Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 07.12.2007

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   OLG Frankfurt, 30.05.2006 - 6 W 31/06   

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OLG Frankfurt, 30.05.2006 - 6 W 31/06 (https://dejure.org/2006,6666)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.05.2006 - 6 W 31/06 (https://dejure.org/2006,6666)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Mai 2006 - 6 W 31/06 (https://dejure.org/2006,6666)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    MarkenG § 140 III; ; PatG § 143 III; ; ZPO § 103; ; ZPO § 104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis, dass ein Patentanwalt in einer die geltend gemachte Gebührenforderung auslösenden Weise tätig geworden ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderung an den Nachweis für die Gebührenforderung eines Patentanwalts; Erstattung von Patentanwaltskosten eines ausländischen Anwalts; Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2006, 422
  • GRUR-RR 2007, 408 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05

    Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2006 - 6 W 31/06
    Zum andern ist der besondere Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen, das auf eine rasche, vereinfachte, an Hand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung zugeschnitten und vom Gesetzgeber knapp, bündig und formal ausgestaltet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.3.2006 - VIII ZB 29/05 - m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

    Dementsprechend kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 28.3.2006 - VIII ZB 29/05) eine Einigungsgebühr nach § 2 11, 1 RVG i.V.m. Nr. 1000, 1003 - selbst wenn sie im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren angefallen ist - im Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO nur festgesetzt werden, wenn die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben; in allen anderen Fällen kann der möglicherweise bestehende materiell-rechtliche Erstattungsanspruch nur im normalen Erkenntnisverfahren durchgesetzt werden, da es an einer praktikablen Grundlage für die gebührenrechtliche Beurteilung fehlt (vgl. BGH a.a.O.).

    Die mit der Aufklärung der entscheidungserheblichen Punkte verbundenen Schwierigkeiten sind jedenfalls nicht geringer als diejenigen bei der Klärung der Frage, ob die Prozessparteien außerhalb eines gerichtlich protokollierten Vergleiches eine die Einigungsgebühr auslösende Vereinbarung getroffen haben (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28.3.2006 - VIII ZB 29/05).

  • OLG Karlsruhe, 08.02.1980 - 6 W 4/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2006 - 6 W 31/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 7.3.2005 - 6 W 216/04; vom 18.12.2003 - 6 W 175/03; ebenso OLG Koblenz GRUR-RR 02, 127; OLG Düsseldorf GRUR 88, 761; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Rdz. 65 zu § 140 m.w.N. aus der Instanzrechtsprechung; a.A.: OLG Karlsruhe GRUR 80, 331) steht es - soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstattung von Patentanwaltskosten (hier: § 140 III MarkenG) erfüllt sind - dem Patent- oder Markeninhaber frei, statt eines inländischen auch einen ausländischen Patentanwalt zu beauftragen.
  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2006 - 6 W 31/06
    Für die erstgenannte Möglichkeit spricht, dass der Bundesgerichtshof auch im Anschluss an die oben genannte Entscheidung "Nicht statthafte Rechtsbeschwerde I" Rechtsbeschwerden in Kostenfestsetzungssachen als statthaft angesehen hat, obwohl ein Eilverfahren zugrunde lag (vgl. BGH WRP 03, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; GRUR 04, 447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III), und der Gesetzgeber mit der Regelung in § 574 1, 2 ZPO lediglich für eine Klarstellung im Sinne der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sorgen wollte (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., Vorbem. zu § 574).
  • BGH, 08.05.2003 - I ZB 40/02

