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   OLG Frankfurt, 22.11.2017 - 6 W 93/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48255
OLG Frankfurt, 22.11.2017 - 6 W 93/17 (https://dejure.org/2017,48255)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.11.2017 - 6 W 93/17 (https://dejure.org/2017,48255)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. November 2017 - 6 W 93/17 (https://dejure.org/2017,48255)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 890 ZPO
    Unterlassungsvollstreckung: Beseitigung eines Störungszustands durch Einwirken auf Dritte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsvollstreckung: Beseitigung eines Störungszustands durch Einwirken auf Dritte

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Haftung für rechtswidrige Online-Dritteinträge

  • online-und-recht.de

    Haftung für rechtswidrige Online-Dritteinträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890
    Zwangsvollstreckung; Ordnungsmittel; Beschwer; Unterlassungsvollstreckung; Handlungspflichten; Störungszustand

  • rechtsportal.de

    ZPO § 890
    Zulässigkeit der Beschwerde des Gläubigers gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsschuldner haftet für Verstöße durch Einträge im Internet durch Dritte nur wenn er damit rechnen musste und Einwirkungsmöglichkeiten hat

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine Haftung für rechtswidrige Online-Dritteinträge

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwer eines Gläubigers bei angeblich zu niedriger Strafe für den Schuldner

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung für rechtswidrige Online-Dritteinträge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftet ein Unterlassungsschuldner für Einträge auf Webseiten Dritter?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 656
  • GRUR-RR 2018, 223
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2017 - 6 W 93/17
    Die sich aus einem Unterlassungstitel ergebende Pflicht, zur Beseitigung eines fortwirkenden Störungszustandes im Rahmen des Zumutbaren auf Dritte einzuwirken (vgl. BGH GRUR 2017, 208 - Rescue), besteht nur insoweit, als der Schuldner Kenntnis von dem von ihm veranlassten Störungszustand hat und mit einem titelverletzenden Verhalten des Dritten ernstlich rechnen muss (im Streitfall verneint).

    Mag zwar nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 208 - Rescue) die Unterlassungsverpflichtung auch umfangreiche Pflichten zur Beseitigung eines schon bestehenden Störungszustandes nach sich ziehen, jedoch ist weiterhin Voraussetzung, dass der Antragsgegnerin von diesem Störungszustand Kenntnis hat und diesen in irgendeiner Weise mit veranlasst hat.

    Er ist lediglich gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (BGH GRUR 2017, 208, 211, Rnr. 30 - Rescue; BGH, GRUR 2014, 595 [BGH 13.11.2013 - I ZR 77/12] Rnr. 26 - Vertragsstrafenklausel).

  • BGH, 19.02.2015 - I ZB 55/13

    Ordnungsgeldverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen einen urheberrechtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2017 - 6 W 93/17
    Dass die Antragstellerin dieses Ziel nicht konkret beziffert hat, ist unschädlich, da auch ausreichend ist, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass ihr Rechtsschutzziel mit dem festgesetzten Ordnungsgeld nicht erreicht ist (BGH NJW 2015, 1829 [BGH 19.02.2015 - I ZB 55/13] ).
  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2017 - 6 W 93/17
    Er ist lediglich gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (BGH GRUR 2017, 208, 211, Rnr. 30 - Rescue; BGH, GRUR 2014, 595 [BGH 13.11.2013 - I ZR 77/12] Rnr. 26 - Vertragsstrafenklausel).
  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09

    Leistungspakete im Preisvergleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2017 - 6 W 93/17
    Der Tenor beschreibt zwar die Handlung abstrakt; eine Konkretisierung erfolgt aber - anders als bei Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen - durch den "wie"-Zusatz (BGH WRP 2011, 873 [BGH 07.04.2011 - I ZR 34/09] Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2017 - 6 W 93/17
    Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als "kerngleiche" Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (BGH GRUR 2006, 164 [BGH 02.06.2005 - I ZR 252/02] Rn. 14 - Aktivierungskosten II; BGH GRUR 2010, 749 [BGH 29.04.2010 - I ZR 202/07] Rn. 36 - Erinnerungswerbung im Internet).
  • VG Stuttgart, 29.01.2004 - 10 K 3205/01

    Unzulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage auf aufsichtbehördliches

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2017 - 6 W 93/17
    § 49 I PBefG setzt voraus, dass der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und dass die Teilnehmer ein zusammengehöriger Personenkreis sein müssen, die sich über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sind (VG Stuttgart Urt. v. 29.1.2004 - 10 K 3205/01, BeckRS 2004, 20990).
  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02

    Aktivierungskosten II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2017 - 6 W 93/17
    Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als "kerngleiche" Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (BGH GRUR 2006, 164 [BGH 02.06.2005 - I ZR 252/02] Rn. 14 - Aktivierungskosten II; BGH GRUR 2010, 749 [BGH 29.04.2010 - I ZR 202/07] Rn. 36 - Erinnerungswerbung im Internet).
  • BGH, 23.11.2023 - I ZB 29/23

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung

    Nur dann lasse sich das ursprüngliche Rechtsschutzziel bestimmen (vgl. MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 890 Rn. 42; Albert in Götting/Nordemann aaO Vorbemerkungen zu § 12 Rn. 123 mit Fn. 551; vgl. auch KG, OLGR KG 2005, 605 [juris Rn. 17]; OLG Frankfurt am Main, WRP 2015, 1008 [juris Rn. 12]; GRUR 2019, 216 [juris Rn. 5]; Elzer, FD-ZVR 2023, 457125; zu einem auf mehrere Verstöße gestützten Ordnungsmittelantrag, dem das Prozessgericht nur mit Blick auf einen gerügten Verstoß stattgegeben hat, vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2018, 223 [juris Rn. 6]; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 890 Rn. 20; vgl. auch Lampmann/Pustovalov, 2. Aufl., Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht, Rn. 995).

    Damit unterscheidet sich der Streitfall auch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (GRUR-RR 2018, 223 [juris Rn. 6]), auf welche die Rechtsbeschwerde verweist.

  • OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die zu niedrige Festsetzung eines

    Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (Beschluss vom 22.11.2017, Az. 6 W 93/17, GRUR-RR 2018, 223 - Anruf-Linientaxi) ist der Gläubiger durch die Verhängung von Ordnungsmitteln auch dann beschwert, wenn er zwar keine vom Gericht unterschrittene Mindestangabe zur Höhe der Ordnungsmittel gemacht hat, sich jedoch aus der Begründung des Ordnungsmittelbeschlusses ergibt, dass der Gläubiger sein Rechtsschutzziel nicht vollständig erreicht hat, wenn nämlich der Vollstreckungsantrag auf mehrere Verstöße gestützt war und das Gericht in einem dieser gerügten Verstöße keine Zuwiderhandlung gegen den Titel gesehen hat.
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