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   OLG Celle, 20.06.2003 - 6 W 49/03   

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https://dejure.org/2003,2641
OLG Celle, 20.06.2003 - 6 W 49/03 (https://dejure.org/2003,2641)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.06.2003 - 6 W 49/03 (https://dejure.org/2003,2641)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. Juni 2003 - 6 W 49/03 (https://dejure.org/2003,2641)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Ablehnung einer Kostengrundentscheidung durch Beschluss: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde; notwendige Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Kosten des Streithelfers im vorangegangenen Beweissicherungsverfahren trotz Nichtbeitritts des ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 99 Abs. 1 ZPO; § 99 Abs. 2 ZPO; § 101 ZPO; § 493 Abs. 1 ZPO; § 37 Nr. 3 BRAGO
    Zulässigkeit der Anfechtung der Ablehnung des Erlasses einer Kostenentscheidung; Entscheidung über Kosten der Nebenintervention; Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Anfechtung der Ablehnung des Erlasses einer Kostenentscheidung; Entscheidung über Kosten der Nebenintervention; Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren

  • Judicialis

    ZPO § 101; ; ZPO § 494a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 101; ZPO § 494a
    Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung einer Kostengrundentscheidung nach vorangegangenem Urteil im Beschlusswege - Titulierung der dem Streithelfer des Antragsgegners im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten durch das Gericht des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Kostengrundentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1509
  • NZBau 2003, 618
  • BauR 2004, 537
  • BauR 2004, 558 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 16.07.1999 - 19 W 45/99

    Selbständiges Beweisverfahren: Antrag auf Fristsetzung durch Streithelfer?

    Auszug aus OLG Celle, 20.06.2003 - 6 W 49/03
    Das gilt im Hinblick auf § 67 ZPO jedenfalls dann, wenn er sich hiermit nicht in Widerspruch zum Verhalten des Antragsgegners setzt, dieser also etwa ausdrücklich erklärt, keinen derartigen Antrag stellen zu wollen (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 214; OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 829, 830; Zöller - Herget, § 494a Rdnr. 2; Musielak - Huber, § 494 a Rdnr. 2; a. A. OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1726 für den hier indessen nicht einschlägigen Sonderfall, dass der Streithelfer mit dem Antrag eine Klage gegen sich selbst erzwingen will).

    Eine derartige Vorgehensweise stellt einen überflüssigen Formalismus dar (a.A. wohl OLG Karlsruhe, NJW-RR 2001, 214, wonach eine für den Streithelfer günstige Kostenentscheidung nach vorangegangenem selbstständigen Beweisverfahren und anschließendem Hauptsacheverfahren eine erneute Streitverkündung im Hauptsacheverfahren voraussetzt).

  • OLG Koblenz, 17.09.1999 - 1 W 484/99
    Auszug aus OLG Celle, 20.06.2003 - 6 W 49/03
    Das gilt im Hinblick auf § 67 ZPO jedenfalls dann, wenn er sich hiermit nicht in Widerspruch zum Verhalten des Antragsgegners setzt, dieser also etwa ausdrücklich erklärt, keinen derartigen Antrag stellen zu wollen (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 214; OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 829, 830; Zöller - Herget, § 494a Rdnr. 2; Musielak - Huber, § 494 a Rdnr. 2; a. A. OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1726 für den hier indessen nicht einschlägigen Sonderfall, dass der Streithelfer mit dem Antrag eine Klage gegen sich selbst erzwingen will).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus OLG Celle, 20.06.2003 - 6 W 49/03
    Gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 i. V. m. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, (zu der Auslegung dieses Begriffs BGH MDR 2002, 1207; 2003, 104), soweit sie sich auf folgende Frage bezieht: .
  • OLG Oldenburg, 08.07.1994 - 8 W 51/94

    Selbständiges Beweisverfahren; Kosten des Streithelfers; Antragsteller; Anordnung

