Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.10.1969

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   EuGH, 10.12.1969 - 6/69   

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https://dejure.org/1969,252
EuGH, 10.12.1969 - 6/69 (https://dejure.org/1969,252)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.1969 - 6/69 (https://dejure.org/1969,252)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1969 - 6/69 (https://dejure.org/1969,252)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    1 . MITGLIEDSTAATEN DER EG - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEITEN - VON DEN VERTRAGSVORSCHRIFTEN ABWEICHENDE AUSÜBUNG - IN DEN VERTRAGSVORSCHRIFTEN GEREGELTE VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Den Wettbewerb verfälschende staatliche Beihilfen; Rechtmäßigkeit der Gewährung eines Vorzugsdiskontsatzes bei Ausfuhren von Stahlerzeugnissen; Vertragsverstoß durch Beibehaltung eines mehr als 1,5 Prozentpunkte betragenden Unterschieds zwischen dem Rediskontsatz für ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 108; ; EWGV Art. 109; ; EWGV Art. 67; ; EWGV Art. 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. MITGLIEDSTAATEN DER EG - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEITEN - VON DEN VERTRAGSVORSCHRIFTEN ABWEICHENDE AUSÜBUNG - IN DEN VERTRAGSVORSCHRIFTEN GEREGELTE VORAUSSETZUNGEN

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 2181 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.12.1969 - 11/69
    Auszug aus EuGH, 10.12.1969 - 6/69
    In den verbundenen Rechtssachen 6/69 und 11/69 Kommission der Europäischen GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal Luxemburg,.

    Klägerin der Rechtssache 6/69, Beklagte der Rechtssache 11/69, gegen.

    Französische REPUBLIK, vertreten durch ihren außerordentlichen bevollmächtigten Botschafter Renaud Sivan, Zustellungsanschrift: Sitz der französischen Botschaft in Luxemburg, Beklagte der Rechtssache 6/69, Klägerin der Rechtssache 11/69, wegen.

    in der Rechtssache 6/69: Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihr obliegende Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat, indem sie unter Verletzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung Nr. 68/301/EWG der Kommission vom 23. Juli 1968 über den 1. November 1968 hinaus für Forderungen aus Ausfuhrgeschäften einen gegenüber dem allgemein geltenden Satz um mehr als 1, 5 Punkte günstigeren Vorzugsrediskontsatz beibehalten hat, 2. in der Rechtssache 11/69:.

    Am 28. Februar 1969 erhob die französische Regierung die Klage 11/69.

    In der Rechtssache 11/69: Die Klägerin (die französische Regierung) beantragt,.

    Dieses Einverständnis sei im Juli 1968 stillschweigend gegeben und später zurückgenommen worden, und die mit mit der Klage 11/69 angefochtene Entscheidung sei ohne Berücksichtigung der neuen Umstände ergangen, auf welche die französische Regierung die Kommission hingewiesen habe.

    Die Französische Republik folgert aus alledem, weder die mit Gründen versehene Stellungnahme noch die nach Artikel 88 EGKS-Vertrag ergangene Entscheidung hätten die Beibehaltung des streitigen Unterschieds verbieten können; daher müsse die Klage 6/69 abgewiesen werden, während die mit der Klage 11/69 angefochtene Entscheidung vom 18. Dezember 1968 aufzuheben sei.

    Die Kommission erwidert, wenn diese Rüge selbständig gegen die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 18. Dezember 1968 und die Entscheidung vom selben Tage gerichtet werde, so sei sie verspätet erhoben, da sie zum erstenmal in der Gegenerwiderung 6/69 und in der Erwiderung 11/69 vorgetragen worden sei; sie müsse daher gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückgewiesen werden.

    Die Kommission entgegnet, das Argument, mit dem die Gegenseite sich auf eine neue Schutzmaßnahme beruft, sei erstmals im Rechtsstreit 6/69 und im Verfahren 11/69 erst in der Erwiderung vorgebracht worden.

    Die französische Regierung hat die Klage 11/69 am 28. Februar 1969 erhoben.

