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   VG München, 13.11.2009 - M 6b K 09.1922   

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VG München, 13.11.2009 - M 6b K 09.1922 (https://dejure.org/2009,72050)
VG München, Entscheidung vom 13.11.2009 - M 6b K 09.1922 (https://dejure.org/2009,72050)
VG München, Entscheidung vom 13. November 2009 - M 6b K 09.1922 (https://dejure.org/2009,72050)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erstmaliger Erwerb einer Fahrerlaubnis; tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen Führerschein; Fahrberechtigung im Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VG München, 13.11.2009 - M 6b K 09.1922
    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 Wiedemann C-329/06 und Funk C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der so genannte "Aufnahmemitgliedstaat") aber ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl L 237 vom 24.8.1991, Seite 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69).

    C-334/06 bis C-336/06 [Zerche u.a.], Rdnr. 57, DAR 2008, 459; Urteil vom 26. Juni 2008, RS.

    C-329/06 und C-343/06 [Wiedemann u.a.], RdNr. 60, NJW 2008, 2403, jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG München, 13.11.2009 - M 6b K 09.1922
    Soweit der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte, hat der Europäische Gerichtshof bereits im Urteil Kapper vom 29.4.2004 - C-476/01 - entschieden, dass dieser Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vom Heimatstaat nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn es sich insoweit um lediglich von ihm selbst herrührende Informationen handle.
  • VG Augsburg, 28.08.2009 - Au 7 K 08.1717

    Notwendigkeit der kumulativen Erfüllung der Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV

    Auszug aus VG München, 13.11.2009 - M 6b K 09.1922
    Angesichts dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vertritt das erkennende Gericht - wie bereits das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg im Urteil vom 28. August 2009 (Az. Au 7 K 08.1717) die Auffassung, dass eine gemeinschaftsrechtskonforme Anwendung des § 28 Abs. 4 FeV voraussetzt, dass nicht nur die Tatbestandsmerkmale der Nummer 2, sondern auch diejenigen der Nummer 3 dieser Bestimmung erfüllt sein müssen (so auch HessVGH vom 18.6.2009, Az. 2 B 255/09).
  • VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG München, 13.11.2009 - M 6b K 09.1922
    Angesichts dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vertritt das erkennende Gericht - wie bereits das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg im Urteil vom 28. August 2009 (Az. Au 7 K 08.1717) die Auffassung, dass eine gemeinschaftsrechtskonforme Anwendung des § 28 Abs. 4 FeV voraussetzt, dass nicht nur die Tatbestandsmerkmale der Nummer 2, sondern auch diejenigen der Nummer 3 dieser Bestimmung erfüllt sein müssen (so auch HessVGH vom 18.6.2009, Az. 2 B 255/09).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VG München, 13.11.2009 - M 6b K 09.1922
    C-334/06 bis C-336/06 [Zerche u.a.], Rdnr. 57, DAR 2008, 459; Urteil vom 26. Juni 2008, RS.
  • VG München, 21.05.2010 - M 6a E 10.1382

    Vorläufige Feststellung von einer tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der

    Das Gericht hat in vergleichbaren Verfahren (Urt. vom 13.11.2009, M 6 b K 09.1922, Beschluss vom 13.1.2010, M 6a b E 09.5454) entschieden, dass dies zwingende Voraussetzung für eine Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmestaates ist.
  • VG München, 13.01.2010 - M 6b E 09.5454

    Vorläufige Feststellung von einer tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der

    Das Gericht hat in einem vergleichbaren Verfahren (Urt. vom 13.11.2009, M 6 b K 09.1922) entschieden, dass dies eine zwingende Voraussetzung für eine Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmestaates ist.
  • VG Magdeburg, 05.02.2010 - 1 B 11/10

    Feststellung der Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Soweit die Rechtsprechung (vgl. VG München, U.v. 13.11.2009 - M 6b K 09.1922- m.w.N., zitiert nach: juris) im Hinblick auf die vorgenannten Entscheidungen des EuGH als weitere Voraussetzung entwickelt hat, dass neben den Anforderungen des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FEV auch eine der Anforderungen des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FEV vorliegen muss, liegt auch diese weitere Voraussetzung vor, denn nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FEV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 u. a. nicht für den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, dem die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist.
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