Rechtsprechung
| OLG Köln, 24.03.2011 - 6 W 42/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- MIR - Medien Internet und Recht
Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen eine Filesharing-Klage - Zur tatsächlichen Vermutung der Verantwortlichkeit des Internet-Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen, zum Bestreiten der ordnungsgemäßen IP-Ermittlung mit Nichtwissen und zur Haftung für Ehegatten beim Filesharing.
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
UrhG §§ 97 Abs. 1 und 2; 101 Abs. 9
- damm-legal.de (Kurzanmerkung und Volltext)
§ 97 Abs. 2 UrhG; § 138 Abs. 4 ZPO
Die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse eines Filesharers kann doch mit Nichtwissen bestritten werden - JurPC
Unerlaubtes Herunterladen eines Computerspiels; Haftung für Ehepartner
- aufrecht.de
Keine tatsächliche Vermutung für Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses beim Filesharing
- recht-hat.de
Bestimmtheit des Unterlassungsanspruches; Entkräftung des Anscheinsbeweises; Zulässigkeit pauschalen Bestreitens; Kontrollpflichten unter Ehegatten; Decklung der Rechtsanwaltskosten gem. § 97a Abs. 2 UrhG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse (5)
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine zwingende Verantwortlichkeit für Internet-Anschlussinhaber bei P2P-Filesharingverstößen
- dr-schenk.net (Kurzinformation)
Neuer Beschluss des OLG Köln zu Filesharing: der Beginn einer Trendwende?
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Filesharing-Abmahnung: Eine Pressemitteilung als Fundstelle
- wbs-law.de (Kurzinformation)
Hoffnung für Abgemahnte - OLG Köln entschärft Vermutungswirkung in Filesharing-Verfahren
- lto.de (Kurzinformation)
Im PKH-Verfahren kann offen bleiben, ob Internetanschlussinhaber für Rechtsverletzung seines Ehepartners haftet
Besprechungen u.ä. (8)
- damm-legal.de (Kurzanmerkung und Volltext)
§ 97 Abs. 2 UrhG; § 138 Abs. 4 ZPO
Die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse eines Filesharers kann doch mit Nichtwissen bestritten werden - 123recht.net (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen und Tauschbörsen
- 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)
Haftet die Witwe doch nicht?
- wbs-law.de
(Entscheidungsbesprechung)
§§ 97 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 9
Unerlaubtes Anbieten eines Computerspiels über Tauschbörsen im Internet - medienrecht-kanzlei.com (Entscheidungsbesprechung)
Aktuelles Filesharing-Recht: OLG Köln vereinfacht die Rechtsverteidigung bei illegalen Uploads
- dr-wachs.de (Kurzanmerkung)
Machtwort des Oberlandesgericht Köln!
- internet-law.de (Entscheidungsbesprechung)
Filesharing: OLG Köln lässt aufhorchen
- palawa.de (Entscheidungsbesprechung)
Frischer Wind aus Kölle in Sachen "P2P-Filesharing-Abmahnung”
Verfahrensgang
- LG Köln, 21.01.2011 - 28 O 482/10
- OLG Köln, 24.03.2011 - 6 W 42/11
- LG Köln, 30.11.2011 - 28 O 482/10
- OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2011, 2597
- GRUR-RR 2011, 448 (Ls.)
- MMR 2011, 396
- MIR 2011, Dok. 033
Wird zitiert von ... (10)
- BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11
Störerhaftung - Prüfungs- und Aufklärungspflichten von Anschlussinhabern
Ob dies auch auf Ehepartner zutrifft, hat dasselbe Gericht, ohne die Frage bereits entscheiden zu müssen, hingegen skeptisch gesehen (vgl. Beschluss vom 24. März 2011 - 6 W 42/11 -, ZUM-RD 2011, S. 309). - OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11
Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen …
Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers - wie sein Ehegatte - selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können; mit dieser Begründung hat der Senat der Beklagten in erster Instanz bereits Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung bewilligt (Beschluss vom 24.03.2011 - 6 W 42/11 = MMR 2011, 396 m.w.N.).Wie der Senat bereits an anderer Stelle (Beschluss vom 24.03.2011 - 6 W 42/11 = MMR 2011, 396) näher ausgeführt hat, bestehen im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer eines solchen Anschlusses keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren - insbesondere minderjährigen - Kindern oder anderen Hausgenossen.