    Auszug aus OLG Celle, 20.06.2003 - 6 W 49/03
    Das gilt im Hinblick auf § 67 ZPO jedenfalls dann, wenn er sich hiermit nicht in Widerspruch zum Verhalten des Antragsgegners setzt, dieser also etwa ausdrücklich erklärt, keinen derartigen Antrag stellen zu wollen (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 214; OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 829, 830; Zöller - Herget, § 494a Rdnr. 2; Musielak - Huber, § 494 a Rdnr. 2; a. A. OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1726 für den hier indessen nicht einschlägigen Sonderfall, dass der Streithelfer mit dem Antrag eine Klage gegen sich selbst erzwingen will).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG Celle, 20.06.2003 - 6 W 49/03
    Gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 i. V. m. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, (zu der Auslegung dieses Begriffs BGH MDR 2002, 1207; 2003, 104), soweit sie sich auf folgende Frage bezieht: .
  • BGH, 21.10.1958 - I ZR 128/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Celle, 20.06.2003 - 6 W 49/03
    Geht es - wie hier - nicht um die Anfechtung einer ergangenen Kostenentscheidung, sondern darum, dass ein Gericht den Erlass einer Kostenentscheidung überhaupt ablehnt, so findet § 99 Abs. 1 ZPO, der eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ohne gleichzeitiges Rechtsmittel in der Hauptsache für unzulässig erklärt, keine Anwendung (vgl. BGH NJW 1959, 291, 292; OLG Zweibrücken MDR 1990, 253; Zöller - Herget, ZPO, 23. Aufl., § 98 Rdnr. 1; Musielak - Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 99 Rdnr. 2).
  • OLG Zweibrücken, 03.10.1989 - 2 AR 39/89

    Vergütung; Rechtsanwalt; Amtsgericht; Zuständigkeit; Berechtigung; Kanzleiort

    Auszug aus OLG Celle, 20.06.2003 - 6 W 49/03
    Geht es - wie hier - nicht um die Anfechtung einer ergangenen Kostenentscheidung, sondern darum, dass ein Gericht den Erlass einer Kostenentscheidung überhaupt ablehnt, so findet § 99 Abs. 1 ZPO, der eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ohne gleichzeitiges Rechtsmittel in der Hauptsache für unzulässig erklärt, keine Anwendung (vgl. BGH NJW 1959, 291, 292; OLG Zweibrücken MDR 1990, 253; Zöller - Herget, ZPO, 23. Aufl., § 98 Rdnr. 1; Musielak - Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 99 Rdnr. 2).
  • BGH, 05.12.2013 - VII ZB 15/12

    Ergänzung der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren: Entscheidung über die

    Während die überwiegend vertretene Ansicht einen Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers unabhängig von seinem Beitritt auch im Hauptsacheverfahren zuerkennt (OLG Hamm, NJW 2013, 2130; OLG Köln, NJW-RR 2010, 1679, 1680 f.; OLG Düsseldorf, BeckRS 2009, 04787; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1509, 1510; Seibel, Selbständiges Beweisverfahren, § 494a Rn. 85 ff.; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 101 Rn. 19; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 101 Rn. 2; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 101 Rn. 4; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, Stand: 1. April 2013, § 101 Rn. 25; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 101 Rn. 2; Ulrich, Selbständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen, 2. Aufl., 5. Kap., Rn. 230; Mayr, IBR 2012, 1158 - nur online; Kießling, NJW 2001, 3668, 3670; Ghassemi-Tabar/Eckner, MDR 2012, 1136, 1141), hält die Gegenansicht einen Beitritt im Hauptsacheverfahren stets für erforderlich (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 101 Rn. 2; Hk-ZPO/Gierl, 5. Aufl., § 101 Rn. 8; wohl auch Fischer, LMK 2009, 290816; Cuypers, MDR 2004, 314, 317).

    Er wäre gehalten, dem Hauptsacheverfahren beizutreten, selbst wenn er kein Interesse an dessen inhaltlichem Ausgang hätte (vgl. OLG Hamm, NJW 2013, 2130; OLG Köln, NJW-RR 2010, 1679, 1680 f.; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1509, 1510).

