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   OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 85/02   

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https://dejure.org/2002,5077
OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 85/02 (https://dejure.org/2002,5077)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2002 - 6 W 85/02 (https://dejure.org/2002,5077)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Juli 2002 - 6 W 85/02 (https://dejure.org/2002,5077)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Formgültigkeit eines Ehegattentestaments: Erfordernis der gesonderten Unterschrift einer Schlusserbeneinsetzung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Erbrecht; Ehegattentestament; Handschriftliches Testament; Einsetzung von Schlußerben unterhalb der Unterschriften; Eigenhändige Unterschrift; Berliner Testament

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erbrecht; Ehegattentestament; Handschriftliches Testament; Einsetzung von Schlußerben unterhalb der Unterschriften; Eigenhändige Unterschrift; Berliner Testament

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Testament - Formunwirksamkeit wg. Unterschrift - Schlusserben

  • Judicialis

    BGB § 2247

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2247
    Erbrecht; Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Testament mit Oberschrift

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.03.1974 - IV ZR 133/73

    Gültigkeit von späteren Ergänzungen eines eigenhändigen Testaments - Gültigkeit

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 85/02
    Hieraus folgt, dass Ergänzungen oder Änderungen, die sich auf demselben Blatt befinden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, die aber von der Unterschrift des Erblassers räumlich nicht gedeckt werden, grundsätzlich gleichfalls besonders unterzeichnet werden müssen (BGH NJW 1974, 1083, 1084; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 711).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre, wenn der wirkliche Wille des Erblassers also nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird (BGH NJW 1974, 1083, 1084; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 711; BayObLG …

    Eine weitere Einschränkung des Unterschriftserfordernisses wird zugelassen, wenn erwiesen ist, dass Ergänzungen nach der Auffassung des Erblassers durch die auf dem Testament befindlichen Unterschriften gedeckt sein sollten, und wenn das äußere Erscheinungsbild der Urkunde dem nicht entgegensteht (BGH NJW 1974, 1083, 1084).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Unterschrift sich am Rand befindet, weil auf der betreffenden Seite unter dem Text kein Raum mehr war (OLG Hamm, FamRZ 1986, 728; BayObLG FamRZ 1986, 728, 729), wenn ein Testament auf einem gefalteten Bogen niedergeschrieben ist, die Unterschrift sich unterhalb des Textes auf der linken inneren Seite befindet und die Ergänzung daneben auf der rechten Seite oben erfolgt (BGH NJW 1974, 1083, 1084), oder wenn sich die Unterschrift auf einem verschlossenen Testamentsumschlag befindet (BayObLG FamRZ 1988, 1211, 1212).

  • OLG Frankfurt, 13.02.1995 - 20 W 394/94

    Wirksamkeit nicht unterschriebener testamentarischer Anordnungen

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 85/02
    Hieraus folgt, dass Ergänzungen oder Änderungen, die sich auf demselben Blatt befinden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, die aber von der Unterschrift des Erblassers räumlich nicht gedeckt werden, grundsätzlich gleichfalls besonders unterzeichnet werden müssen (BGH NJW 1974, 1083, 1084; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 711).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre, wenn der wirkliche Wille des Erblassers also nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird (BGH NJW 1974, 1083, 1084; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 711; BayObLG …

  • OLG Hamm, 14.03.1986 - 15 W 423/85

    Formunwirksames Testament; Unterschrift auf einem unverschlossenen Briefumschlag

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 85/02
    Sinn und Zweck dieser vom Gesetz ausdrücklich geforderten Unterschrift ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, die Übernahme der Verantwortung für den darüber stehenden Text zu dokumentieren sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen (OLG Hamm FamRZ 1986, 728).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Unterschrift sich am Rand befindet, weil auf der betreffenden Seite unter dem Text kein Raum mehr war (OLG Hamm, FamRZ 1986, 728; BayObLG FamRZ 1986, 728, 729), wenn ein Testament auf einem gefalteten Bogen niedergeschrieben ist, die Unterschrift sich unterhalb des Textes auf der linken inneren Seite befindet und die Ergänzung daneben auf der rechten Seite oben erfolgt (BGH NJW 1974, 1083, 1084), oder wenn sich die Unterschrift auf einem verschlossenen Testamentsumschlag befindet (BayObLG FamRZ 1988, 1211, 1212).

  • OLG Hamm, 27.06.1991 - 15 W 116/91
    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 85/02
    Die Bezugnahme auf ein anderes Schriftstück wahrt die Testamentsform nämlich nur dann, wenn es sich bei diesem ebenfalls um eine gültige letztwillige Verfügung handelt (BGH Rpfleger 1980, 337, 338; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1352, 1353).
  • BGH, 20.11.1990 - XI ZR 107/89

    Blanko-"Oberschrift" - "Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 Abs.

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 85/02
    Eine 'Oberschrift' genügt also gerade nicht (vgl. BGHZ 113, 48, 51; NJW 1992, 829, 830).
  • BGH, 21.01.1992 - XI ZR 71/91

    Nebenschrift ist keine Unterschrift

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 85/02
    Eine 'Oberschrift' genügt also gerade nicht (vgl. BGHZ 113, 48, 51; NJW 1992, 829, 830).
  • BayObLG, 01.07.1988 - BReg. 1a Z 1/88

    Weitere Beschwerde der durch Testament zu Erben eingesetzten Leiter eines

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 85/02
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Unterschrift sich am Rand befindet, weil auf der betreffenden Seite unter dem Text kein Raum mehr war (OLG Hamm, FamRZ 1986, 728; BayObLG FamRZ 1986, 728, 729), wenn ein Testament auf einem gefalteten Bogen niedergeschrieben ist, die Unterschrift sich unterhalb des Textes auf der linken inneren Seite befindet und die Ergänzung daneben auf der rechten Seite oben erfolgt (BGH NJW 1974, 1083, 1084), oder wenn sich die Unterschrift auf einem verschlossenen Testamentsumschlag befindet (BayObLG FamRZ 1988, 1211, 1212).
  • BGH, 29.05.1980 - IVa ZR 26/80

    Abgrenzung der unzulässigen Bezugnahme von außerhalb des Testaments liegenden

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 85/02
    Die Bezugnahme auf ein anderes Schriftstück wahrt die Testamentsform nämlich nur dann, wenn es sich bei diesem ebenfalls um eine gültige letztwillige Verfügung handelt (BGH Rpfleger 1980, 337, 338; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1352, 1353).
  • OLG Oldenburg, 13.10.1983 - 5 W 82/83
    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 85/02
    Erfolgt deshalb - wie hier - unterhalb der Unterschriften eines gemeinschaftlichen Testaments eine weitere selbstständige Verfügung von Todes wegen durch die Einsetzung von Schlusserben, muss diese ebenfalls vom Erblasser unterschrieben sein, wenn sie wirksam sein soll (BayObLG FamRZ 1984, 1270; ferner BayObLG FamRZ 1975, 314, 315; Stumpf, FamRZ 1992, 1131, 1133).
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