- LG Köln, 11.09.2012 - 33 O 353/11
Rechtsprechung zur Störerhaftung des Anschlussinhabers bei …
"Jedenfalls aber ist die Vermutung dann entkräftet, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.3.2011 - 6 W 42/11, BeckRS 2011, 06737), wovon hier zugunsten der Beklagten zu 1 auszugehen ist.Wie der Senat bereits an anderer Stelle (Beschluss vom 24.03.2011 - 6 W 42/11 = MMR 2011, 396) näher ausgeführt hat, bestehen im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer eines solchen Anschlusses keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren - insbesondere minderjährigen - Kindern oder anderen Hausgenossen.
- LG Hamburg, 24.09.2012 - 308 O 319/12
Zur Haftung von Nutzern des Netzwerkes RetroShare für Urheberrechtsverletzungen …
Aus all dem folgt die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter, nämlich einer dieser weiteren RetroShare-Nutzer, unter Nutzung des Anschlusses des Antragsgegners die angegriffene Verletzung begangen hat (vgl. zu entsprechenden Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers: OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, Az. 6 W 42/11, Juris, Absatz-Nr. 9). - OLG Köln, 23.03.2012 - 6 U 67/11
Haftung der Eltern für Filesharing durch ihre Kinder
Den Beklagten ist einzuräumen, dass - wie der Senat im Verfahren 6 W 42/11 entschieden hat - im Schadensersatzprozess die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse bestritten werden kann. - LG Köln, 30.11.2011 - 28 O 482/10 Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.08.2010 im Hinblick auf eine mögliche Tatbegehung am 04.11.2009 bestritten, dass ihre Internetadresse von der Firma M AG ordnungsgemäß ermittelt worden sei, was im Regelfall prozessual beachtlich ist (OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2011, 6 W 42/11, ZUM-RD 2011, 309).
Es erscheint zweifelhaft, ob die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast bezogen auf den Rechtsverstoß vom 04.11.2009 schon dadurch genügt hat, indem sie aufzeigt, dass auch ihr damaliger Ehemann die Rechtsverletzungen habe begehen können (so OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2011, 6 W 42/11, ZUM-RD 2011, 309), ohne sich zugleich konkret zu ihrem eigenen Verhalten zur ermittelten Tatzeit (Internetnutzung, Aufenthalt etc.) zu erklären.
- OLG Hamm, 27.10.2011 - 22 W 82/11
Ausreichende Verteidigung gegen eine urheberrechtliche Abmahnung bei …
Hierzu bedarf es keiner Entscheidung der Streitfrage, ob es dem Verfügungsbeklagten zur Vermeidung einer sog. Störerhaftung oblegen hätte, seinen WLAN-Anschluss seinen erwachsenen Haushaltsangehörigen (Ehefrau und Schwiegereltern) entweder gar nicht zur Mitnutzung zu überlassen, also durch ein diesen nicht bekanntgegebenes Passwort zu sichern, oder aber nur unter der Voraussetzung zur Mitnutzung zu überlassen, dass sie sich mit angemessenen Überprüfungsmaßnahmen einverstanden erklärten (offengelassen ebenfalls in OLG Köln MMR 2011, 396, Juris-Rn. 13). - OLG Köln, 21.04.2011 - 6 W 58/11
Pflicht des Inhabers eines Internetanschlusses zur Tragung von Abmahnkosten wegen …
Jedenfalls aber ist die Vermutung dann entkräftet, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.3.2011 - 6 W 42/11, BeckRS 2011, 06737), wovon hier zugunsten der Beklagten zu 1 auszugehen ist. - LG Düsseldorf, 21.03.2012 - 12 O 579/10
Filesharing - Zum Nachweis der Täterschaft bei WLAN
In diesem Fall scheidet aber eine täterschaftliche Verantwortung des Beklagten aus; es käme lediglich eine Haftung als Störer in Betracht, bei der es sich indes um einen anderen Streitgegenstand handelt, den die Klägerinnen vorliegend nicht geltend machen (so schon OLG Köln, MMR 2011, 396 [397]; wohl auch OLG Hamm, MMR 2012, 40 [41]). - LG Köln, 11.05.2011 - 28 O 763/10
Zur Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Filesharing
Zwar hat das OLG Köln in einer Entscheidung 6 W 42/11 vom 06.04.2011 hieran keine hohen Anforderungen gestellt und bereits in dem Umstand, daß der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Beklagten unstreitig ebenfalls Zugriff auf das Internet gehabt habe, die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablauf erkannt, weil auch der Ehemann die Rechtsverletzung begangen haben könnte.
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