  • BGH, 23.07.2009 - VII ZB 3/07

    Möglichkeit einer Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten

    Ob dies in jedem Fall (so Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 101 Rdn. 4; Kießling NJW 2001, 3668, 3669 f.; Jürgen Ulbrich, Selbständiges Beweisverfahren, IBR Reihe (www.ibronline.de), Stand 03.03.2008, 5.14 Rdn. 232; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1509 ) oder nur dann erfolgt, wenn der Streithelfer auch im Hauptsacheverfahren (erneut) beigetreten ist (so Zöller/ Herget, ZPO, 27. Aufl., § 101 Rdn. 2), braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden.
  • OLG Karlsruhe, 15.09.2017 - 6 W 31/17

    Patentverletzungsverfahren: Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der zum

    § 99 Abs. 1 ZPO steht ferner der Einlegung eines Rechtsmittels nicht entgegen, wenn den Parteien der Erlass der Kostenentscheidung vorenthalten wurde (BGH, Beschluss vom 3. September 2013 - VIII ZB 17/12, Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 20. Juni 2003 - 6 W 49/03, juris Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 16. April 2015 - 4 W 6/15, juris Rn. 2; Schulz, aaO, Rn. 3; Jaspersen, aaO, § 99 Rn. 20; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 99 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 99 Rn. 6).

    Unter diesem Blickwinkel hat das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde einer Nebenintervenientin analog § 99 Abs. 2 ZPO in einem Fall für zulässig erachtet, in dem eine Kostengrundentscheidung über die Nebenintervention mit der Begründung abgelehnt wurde, die Beschwerdeführerin sei im Hauptsacheverfahren nicht Nebenintervenientin gewesen, so dass für eine Kostenentscheidung nach § 101 ZPO kein Raum bestehe (Beschluss vom 20. Juni 2003 - 6 W 49/03, juris Rn. 3 f; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 11. April 2008 - 13 W 210/08, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. November 2016 - 12 W 17/16, NJW-RR 2017, 91 f, wo die Statthaftigkeit der isolierten Kostenanfechtung durch den nicht zugelassenen Nebenintervenienten jeweils offen gelassen wurde).

  • OLG Nürnberg, 14.02.2012 - 13 W 2249/11

    Kosten der Streithilfe: Entscheidung über die Kosten des nicht als Streithelfer

    Gemäß einer Entscheidung des OLG Celle (NJW-RR 2003, 1509) habe das Gericht die Kosten der auf Antragsgegnerseite im selbstständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelferin auch dann zu titulieren, wenn - wie vorliegend - die Streithelferin im Hauptsacheverfahren nicht beigetreten war.

    b) Das Oberlandesgericht Celle (NJW-RR 2003, 1509) und ihm folgend das Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 2010, 1679) haben einen solchen Automatismus angenommen, weil es sich bei dem selbstständigen Beweisverfahren und einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren um eine Einheit handle, da die Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren gemäß § 493 Abs. 1 ZPO einer solchen im Hauptsacheverfahren gleichstehe und § 101 ZPO nicht danach differenziere, in welchem der beiden Verfahren die Kosten entstanden seien.

  • OLG Nürnberg, 02.05.2006 - 13 W 985/06

    Auferlegung der Kosten eines Nebenintervenienten

    Auch der beigetretene Streitverkündete kann einen Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO stellen, sofern er sich dadurch - wegen § 67 ZPO - nicht in Widerspruch zu Erklärungen der Hauptpartei setzt (Thomas/Putzo, a.a.O., § 494 a Rn. 1; Zöller/Herget, a.a.O., § 494 a Rn. 2; OLG Celle NJW-RR 2003, 1509; OLG Köln OLGR 2005, 219).

    Es wird auch die Auffassung vertreten, dass die Kosten von Nebenintervenienten im selbständigen Beweisverfahren auch dann der unterliegenden Gegenpartei im Hauptsacheverfahren aufzuerlegen sind, wenn im Hauptsacheverfahren keine Streitverkündung erfolgt ist und der Nebenintervenient auch nicht - etwa in Form einer Nebenintervention nach § 66 ZPO - dem Rechtsstreit beigetreten ist (OLG Celle NJW-RR 2003, 1509).

