11   

Kurzfassungen/Presse

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2,, 72, 97 UrhG
    Streitwert von 3000 Euro bei Verwendung "geklauter" Bilder bei eBay - früherer Streitwert von 6000 Euro nicht mehr angemessen

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