Rechtsprechung
OLG Köln, 03.03.2006 - 6 W 5/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- MIR - Medien Internet und Recht
"Duplo"
Der markenmäßige Gebrauch einer Warenform (hier: die Form eines Schokoriegels) ist dann zu bejahen, wenn die - z.B. auf der Produktausstattung abgebildete - unverpackte Warenform, welche das beanstandete Modell ausmacht, dem Verkehr auf Grund langjähriger und intensiver ...
- markenmagazin:recht
Duplo
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- aufrecht.de
Markenmäßige Benutzung bei Form eines Schokoriegels
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Markenrechtliche Schutzfähigkeit eines Schokoriegels; Markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dreidimensionalen Marken
- Judicialis
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Schokoladenriegel und markenmäßige Verwendung der Warenform - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 28.12.2005 - 31 O 852/05
- LG Köln, 11.01.2006 - 31 O 852/05
- OLG Köln, 03.03.2006 - 6 W 5/06
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2006, 325
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 28.11.2002 - I ZR 204/00
"Goldbarren"; Verkehrsbedeutung einer aus einer dreidimensionalen Marke mit …
Auszug aus OLG Köln, 03.03.2006 - 6 W 5/06
In die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist auch bei einer dreidimensionalen Klagemarke die Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie das Maß der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichnungen einzubeziehen sowie die Wechselbeziehung dieser Faktoren, (BGH GRUR 2003, 712, 713 - Goldbarren;… BGH a.a.O. - Abschlussstück). - BGH, 16.12.2004 - I ZR 177/02
Räucherkate
Auszug aus OLG Köln, 03.03.2006 - 6 W 5/06
Die Voraussetzungen eines markenmäßigen Gebrauchs liegen dann vor, wenn das Zeichen im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient, was sich wiederum nach der Vorstellung der durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Teilnehmer der angesprochenen Verkehrskreise richtet (st.Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2005, 419, 421 - Räucherkate). - BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00
"Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis
Auszug aus OLG Köln, 03.03.2006 - 6 W 5/06
Von der markenmäßigen Verwendung einer angegriffenen Warenform ist deshalb grundsätzlich nur auszugehen, wenn entweder der Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet geneigt ist, in der Form oder in einzelnen Formelementen der Gesamtaufmachung eine eigene Kennzeichnungsfunktion zu erkennen, oder wenn die Gestaltung der Klagemarke als Herkunftshinweis auf den Markeninhaber bekannt geworden ist (vgl. BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; BGH WRP 2003, 521, 523 - Abschlussstück). - BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03
Russisches Schaumgebäck
Auszug aus OLG Köln, 03.03.2006 - 6 W 5/06
Von der markenmäßigen Verwendung einer angegriffenen Warenform ist deshalb grundsätzlich nur auszugehen, wenn entweder der Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet geneigt ist, in der Form oder in einzelnen Formelementen der Gesamtaufmachung eine eigene Kennzeichnungsfunktion zu erkennen, oder wenn die Gestaltung der Klagemarke als Herkunftshinweis auf den Markeninhaber bekannt geworden ist (vgl. BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; BGH WRP 2003, 521, 523 - Abschlussstück). - BPatG, 28.04.2004 - 32 W (pat) 65/02
Auszug aus OLG Köln, 03.03.2006 - 6 W 5/06
32 W (pat) 65/02 - besteht deshalb nicht.
- OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13
Transdermale Pflaster - Einstweiliger Rechtsschutz im Markenrecht: Markenmäßige …
Soweit eingewendet wird, es sei zu unterscheiden zwischen einerseits Vorstellungen des Verkehrs von der Herkunft einer bestimmten Ware und andererseits einer Registermarke des Warenherstellers, so gilt dies nicht im Falle dreidimensionaler Marken, die die äußere Form einer unverpackten Ware originalgetreu wiedergeben, denn hier kann eine Trennung zwischen nur auf das Produkt oder nur die Marke bezogenen Verkehrsvorstellungen nicht vorgenommen werden (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2006, 325 juris-Rn. 10 - Duplo-Riegel).