Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, 05.05.2000 - 6 W 96/00 - 27 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,11334) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit; Gebühr; Rechtsmittelführer; Rechtsmittel; Rücknahme; Gerichtskosten
- Judicialis
ZPO § 515 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 567; ; ZPO § 569; ; ZPO § 577; ; ZPO § 91; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; BRAGO § 37 Nr. 7
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwaltsgebühren für Antrag auf Verlustigerklärung eines zurückgenommenen Rechtsmittels
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken - 6 O 380/98
- OLG Saarbrücken, 05.05.2000 - 6 W 96/00 - 27
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Schleswig, 26.03.1996 - 9 W 37/96
Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.05.2000 - 6 W 96/00
Wird nämlich die Berufung zurückgenommen und stellt sodann der erstinstanzliche Anwalt des Berufungsbeklagten, der nicht durch einen Berufungsanwalt vertreten war, den Verlustigkeits- und Kostenantrag nach § 515 Abs. 3 ZPO, dann sind die dadurch verursachten Kosten nicht erstattungsfähig (vgl. OLG München, MDR 1999, 568; OLG Schleswig, JurBüro 1996, 540 und 541; OLG Koblenz, JurBüro 1993, 486, jeweils m. w. N.). - OLG München, 26.01.1999 - 11 W 625/99
Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.05.2000 - 6 W 96/00
Wird nämlich die Berufung zurückgenommen und stellt sodann der erstinstanzliche Anwalt des Berufungsbeklagten, der nicht durch einen Berufungsanwalt vertreten war, den Verlustigkeits- und Kostenantrag nach § 515 Abs. 3 ZPO, dann sind die dadurch verursachten Kosten nicht erstattungsfähig (vgl. OLG München, MDR 1999, 568; OLG Schleswig, JurBüro 1996, 540 und 541; OLG Koblenz, JurBüro 1993, 486, jeweils m. w. N.). - OLG Koblenz, 21.08.1992 - 14 W 468/92
Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.05.2000 - 6 W 96/00
Wird nämlich die Berufung zurückgenommen und stellt sodann der erstinstanzliche Anwalt des Berufungsbeklagten, der nicht durch einen Berufungsanwalt vertreten war, den Verlustigkeits- und Kostenantrag nach § 515 Abs. 3 ZPO, dann sind die dadurch verursachten Kosten nicht erstattungsfähig (vgl. OLG München, MDR 1999, 568; OLG Schleswig, JurBüro 1996, 540 und 541; OLG Koblenz, JurBüro 1993, 486, jeweils m. w. N.).