  • OLG Brandenburg, 08.09.2004 - 4 U 41/04

    Keine Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO wegen Festsetzung der Prozeßkosten einer

    Geht es - wie hier - indes nicht um die Anfechtung einer ergangenen Kostenentscheidung, sondern darum, dass ein Gericht den begehrten Erlass einer Kostenentscheidung überhaupt ablehnt, so findet § 99 Abs. 1 ZPO keine Anwendung (OLG Celle NJW-RR 2003, 1509, 1510; OLG Zweibrücken MDR 1990, 253; vgl. BGH NJW 1959, 251).
  • OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 1 W 50/08

    Selbstständiges Beweisverfahren: Kostentragung bei Nichterhebung der

    Dieser Grundsatz umfasst gem. § 101 ZPO auch die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers, selbst wenn im Hauptsacheverfahren weder eine erneute Streitverkündung erfolgt noch der Streithelfer des selbstständigen Beweisverfahrens dem Rechtsstreit gem. § 66 Abs. 1 ZPO als Nebenintervenient beitritt; denn das selbstständige Beweisverfahren und das anschließende Klageverfahren sind insoweit als Einheit anzusehen (OLG Celle, OLGR 2003, 354 [juris Rn. 6, 7]).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2016 - 22 W 6/16

    Selbständiges Beweisverfahren: Streithelfer kann Klageerhebung erzwingen!

    Gleichwohl wird das LG auf entsprechenden Antrag der Streithelferin (zu 2.) der Antragsgegnerin dem Antragsteller die dieser im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen haben, da - nachdem der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben hat, (auch) für die Streithelferin (zu 2.) der Antragsgegnerin (ungeachtet der vorstehenden Feststellungen des Senats zu II.2.a. bzw. § 494a Abs. 1 ZPO) analog § 494a Abs. 2, 101 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit besteht, zu einem eigenen Kostentitel gegen den Antragsteller zu kommen (vgl. KG, Beschluss vom 07.07.2003, 24 W 367/02, NZBau 2004, 157; OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2003, 6 W 49/03, NZBau 2003, 618; OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.07.1994, 8 W 51/94, NJW-RR 1995, 829; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 138 mwN in Fn 494; Kniffka/Koeble, a.a.O., 2. Teil, Rn 170 mwN in Fn 454).
  • OLG Frankfurt, 20.04.2009 - 1 W 21/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anordnung der Klageerhebung nach Beseitigung der

    Allerdings gilt der Grundsatz, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens gehören und von der dort getroffenen Kostenentscheidung mit umfasst werden, sofern nur die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (BGH BauR 2006, 865 [juris Rn. 11]; BauR 2004, 1487 [juris Rn. 8]); denn das selbstständige Beweisverfahren und das anschließende Klageverfahren sind insoweit als Einheit anzusehen (OLG Celle, OLGR 2003, 354 [juris Rn. 6, 7]).
  • OLG Hamm, 21.02.2013 - 17 W 3/13

    Entscheidung über die Kosten des Nebenintervenienten im selbständigen

    Eine derartige Vorgehensweise stellte einen überflüssigen Formalismus dar, wodurch zusätzliche und überflüssige Kosten produziert würden, was letztlich auch nicht im Interesse der Parteien des Hauptsacheverfahrens liegen kann, während die Durchführung des Hauptverfahrens einen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten im selbständigen Beweisverfahren aus § 494a II ZPO regelmäßig hindert (OLG Köln, NJW-RR 2010, 1679, 1680; OLG Celle, NZBau 2003, 618, 619; a.A.: Zöller/Herget, a.a.O.).
  • LG Hamburg, 11.03.2010 - 328 O 179/09

    Bauträgervertrag: Formularmäßige Beauftragung des Verwalters der

  • OLG Frankfurt, 25.05.2009 - 1 W 43/09

    Kostenentscheidung: Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines dem

  • OLG Köln, 16.04.2015 - 4 W 6/15

    Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im

  • LG München I, 29.08.2017 - 36 T 14698/16

    Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung nach

  • LG Freiburg, 30.05.2023 - 4 T 61/23

    Kostenentscheidung für Verkehrswertbeschwerdeverfahren bei Verfolgung konträrer

  • OLG Brandenburg, 24.08.2004 - 13 W 51/04

    Kosten bei Klageerledigung durch Vergleich

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