Rechtsprechung
   KG, 15.01.2020 - 6 W 45/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,2232
KG, 15.01.2020 - 6 W 45/19 (https://dejure.org/2020,2232)
KG, Entscheidung vom 15.01.2020 - 6 W 45/19 (https://dejure.org/2020,2232)
KG, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - 6 W 45/19 (https://dejure.org/2020,2232)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,2232) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegung des Begriffs "gemeinsamer Tod" in einem gemeinschaftlichen Testament

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus KG, 15.01.2020 - 6 W 45/19
    Diese Grundsätze sind gefestigte und ständig vertretene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Testamentsauslegung (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1992 - IV ZR 160/91 Rz. 10, juris, FamRZ 1993, 318; Urteil vom 19.06.2019 - IV ZB 30/18 -, Rn. 15 m.w.N., ErbR 2019, 642, Rz. 15), der der Senat folgt.

    Handelt es sich - wie hier - um ein gemeinschaftliches Testament, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Auslegung ferner zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teiles entsprochen hat (BGH - IV ZR 160/91 -, a.a.O., Rn. 12).

  • BGH, 19.06.2019 - IV ZB 30/18

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Einsetzung des Schlusserben

    Auszug aus KG, 15.01.2020 - 6 W 45/19
    Diese Grundsätze sind gefestigte und ständig vertretene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Testamentsauslegung (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1992 - IV ZR 160/91 Rz. 10, juris, FamRZ 1993, 318; Urteil vom 19.06.2019 - IV ZB 30/18 -, Rn. 15 m.w.N., ErbR 2019, 642, Rz. 15), der der Senat folgt.

    Zur Wahrung dieses Formerfordernisses ist notwendig, aber auch ausreichend, wenn der durch Auslegung ermittelte Erblasserwille im Testament andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck kommt, dort also eine, wenn auch noch so geringe, Grundlage findet (BGH, Urteil vom 19.06.2019 a.a.O., Rz. 16 f.).

  • OLG Brandenburg, 31.01.2019 - 3 W 37/18

    Gemeinschaftliches Testament: Auslegung der Formulierung "Bei einem gemeinsamen

    Auszug aus KG, 15.01.2020 - 6 W 45/19
    Dementsprechend kann die Formulierung auch in dem Sinne zu verstehen sein, dass damit der Zeitpunkt gemeint sein soll, in dem beide Eheleute "gemeinsam" tot sind, also im Sinne "wenn wir beide tot sind", und dass für diesen Fall die Einsetzung des Alleinerben als Schlusserben des Letztversterbenden erfolgen sollte (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2019 - 3 W 37/18 -, Rn. 23, FamRZ 2019, 1366; KG, Beschluss vom 14.01.1997 - 1 W 8000/95 -, ZEV 1997, 247; BayObLG, Beschluss vom 25.01.2000 -1Z BR 181/99 -, FamRZ 2000, 1186, 1187 m.w.N. seiner Rspr.; Palandt-Weidlich, BGB, 79. Auflage, § 2269 Rn. 9a; Burandt/Rojahn-Braun, Erbrecht, 3. Auflage, § 2269 Rn. 29; anders OLG Thüringen, Beschluss vom 23.02.2015 - 6 W 516/14 -, FamRZ 2016, 412 mit Anm. Gottwald).
  • BayObLG, 25.01.2000 - 1Z BR 181/99

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus KG, 15.01.2020 - 6 W 45/19
    Dementsprechend kann die Formulierung auch in dem Sinne zu verstehen sein, dass damit der Zeitpunkt gemeint sein soll, in dem beide Eheleute "gemeinsam" tot sind, also im Sinne "wenn wir beide tot sind", und dass für diesen Fall die Einsetzung des Alleinerben als Schlusserben des Letztversterbenden erfolgen sollte (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2019 - 3 W 37/18 -, Rn. 23, FamRZ 2019, 1366; KG, Beschluss vom 14.01.1997 - 1 W 8000/95 -, ZEV 1997, 247; BayObLG, Beschluss vom 25.01.2000 -1Z BR 181/99 -, FamRZ 2000, 1186, 1187 m.w.N. seiner Rspr.; Palandt-Weidlich, BGB, 79. Auflage, § 2269 Rn. 9a; Burandt/Rojahn-Braun, Erbrecht, 3. Auflage, § 2269 Rn. 29; anders OLG Thüringen, Beschluss vom 23.02.2015 - 6 W 516/14 -, FamRZ 2016, 412 mit Anm. Gottwald).
  • OLG Jena, 23.02.2015 - 6 W 516/14