    Die französische Regierung hat ihrerseits mit der auf Artikel 88 EGKS-Vertrag gestützten Klage 11/69 beim Gerichtshof die Aufhebung der Entscheidung vom 18. Dezember 1968 sowie die Feststellung beantragt, daß sie ohne Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem genannten Vertrag einen Vorzugsrediskontsatz für Ausfuhren nach den anderen Mitgliedstaaten beibehalten könne.

    B -Zur Klage 11/69 (EGKS) 39 Die französische Regierung macht zur Begründung ihrer Anfechtungsklage in erster Linie geltend, um bei Ausfuhren von Stahlerzeugnissen einen Vorzugsrediskontsatz gewähren zu können, habe sie nicht nach dem EGKS-Vertrag die Ermächtigung zu beantragen brauchen, welche die Kommission ihr am 6. Juli 1968 erteilt hat, denn die für diese Erzeugnisse gewährte Vergünstigung sei Bestandteil einer Maßnahme gewesen, die allgemein, nicht speziell für den EGKS-Bereich, gegolten habe und daher aus der Sicht dieses Vertrages zum vorbehaltenen Zuständigkeitsbereich der Staaten gehöre.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

    Zweitens werde ich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), zu dem Ergebnis kommen, dass die streitige Maßnahme selektiv ist, da sie Unternehmen, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, und nicht Unternehmen, die dieselben Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen, begünstigt.

    Hierzu hat das Gericht zum einen die Auffassung vertreten, dass in den drei Urteilen, auf die sich die Kommission berufen habe (Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, 6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20, vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8, und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme habe geschlossen werden können, in der Gruppe der "exportierenden Unternehmen" bestanden habe, die als eine Gruppe zu verstehen sei, die zwar besonders groß sei, aber dennoch besonders, denn sie umfasse Unternehmen, die aufgrund gemeinsamer und spezifischer Merkmale, die mit ihrer Exporttätigkeit zusammenhingen, unterschieden werden könnten(41).

    Erstens habe das Gericht in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), falsch angewendet, indem es befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme betroffen habe, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

    Das Gericht habe angenommen, dass die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der Maßnahme, die in den Rechtssachen in Rede gestanden habe, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen seien, habe geschlossen werden können, aus den exportierenden Unternehmen bestanden habe.

    WDFG sowie Banco Santander und Santusa sind der Ansicht, das Gericht habe die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), richtig ausgelegt.

    Was das Urteil vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), anbelangt, führen sie aus, der Begriff Beihilfe sei eingeschränkt geprüft worden, und die Entscheidung habe die Beeinträchtigung des Handels und des Wettbewerbs betroffen.

    Zwar habe die Kommission eine solche Abgrenzung in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sei, vorgenommen, im vorliegenden Fall fehle eine solche Abgrenzung jedoch vollständig.

    In den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), habe der Gerichtshof zutreffend die Ansicht vertreten, dass alle begünstigten Unternehmen - abgesehen von der Tatsache, dass sie die Voraussetzungen erfüllt hätten, aufgrund deren sie in den Genuss der Maßnahme hätten kommen können - gemeinsame Eigenschaften hätten, aufgrund deren sie als einem klar abgegrenzten Wirtschaftsbereich zugehörig hätten eingestuft werden können, nämlich dem Exportsektor.

    Erstens bin ich im Einklang mit dem in Nr. 113 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Vorbringen der Kommission der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es befunden hat, die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), hätten nicht das Kriterium der Selektivität betroffen, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    In Rn. 20 des Urteils vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: "Ein Vorzugsrediskontsatz für die Ausfuhr, den ein Mitgliedstaat nur zugunsten ausgeführter einheimischer Erzeugnisse gewährt, um dazu beizutragen, dass sie in den anderen Mitgliedstaaten mit den dortigen Erzeugnissen konkurrieren können, ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel [107 AEUV]".

    Daraus folgt, dass der Gerichtshof, als er in Rn. 20 des Urteils vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68), und in Rn. 8 des Urteils vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellte, befunden hat, dass alle in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen einschließlich der Voraussetzung der Selektivität erfüllt waren.

