Rechtsprechung
OLG Köln, 28.02.2011 - I-6 W 35/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 6
- JurPC
Zur ausnahmsweise bestehenden Unternehmer- bzw. Mitbewerbereigenschaft des Gesellschafters und Geschäftsführers einer Handelsgesellschaft
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Der geschäftsführende Gesellschafter einer Handelsgesellschaft ist ausnahmsweise ist bei Angriffen auf seine Person zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche legitimiert; Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche durch ...
- info-it-recht.de
GmbH-Geschäftsführer; Gesellschafter ist nur ausnahmsweise Mitbewerber i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche durch Gesellschafter und Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Auszüge)
§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 6 UWG
Geschäftsführer einer GmbH ist nur im Ausnahmefall selbst Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG - beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Geschäftsführer einer GmbH ist kein Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG und damit kein Mitbewerber im Sinne des UWG
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Falsche E-Mail über Ausgang von Gerichtsprozess darf nicht versendet werden
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Geschäftsführer, Gesellschafter, Personengesellschaftsrecht, Personenhandelsgesellschaft, Unterlassungsklagen der GmbH gegen Gesellschafter
Verfahrensgang
- LG Köln - 81 O 1/111
- OLG Köln, 28.02.2011 - I-6 W 35/11
Papierfundstellen
- ZIP 2011, 1487
- GRUR-RR 2011, 370
- NZG 2011, 1320
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 27/22
Haftung Unternehmen für Mitarbeiteräußerungen auf Social Media
Wird das Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben, ist als Unternehmer grundsätzlich nur die Gesellschaft als Inhaber des Unternehmens anzusehen und nicht der oder die einzelnen Gesellschafter (…OLG Hamm Urt. v. 14.11.2013 - 4 U 88/13, GRUR-RS 2014, 02435; OLG Köln NZG 2011, 1320;… Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 3.27b).Vorliegend wird auch nicht der Aufbau eines Unternehmens durch die dahinterstehenden Personen berührt (vgl. hierzu OLG Köln NZG 2011, 1320).
- OLG Köln, 15.02.2019 - 6 U 214/18
Zulässigkeit der Klage des Geschäftsführers einer GmbH wegen …
Die Klagebefugnis, die sich aus der Mitbewerberstellung ergibt, steht aber nicht ihm zu, sondern der Gesellschaft (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2011 - 6 W 35/11, GRUR-RR 2011, 370; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013 - 4 U 88/13, BeckRS 2014, 2435;… Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 3.27;… Büch in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 13 Rn. 4a). - OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 15 U 121/13
Haftung des Betreibers eines Internetportals für rechtsverletzende Inhalte; …
Dem Verfügungskläger zu 2) steht ein Unterlassungsanspruch zwar nicht nach den Vorschriften des UWG zu, weil er als Gesellschafter-Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 1) nicht selbst Unternehmer und damit nicht als Mitbewerber gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche legitimiert ist (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2011, 370;… Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 , Rdnr. 3.27).Die Organ- oder Repräsentantenhaftung schließt zwar die Eigenhaftung des Repräsentanten nicht aus, wenn er persönlich den Haftungstatbestand verwirklicht hat (BGH NJW 1996, 1535, 1536 und OLG Köln GRUR-RR 2011, 370 zum GmbH-Geschäftsführer).
- OLG Hamm, 14.11.2013 - 4 U 88/13
Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung bei einer Werbeaussage
Die Klagebefugnis, die sich aus der Mitbewerberstellung ergibt, steht aber nicht ihm zu, sondern der Gesellschaft (OLG Köln GRUR-RR 2011, 370). - LG Wuppertal, 18.03.2021 - 13 O 4/19 Für die vorliegende Entscheidung ist davon auszugehen, dass sie persönlich den Haftungstatbestand verwirklicht hat (vgl. BGH NJW 1996, 1535 (1536), BGH GRUR 2014, 883 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung und OLG Köln GRUR-RR 2011, 370 zum GmbH-Geschäftsführer; OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1997, 245 zum Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH).