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   OLG Jena, 08.01.2001 - 6 W 458/00   

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https://dejure.org/2001,9414
OLG Jena, 08.01.2001 - 6 W 458/00 (https://dejure.org/2001,9414)
OLG Jena, Entscheidung vom 08.01.2001 - 6 W 458/00 (https://dejure.org/2001,9414)
OLG Jena, Entscheidung vom 08. Januar 2001 - 6 W 458/00 (https://dejure.org/2001,9414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    ZPO § 929 Abs. 2; § 572 Abs. 2
    Vollziehungsfrist; Wirksamkeitsaufschub

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arrestpfändungsbeschluss; Arrestwendung; Aufhebung der Anordnung; Vollstreckungsgericht

  • Judicialis

    ZPO § 929 Abs. 2; ; ZPO § 572 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 929 Abs. 2, § 572 Abs. 2
    Vollziehungsfrist; Wirksamkeitsaufschub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Gera - 3 O 1037/97
  • OLG Jena, 08.01.2001 - 6 W 458/00
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 27.02.1987 - 14 U 762/86
    Auszug aus OLG Jena, 08.01.2001 - 6 W 458/00
    Die vorliegende Konstellation ist daher eher mit solchen in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen zu vergleichen, in denen die rechtzeitig eingeleitete Vollstreckung zu Ende geführt werden darf, weil die vor Fristablauf und nach Fristablauf getroffenen Maßnahmen eine Einheit bilden (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1983, 239; OLG Koblenz, NJW-RR 1987, 761) oder in denen eine erfolglos gebliebene Pfändung, betreffend die selbe Forderung, nach Fristablauf wiederholt werden darf (vgl. OLG Celle, NJW 1968, 1682).
  • OLG Düsseldorf, 17.09.1982 - 16 U 119/82
    Auszug aus OLG Jena, 08.01.2001 - 6 W 458/00
    Die vorliegende Konstellation ist daher eher mit solchen in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen zu vergleichen, in denen die rechtzeitig eingeleitete Vollstreckung zu Ende geführt werden darf, weil die vor Fristablauf und nach Fristablauf getroffenen Maßnahmen eine Einheit bilden (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1983, 239; OLG Koblenz, NJW-RR 1987, 761) oder in denen eine erfolglos gebliebene Pfändung, betreffend die selbe Forderung, nach Fristablauf wiederholt werden darf (vgl. OLG Celle, NJW 1968, 1682).
  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 211/89

    Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls

    Auszug aus OLG Jena, 08.01.2001 - 6 W 458/00
    Die zeitlichen Grenzen der Vollstreckung aus einem Arrestbefehl, wenn die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zunächst durch rechtzeitige Antragstellung gewahrt ist, sind im Einzelnen umstritten (vgl. BGHZ 112, 356, 359 f m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 929 Rn. 11 m.w.N.).
  • OLG Celle, 05.06.1968 - 4 Wx 10/68
    Auszug aus OLG Jena, 08.01.2001 - 6 W 458/00
    Die vorliegende Konstellation ist daher eher mit solchen in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen zu vergleichen, in denen die rechtzeitig eingeleitete Vollstreckung zu Ende geführt werden darf, weil die vor Fristablauf und nach Fristablauf getroffenen Maßnahmen eine Einheit bilden (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1983, 239; OLG Koblenz, NJW-RR 1987, 761) oder in denen eine erfolglos gebliebene Pfändung, betreffend die selbe Forderung, nach Fristablauf wiederholt werden darf (vgl. OLG Celle, NJW 1968, 1682).
  • OLG Jena, 16.01.2002 - 6 W 757/01

    Zwangsvollstreckung; Erfüllung; Unmöglichkeit

    Eine einstweilige Verfügung trägt nach Ablauf der Vollziehungsfrist dann eine weitere, Vollstreckung, wenn der neue Vollstreckungsantrag inhaltlich seinem Vorgänger gleicht und wenn er sich im Hinblick auf eine außerhalb der Einwirkungsspähre des Vollstreckungsgläubigers eingetretene Sachverhaltsveränderung sich als notwendig erweist (vgl. Senat, Beschl. v. 8.1. 2001, 6 W 458/00).

    Jedoch wird ein weiterer Vollstreckungsantrag als Fortführung einer fristgemäß eingeleiteten Zwangsvollstreckung zugelassen, wenn er inhaltlich seinem Vorgänger gleicht und wenn er sich im Hinblick auf eine außerhalb der Einwirkungsspähre des Vollstreckungsgläubigers eingetretene Sachverhaltsveränderung sich als notwendig erweist (vgl. Senat, Beschl. v. 8.1. 2001, 6 W 458/00).

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