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2006 - 6 W 31/06
    Entscheidend ist insoweit, ob der in diesen Vorschriften vorgesehene Ausschluss der Rechtsbeschwerde nur für die Anordnung der einstweiligen Verfügung selbst und die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO gilt (vgl. hierzu - aus der Zeit vor der Einfügung des Satzes 2 in § 574 I ZPO - BGH WRP 03, 658 - Nicht statthafte Rechtsbeschwerde I; WRP 03, 895 - Nicht statthafte Rechtsbeschwerde II) oder für sämtliche im Rahmen eines Eilverfahrens ergehenden Entscheidungen, insbesondere auch über die Kostenfestsetzung.
  • BGH, 27.02.2003 - I ZB 22/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2006 - 6 W 31/06
    Entscheidend ist insoweit, ob der in diesen Vorschriften vorgesehene Ausschluss der Rechtsbeschwerde nur für die Anordnung der einstweiligen Verfügung selbst und die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO gilt (vgl. hierzu - aus der Zeit vor der Einfügung des Satzes 2 in § 574 I ZPO - BGH WRP 03, 658 - Nicht statthafte Rechtsbeschwerde I; WRP 03, 895 - Nicht statthafte Rechtsbeschwerde II) oder für sämtliche im Rahmen eines Eilverfahrens ergehenden Entscheidungen, insbesondere auch über die Kostenfestsetzung.
  • BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01

    Ermittlung ausländischen Rechts; maßgebliche Rechtsbestimmungen bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2006 - 6 W 31/06
    Die Entscheidung dieser Frage setzt jedoch eine eingehende Befassung mit den angesprochenen Punkten voraus; insbesondere ist zunächst das einschlägige italienische Recht einschließlich der italienischen Rechtspraxis (vgl. allgemein hierzu BGH MDR 02, 899) zu ermitteln, ohne das es an einer tragfähigen Grundlage für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen fehlt.
  • OLG Koblenz, 29.11.2001 - 5 U 521/01
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2006 - 6 W 31/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 7.3.2005 - 6 W 216/04; vom 18.12.2003 - 6 W 175/03; ebenso OLG Koblenz GRUR-RR 02, 127; OLG Düsseldorf GRUR 88, 761; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Rdz. 65 zu § 140 m.w.N. aus der Instanzrechtsprechung; a.A.: OLG Karlsruhe GRUR 80, 331) steht es - soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstattung von Patentanwaltskosten (hier: § 140 III MarkenG) erfüllt sind - dem Patent- oder Markeninhaber frei, statt eines inländischen auch einen ausländischen Patentanwalt zu beauftragen.
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2006 - 6 W 31/06
    Für die erstgenannte Möglichkeit spricht, dass der Bundesgerichtshof auch im Anschluss an die oben genannte Entscheidung "Nicht statthafte Rechtsbeschwerde I" Rechtsbeschwerden in Kostenfestsetzungssachen als statthaft angesehen hat, obwohl ein Eilverfahren zugrunde lag (vgl. BGH WRP 03, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; GRUR 04, 447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III), und der Gesetzgeber mit der Regelung in § 574 1, 2 ZPO lediglich für eine Klarstellung im Sinne der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sorgen wollte (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., Vorbem. zu § 574).
  • BGH, 19.04.2007 - I ZB 47/06

    Consulente in marchi

    Das Beschwerdegericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abgeändert und die Position "Kosten italienische Patentanwälte" von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abgesetzt (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2006, 422).
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2009 - 5 W 242/08

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung hinsichtlich der Kosten eines Patentanwalts

    Zum Teil wird es deshalb für den Nachweis der Mitwirkung des Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache für ausreichend gehalten, dass die Mitwirkung des Patentanwalts zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Kostenrechnung vorgelegt worden ist (vgl. OLG Frankfurt,GRUR-RR 2006, 422).
  • OLG Frankfurt, 20.09.2006 - 6 W 185/06

