Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 08.08.2019 - 6 W 70/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 4 Nr 4 UWG
Unlautere Behinderung durch telefonischen Abwerbeversuch am Arbeitsplatz - JurPC
Unlautere Behinderung durch telefonischen Abwerbeversuch am Arbeitsplatz
- RA Kotz
Telefonischer Abwerbeversuch am Arbeitsplatz - unlautere Behinderung
- online-und-recht.de
Wettbewerbsverstoß auch bei Abwerbeversuchen durch Anrufe auf der Mobilfunkrufnummer
- rabüro.de
Zur unlauteren Behinderung durch telefonischen Abwerbeversuch am Arbeitsplatz
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Unlautere Behinderung durch telefonischen Abwerbeversuch am Arbeitsplatz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Abwerbung durch Anruf auf privater Handynummer
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Unlautere Behinderung durch telefonischen Abwerbeversuch am Arbeitsplatz
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Telefonischer Abwerbungsversuch über Mobiltelefon des Arbeitnehmers
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Wettbewerbsverstoß auch bei Abwerbeversuchen durch Anrufe auf Privathandy des Arbeitnehmers
- haufe.de (Kurzinformation)
Abwerbegespräche während der Arbeitszeit sind auch auf Privathandy wettbewerbswidrig
- wettbewerb.law (Kurzinformation)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 17.07.2019 - 10 O 69/19
- LG Frankfurt/Main, 24.07.2019 - 10 O 69/19
- OLG Frankfurt, 08.08.2019 - 6 W 70/19
- OLG Frankfurt, 01.07.2020 - 17 U 810/19
- BGH, 28.06.2021 - XI ZR 320/20
Papierfundstellen
- K&R 2019, 745
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 09.08.2018 - 6 U 51/18
Unlautere Behinderung durch Abwerbungsgespräche am Arbeitsplatz
Auszug aus OLG Frankfurt, 08.08.2019 - 6 W 70/19
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und des erkennenden Senats (vgl. WRP 2018, 1497 - Kontaktversuch über Privathandy - m.w.N.) stellt die über eine erste kurzfristige Kontaktaufnahme hinausgehende Ansprache eines Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung eine unlautere Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) des Arbeitgebers dar.