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   OLG Köln, 04.06.2012 - I-6 W 81/12   

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https://dejure.org/2012,13130
OLG Köln, 04.06.2012 - I-6 W 81/12 (https://dejure.org/2012,13130)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.06.2012 - I-6 W 81/12 (https://dejure.org/2012,13130)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Juni 2012 - I-6 W 81/12 (https://dejure.org/2012,13130)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JurPC

    Haftung für volljährigen Sohn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen seines volljährigen Sohnes

  • info-it-recht.de

    Anschlussinhaberin haftet für volljährigen Sohn bei Filesharing-Aktivität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 19a; UrhG § 97a
    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen eines volljährigen Sohnes

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Filesharing - Haftung für volljährigen Sohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Ist der Abmahnung ein zu weit gefasster Entwurf für eine Unterlassungserklärung beigefügt, ist dies unschädlich

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Abmahnungen gegen Verbraucher haben anders auszusehen als Abmahnungen an Unternehmer

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Filesharing-Abmahnung: Haftung für volljährige Kinder

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Eltern haften für ihre Kinder

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing durch volljährigen Familienangehörigen

  • heise.de (Pressebericht, 18.10.2012)

    Filesharing: Eltern müssen volljähriges Kind überwachen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing durch volljährigen Familienangehörigen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Eltern trifft Überwachungspflicht bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Haftung für volljährigen Sohn

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Filesharing: Eltern haften für ihre volljährigen Kinder

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Eltern haften für Urheberrechtsverletzung volljähriger Kinder

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Haftung der Eltern für Verstöße volljähriger Kinder

  • anwalt24.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Haftung der Eltern für volljährige Kinder (Filesharing) Abmahnung Filesharing

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eltern haften für Filesharing Aktivitäten ihrer volljährigen Kinder

  • dopatka.eu (Kurzinformation)

    Eltern haften für erwachsene Kinder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eltern haften auch für volljährige Kinder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing volljähriger Mitbewohner?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Mutter haftet für Urheberrechtsverletzung des volljährigen Sohns

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Kinder bei Filesharing

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eltern haften für Filesharing Aktivitäten ihrer volljährigen Kinder

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Filesharing": Eltern müssen die Internetnutzung ihres volljährigen Kindes überwachen - Abmahnung gegenüber den Eltern wirksam

Besprechungen u.ä.

  • ferner-alsdorf.de (Kurzanmerkung)

    Filesharing-Abmahnung: Haftung für volljährige Kinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2012, 616
  • K&R 2012, 531
  • afp 2012, 360
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 47/09

    Kräutertee

    Auszug aus OLG Köln, 04.06.2012 - 6 W 81/12
    Die Abmahnung soll dem Schuldner einen Weg weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502 Tz. 11 - pcb; GRUR 2010, 354 Tz. 8 - Kräutertee).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 139/07

    pcb - Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken bei Google Adwords

    Auszug aus OLG Köln, 04.06.2012 - 6 W 81/12
    Die Abmahnung soll dem Schuldner einen Weg weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502 Tz. 11 - pcb; GRUR 2010, 354 Tz. 8 - Kräutertee).
  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 140/08

    Vollmachtsnachweis

    Auszug aus OLG Köln, 04.06.2012 - 6 W 81/12
    Ungeachtet dessen, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH (GRUR 2010, 1120 - "Vollmachtsnachweis") die Vorlage einer solchen nicht erforderlich war, weil der Abmahnung der Entwurf einer Unterlassungserklärung und damit ein Vertragsangebot beigefügt war, ist der Entscheidung zugrundezulegen, dass die Klägerinnen auf die Rüge der damaligen Bevollmächtigten der Beklagten hin die Vollmacht vorgelegt und so den Anforderungen des § 174 BGB genügt haben.
  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07

    Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät im Wege der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Köln, 04.06.2012 - 6 W 81/12
    Bezüglich des Klageantrages zu 2) ist der Beklagten auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 2009, 440) zu Recht die gesamte sie vertretende Sozietät gem. § 121 ZPO beigeordnet worden.
  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Sie gelten vielmehr auch für die - hier in Rede stehende - Überlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; LG Hamburg, Verfügung vom 21. Juni 2012 - 308 O 495/11, juris Rn. 4; Rathsack, jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Solmecke, MMR 2012, 617, 618; Härting in Internetrecht aaO Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; WRP 2012, 1148; MMR 2012, 184, 185; vgl. auch Rauer/Pfuhl, K&R 2012, 532, 533).
  • LG Köln, 14.03.2013 - 14 O 320/12

    Illegale Downloads in WG

    Gleichfalls geht die Kammer grundsätzlich auch bei volljährigen Kindern im Haushalt des Anschlussinhabers davon aus, dass bei Überlassung des Anschlusses an diesen Maßnahmen zu ergreifen sind, um Rechtsverletzungen bei der Nutzung des Internets entgegenzuwirken, wiederum insbesondere im Rahmen des Anbietens von urheberrechtlich geschützten Dateien in Filesharing-Netwerken (vergleiche auch OLG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 6 W 81/12).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 1 W 40/17

    Wirksamkeit einer zu weit gehenden Abmahnung

    Denn im gewerblichen Rechtsschutz, dessen Grundsätze hier entsprechend gelten, ist anerkannt, dass den Gläubiger nicht eine Obliegenheit trifft, der Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserklärung beizufügen, weshalb es - entgegen der der angefochtenen Kostenentscheidung zugrunde liegenden Ansicht - grundsätzlich auch unschädlich ist, wenn der Gläubiger mit der einer Abmahnung beigefügten, vorformulierten Unterwerfungserklärung mehr verlangt, als ihm zusteht; es ist dann Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung in dem dazu erforderlichen Umfang auszuräumen (H.M., vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rdn. 1.19 mwNw.; OLG Koblenz, U. v. 27.1.2016, Az. 9 U 895/15, nach juris Rdn. 84; OLG Hamm, 16.1.2014, Az. I-4 U 102/13, nach juris Rdn. 63; OLG Köln, B. v. 4.6.2012, Az. 6 W 81/12, nach juris Rdn. 6 ).
  • OLG Köln, 28.05.2013 - 6 W 60/13

    Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen volljähriger Kinder

    Soweit der Senat ausgesprochen hat, dass es dem Inhaber eines Internetanschlusses obliegt, Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen durch volljährige Familienangehörige entgegenzuwirken (Beschluss vom 4.6. 2012 - 6 W 81/12 - BeckRS 2012, 13493; Urteil vom 17.8. 2012 - 6 U 208/10 - unveröffentlicht), so betrifft diese Rechtsprechung nicht die Haftung als Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung, sondern die Inanspruchnahme als Störer.
  • OLG Köln, 08.05.2013 - 6 W 256/12

    Inanspruchnahme des Inhabers eines Internetanschlusses wegen

    Denn ungeachtet dessen war die Abmahnung - wie in Abgrenzung zu der beklagtenseits angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (MMR 2012, 253 = WRP 2012, 595) bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - in Bezug auf den Kern des zur Unterlassung begehrten Verhaltens hinreichend bestimmt und jedenfalls unter den Umständen des Streitfalles dem Grunde nach erkennbar geeignet, den Beklagten einen Weg zur Vermeidung eines Rechtsstreits über die Unterlassungsansprüche der Klägerin aufzuzeigen, soweit diese berechtigt waren (vgl. Senat, MMR 2012, 616 [617] = WRP 2012, 1148; Urteil vom 17.08.2012 - 6 U 208/10 - m.W.N.).
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