    Kostenentscheidung: Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in

    Dem steht bereits entgegen, dass die Antragsgegnerin ihren Patentanwalt nach eigener Darstellung gerade nicht zur Führung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, sondern zu dessen Unterstützung im Zusammenhang mit den im Verfahren auftretenden technischen Fragen (vgl. Senat Beschl. v. 30.5.2006 - 6 W 31/06, S. 9).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2010 - 2 W 14/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    um einen EU-ausländischen Patentanwalt handelt, sofern er nach seiner Ausbildung und Qualifikation sowie nach seinem im Heimatstaat gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebiet einem deutschen Patentanwalt im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 999, 1000 - Consulente in marchi [zu § 140 Abs. 3 MarkG]; OLG Düsseldorf [10. ZS], GRUR 1988, 761, 762 [zu § 32 Abs. 5 WZG]; OLG Frankfurt/Main, GRUR 1994, 852 [zu § 32 Abs. 5 WZG]; GRUR-RR 2006, 422, 423; Beschl. v. 30.05.2006 - 6 W 31/06 [jew. zu § 140 Abs. 3 MarkG]; KG, GRUR-RR 2008, 373 [zu § 140 Abs. 3 MarkG]; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 143 PatG Rdnr. 22; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 143 Rdnr. 410; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 143 Rdnr. 29).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 6 W 107/10

    Erstattungsfähigkeit von Patentsanwaltskosten

    Dabei ist der Nachweis der Mitwirkung eines Patentanwalts nach der Rechtssprechung des Senats grundsätzlich erbracht, wenn dadurch glaubhaft gemacht wird, dass seine Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Kostenrechnung vorgelegt wird (Beschl. v. 30.05.2006 - 6 U 31/06 - GRUR-RR 2006, 422, 423; insoweit vom BGH nicht beanstandet: BGH, Beschl. v. 19.04.2007 - I ZB 47/06 - GRUR 2007, 999).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2009 - 6 W 67/09

    Patentanwaltskosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Markenverstoß auf

    Dabei ist der Nachweis der Mitwirkung eines Patentanwalts nach der Rechtssprechung des Senats grundsätzlich erfüllt, wenn dessen Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Kostenrechung vorgelegt wurde (Beschluss vom 30.05.2006 - 6 U 31/06 - GRUR-RR 2006, 422, 423; insoweit vom BGH nicht beanstandet: BGH, Beschluss vom 19.04.2007 - I ZB 47/06 - GRUR 2007, 999).
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   OLG Frankfurt, 07.12.2007 - 6 W 31/06 (1)   

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https://dejure.org/2007,14772
OLG Frankfurt, 07.12.2007 - 6 W 31/06 (1) (https://dejure.org/2007,14772)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.12.2007 - 6 W 31/06 (1) (https://dejure.org/2007,14772)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Dezember 2007 - 6 W 31/06 (1) (https://dejure.org/2007,14772)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • markenmagazin:recht

    § 140 MarkenG; § 91 ZPO
    Consulente in marchi

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 140 Abs 3 MarkenG, § 91 Abs 1 ZPO, § 104 ZPO
    Markenrechtsverletzung: Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Kosten eines italienischen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalts "consulente in marchi"

  • Judicialis

    MarkenG § 140 Abs. 3; ; ZPO § 91 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 140 Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines italienischen, auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen eingeschalteten italienischen Rechtsanwalt in einem Markenrechtsverfahren eines italienischen Unternehmens

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.04.2007 - I ZB 47/06

    Consulente in marchi

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.2007 - 6 W 31/06
    Nachdem der Bundesgerichtshof den Beschluss des Senats vom 30.5.2006 aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen hat, war über die Beschwerde erneut unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.4.2007 (I ZB 47/06) zu entscheiden.
  • OLG Köln, 14.08.2009 - 17 W 182/09

    Erstattungsfähigkeit; Mitwirkung eines Patentanwalts

    So ist etwa für das vergleichbare Markenverletzungsverfahren anerkannt, dass bei einem Unternehmen, das häufig Rechtsstreitigkeiten in Markensachen zu führen hat, im Rahmen der Kostenfestsetzung auch das Interesse zu berücksichtigen ist, mit besonders sachkundigen Beratern seines Vertrauens in örtlicher Nähe zusammenzuarbeiten (vgl. BGH WRP 2007, 1205; OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 07.12.2007 - 6 W 31/06, in juris).
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