    Meines Erachtens hat der Gerichtshof tatsächlich zur Selektivität der Maßnahmen Stellung bezogen, die in den Rechtssachen in Rede standen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sind.

    Die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), betreffen lediglich Maßnahmen, die Ausfuhren begünstigen, und nicht eine Gruppe von ex ante identifizierbaren Unternehmen.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), bin ich der Ansicht, dass eine steuerliche Maßnahme selektiv ist, wenn sie Unternehmen begünstigt, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, nicht aber Unternehmen, die vergleichbare Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen(89).

    Daraus folgt, dass steuerliche Maßnahmen, die Unternehmen, die Kapital aus einem Mitgliedstaat ausführen, zu Lasten anderer begünstigen, die in einer vergleichbaren Situation im Inland investieren(91), gemäß den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind.

    Aus diesen Gründen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission festgestellt hat: "Aus der [sich aus den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergebenden] Rechtsprechung zu exportierenden Unternehmen kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Unionsgerichte anerkannt hätten, dass eine steuerliche Maßnahme als selektiv eingestuft wird, ohne dass eine besondere Gruppe von Unternehmen oder Produktionszweigen, die aufgrund besonderer Merkmale unterschieden werden können, festgestellt würde.".

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    97 Was erstens die in den streitigen Rechtsakten angeführte Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere die Urteile vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), betrifft, macht die Kommission geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 73 bis 80 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Voraussetzung der Selektivität einer nationalen Maßnahme betroffen habe, sondern nur diejenige betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    99 Zweitens wirft die Kommission dem Gericht vor, in den Rn. 79 bis 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 83 bis 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission dadurch eine künstliche Unterscheidung zwischen Ausfuhrbeihilfen und Beihilfen für die Ausfuhr von Kapital eingeführt zu haben, dass es entschieden habe, dass aus der in den streitigen Rechtsakten angeführten Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere den Urteilen vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), hervorgehe, dass "die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der [streitigen] Maßnahme geschlossen werden konnte, in der Gruppe der exportierenden Unternehmen [bestand]".

    106 Zudem habe das Gericht zutreffend die Auffassung vertreten, dass der Gerichtshof in der in den streitigen Rechtsakten angeführten Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere in den Urteilen vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), entschieden habe, dass die in Rede stehenden Maßnahmen hauptsächlich wegen der gemeinsamen Merkmale der begünstigten Unternehmen selektiv seien, weshalb sie als Teil eines festgelegten Wirtschaftsbereichs, nämlich dem des Exports, genauer gesagt des Exports von Gütern, hätten angesehen werden können.

    115 In Bezug auf die in den streitigen Rechtsakten angeführte Rechtsprechung zu Exportbeihilfen, insbesondere die Urteile vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), ist festzustellen, dass das Gericht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 126 bis 130 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 73 bis 80 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission entschieden hat, dass diese Rechtsprechung nicht die Voraussetzung der Selektivität einer nationalen Maßnahme betroffen habe, sondern nur die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    116 In Rn. 20 des Urteils vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), und in Rn. 8 des Urteils vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), hat der Gerichtshof nämlich dadurch, dass er das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellte, zwangsläufig entschieden, dass alle dafür in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen einschließlich derjenigen der Selektivität erfüllt waren.

  • EuGH, 24.11.1982 - 249/81

    Kommission / Irland

    Schließlich bestreitet die irische Regierung die von der Kommission vorgeschlagene restriktive Auslegung des Artikels 92. Hierbei bezieht sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen 6 und 11/1969 (Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 523), aus dem sich klar ergebe, daß eine allgemeine Beihilfe in Form eines Vorzugsrediskontsatzes für die Ausfuhr, der zugunsten ausgeführter einheimischer Erzeugnisse gewährt werde, eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 sei.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.10.1969 - 6/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,5379
Generalanwalt beim EuGH, 29.10.1969 - 6/69 (https://dejure.org/1969,5379)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.10.1969 - 6/69 (https://dejure.org/1969,5379)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1969 - 6/69 (https://dejure.org/1969,5379)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

Verfahrensgang

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