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   OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 30/07   

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https://dejure.org/2007,22439
OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 30/07 (https://dejure.org/2007,22439)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.02.2007 - 6 W 30/07 (https://dejure.org/2007,22439)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Februar 2007 - 6 W 30/07 (https://dejure.org/2007,22439)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Trennung von Kostenausgleichsverfahren und Festsetzungsverfahren; Einstellen der vollen Wahlanwaltsvergütung auf Seiten der bedürftigen Partei bei der Kostenausgleichsberechnung

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 106; ; ZPO § 126

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 109/06
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 30/07
    Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 9.5.2006 eine Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO zu Gunsten des beigeordneten Beklagtenvertreters vorgenommen (hier als Kostenfestsetzungsbeschluss I zu bezeichnen; Beschwerdeverfahren 6 W 109/06).

    Es wird auf den Beschluss vom gleichen Tage im Beschwerdeverfahren 6 W 109/06 im Festsetzungsverfahren nach § 126 ZPO verwiesen.

  • OLG Brandenburg, 16.10.2002 - 8 W 297/01

    Zu den getrennten Verfahren nach einer Kostengrundentscheidung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 30/07
    Das Landgericht Potsdam hat, der Rechtsprechung des 8. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 16.10.2002, 8 W 297/01) folgend das Kostenausgleichsverfahren nach § 106 ZPO und das Festsetzungsverfahren nach § 126 ZPO getrennt und die zwei zitierten separaten Beschlüsse erlassen.
  • OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 135/06

    Kostenfestsetzung: Berechnung des Erstattungsanspruchs bei einer Kostenverteilung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 30/07
    (Es wird auf die grundsätzliche Entscheidung des erkennenden Senats in den Verfahren 6 W 135/06 und 6 W 9/07 verwiesen).
  • OLG Bamberg, 13.04.1988 - 2 WF 62/88
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 30/07
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber einhellig die Ansicht vertreten, dass in dem Falle, in der einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, die Kostenausgleichung, auch wenn ein Antrag nach § 126 ZPO vorliegt; grundsätzlich so zu erfolgen hat, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre (Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl. 2006, B 224; Riedel-Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 41; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 11 b; OLG Koblenz, AnwBl. 2001, 373; OLG Bamberg, FamRZ 1988, 967; OLG München, JurBüro 1982, 417; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, JurBüro 1999, 419).
  • OLG Brandenburg, 13.07.1998 - 10 WF 52/98

    Berechnung der Parteikosten nach bewilligter Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 30/07
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber einhellig die Ansicht vertreten, dass in dem Falle, in der einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, die Kostenausgleichung, auch wenn ein Antrag nach § 126 ZPO vorliegt; grundsätzlich so zu erfolgen hat, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre (Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl. 2006, B 224; Riedel-Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 41; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 11 b; OLG Koblenz, AnwBl. 2001, 373; OLG Bamberg, FamRZ 1988, 967; OLG München, JurBüro 1982, 417; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, JurBüro 1999, 419).
  • OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 9/07

    Prozesskostenhilfe: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der bedürftigen Partei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 30/07
    (Es wird auf die grundsätzliche Entscheidung des erkennenden Senats in den Verfahren 6 W 135/06 und 6 W 9/07 verwiesen).
  • LG Koblenz, 03.01.2001 - 6 T 134/00

    Abzugsfähigkeit von Kosten für Unterkunft und Heizung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 30/07
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber einhellig die Ansicht vertreten, dass in dem Falle, in der einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, die Kostenausgleichung, auch wenn ein Antrag nach § 126 ZPO vorliegt; grundsätzlich so zu erfolgen hat, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre (Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl. 2006, B 224; Riedel-Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 41; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 11 b; OLG Koblenz, AnwBl. 2001, 373; OLG Bamberg, FamRZ 1988, 967; OLG München, JurBüro 1982, 417; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, JurBüro 1999, 419).
  • OLG München, 30.10.1981 - 11 WF 1001/81
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 30/07
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber einhellig die Ansicht vertreten, dass in dem Falle, in der einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, die Kostenausgleichung, auch wenn ein Antrag nach § 126 ZPO vorliegt; grundsätzlich so zu erfolgen hat, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre (Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl. 2006, B 224; Riedel-Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 41; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 11 b; OLG Koblenz, AnwBl. 2001, 373; OLG Bamberg, FamRZ 1988, 967; OLG München, JurBüro 1982, 417; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, JurBüro 1999, 419).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 109/06

    PKH: Vereinbarkeit der Beitreibung von Rechtsanwaltskosten mit der

    Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift vom 12.5.2006 ist davon auszugehen, dass sowohl der Antragsteller selbst in die Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO (Kostenfestsetzungsbeschluss I) im eigenen Namen sofortige Beschwerde einlegen wollte, als auch im Namen seiner Partei gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II (Beschwerdeaktenzeichen 6 W 30/07 ).

    Zum einen wird der Beklagte dadurch beschwert, dass er dem Prozessgegner etwas zahlen muss (Beschwerdeverfahren 6 W 30/07 ).

    Zur Beseitigung dieser Belastung des Beklagten ist das Kostenfestsetzungsverfahren insgesamt in der Weise zu korrigieren, dass der zu Gunsten der Klägerin ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben ist (Beschwerdeverfahren 6 W 30/07 ) und der Kostenfestsetzungsbeschluss II (nach § 126 ZPO) auf den rechnerisch richtigen Betrag, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu korrigieren ist.

    Dies führt dazu, dass auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss I abgeändert werden muss und der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss II (Az: 6 W 30/07) vollständig aufgehoben werden muss.

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