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments - Tod des

    Auszug aus KG, 15.01.2020 - 6 W 45/19
    Dementsprechend kann die Formulierung auch in dem Sinne zu verstehen sein, dass damit der Zeitpunkt gemeint sein soll, in dem beide Eheleute "gemeinsam" tot sind, also im Sinne "wenn wir beide tot sind", und dass für diesen Fall die Einsetzung des Alleinerben als Schlusserben des Letztversterbenden erfolgen sollte (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2019 - 3 W 37/18 -, Rn. 23, FamRZ 2019, 1366; KG, Beschluss vom 14.01.1997 - 1 W 8000/95 -, ZEV 1997, 247; BayObLG, Beschluss vom 25.01.2000 -1Z BR 181/99 -, FamRZ 2000, 1186, 1187 m.w.N. seiner Rspr.; Palandt-Weidlich, BGB, 79. Auflage, § 2269 Rn. 9a; Burandt/Rojahn-Braun, Erbrecht, 3. Auflage, § 2269 Rn. 29; anders OLG Thüringen, Beschluss vom 23.02.2015 - 6 W 516/14 -, FamRZ 2016, 412 mit Anm. Gottwald).
  • KG, 14.01.1997 - 1 W 8000/95

    Voraussetzungen der Verwirkung des Beschwerderechts bei Ablauf eines langen

    Auszug aus KG, 15.01.2020 - 6 W 45/19
    Dementsprechend kann die Formulierung auch in dem Sinne zu verstehen sein, dass damit der Zeitpunkt gemeint sein soll, in dem beide Eheleute "gemeinsam" tot sind, also im Sinne "wenn wir beide tot sind", und dass für diesen Fall die Einsetzung des Alleinerben als Schlusserben des Letztversterbenden erfolgen sollte (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2019 - 3 W 37/18 -, Rn. 23, FamRZ 2019, 1366; KG, Beschluss vom 14.01.1997 - 1 W 8000/95 -, ZEV 1997, 247; BayObLG, Beschluss vom 25.01.2000 -1Z BR 181/99 -, FamRZ 2000, 1186, 1187 m.w.N. seiner Rspr.; Palandt-Weidlich, BGB, 79. Auflage, § 2269 Rn. 9a; Burandt/Rojahn-Braun, Erbrecht, 3. Auflage, § 2269 Rn. 29; anders OLG Thüringen, Beschluss vom 23.02.2015 - 6 W 516/14 -, FamRZ 2016, 412 mit Anm. Gottwald).
  • OLG Karlsruhe, 04.01.2023 - 14 W 89/22

    Gemeinschaftliches Ehegattentestament

    Dementsprechend kann die Formulierung auch in dem Sinne zu verstehen sein, dass damit der Zeitpunkt gemeint sein soll, in dem beide Eheleute "gemeinsam" tot sind, also im Sinne "wenn wir beide tot sind" (vgl. nur KG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 6 W 45/19 -, Rn. 18, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • KG, 04.02.2021 - 19 W 1118/20

    Voraussetzungen für gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament

    Auch das Wort "gemeinsam" erfasst üblicherweise auch das zeitlich versetzte Sterben und ist nicht so einschränkend gemeint oder zu verstehen wie die Formulierung "gleichzeitig" (vgl. KG, Beschluss v. 15.1.2020, 6 W 45/19, Rn. 15).
  • AG Wipperfürth, 18.10.2022 - 8 VI 113/22
    Setzen sich Ehegatten gegenseitig zunächst zum Alleinerben ein und für den Fall des "gemeinsamen Todes" einen Schlusserben, ist im Schlusserbfall dessen Alleinerbenstellung gegeben, auch wenn die Ehegatten mehrere Jahre nacheinander versterben (vgl. KG BeckRS 2020, 1631).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht