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   LAG Thüringen, 27.06.2001 - 6/9 Ta 160/2000   

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LAG Thüringen, 27.06.2001 - 6/9 Ta 160/2000 (https://dejure.org/2001,9593)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 27.06.2001 - 6/9 Ta 160/2000 (https://dejure.org/2001,9593)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 27. Juni 2001 - 6/9 Ta 160/2000 (https://dejure.org/2001,9593)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Köln, 17.12.1985 - 9 Ta 230/85

    Lohnzahlungsklage; Kündigungsschutzprozeß; Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus LAG Thüringen, 27.06.2001 - 9 Ta 160/00
    Von der Aussetzungsmöglichkeit ist in solchen Fällen nur ausnahmsweise und nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen (Anschluss an LAG Düsseldorf, EzA § 148 ZPO Nr. 13; LAG Köln, NZA 1986, 404; LAG Nürnberg, NZA, 1987, 211).

    Deshalb vertreten zahlreiche Landesarbeitsgerichte völlig zu Recht den Standpunkt, dass von der Aussetzungsmöglichkeit des § 148 ZPO in den Fällen, in denen der Kläger im Kündigungsschutzrechtsstreit obsiegt hat, die Entscheidung aber angegriffen worden ist und er nunmehr Ansprüche nach § 615 BGB erhebt, nur ganz ausnahmsweise und nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen ist (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.1982 - 7 Ta 299/82 - EzA § 148 ZPO Nr. 13; LAG Köln, Beschluss vom 17.12.1985 - 9 Ta 230/85 - NZA 1986, 404; LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.06.1986, 3 Ta 8/86 - NZA 1987, 211).

  • LAG Nürnberg, 09.07.1986 - 3 Ta 8/86

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit;

    Auszug aus LAG Thüringen, 27.06.2001 - 9 Ta 160/00
    Deshalb vertreten zahlreiche Landesarbeitsgerichte völlig zu Recht den Standpunkt, dass von der Aussetzungsmöglichkeit des § 148 ZPO in den Fällen, in denen der Kläger im Kündigungsschutzrechtsstreit obsiegt hat, die Entscheidung aber angegriffen worden ist und er nunmehr Ansprüche nach § 615 BGB erhebt, nur ganz ausnahmsweise und nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen ist (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.1982 - 7 Ta 299/82 - EzA § 148 ZPO Nr. 13; LAG Köln, Beschluss vom 17.12.1985 - 9 Ta 230/85 - NZA 1986, 404; LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.06.1986, 3 Ta 8/86 - NZA 1987, 211).
  • LAG Düsseldorf, 23.12.1982 - 7 Ta 299/82

    Aussetzung

    Auszug aus LAG Thüringen, 27.06.2001 - 9 Ta 160/00
    Deshalb vertreten zahlreiche Landesarbeitsgerichte völlig zu Recht den Standpunkt, dass von der Aussetzungsmöglichkeit des § 148 ZPO in den Fällen, in denen der Kläger im Kündigungsschutzrechtsstreit obsiegt hat, die Entscheidung aber angegriffen worden ist und er nunmehr Ansprüche nach § 615 BGB erhebt, nur ganz ausnahmsweise und nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen ist (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.1982 - 7 Ta 299/82 - EzA § 148 ZPO Nr. 13; LAG Köln, Beschluss vom 17.12.1985 - 9 Ta 230/85 - NZA 1986, 404; LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.06.1986, 3 Ta 8/86 - NZA 1987, 211).
  • BAG, 16.04.2014 - 10 AZB 6/14

    Aussetzung - Verfassungsbeschwerde

    Der arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) verbietet in solchen Fällen regelmäßig, eine Aussetzung vorzunehmen (vgl. zB LAG Köln 19. Juni 2006 - 3 Ta 60/06 -; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06 -; Hessisches LAG 3. Juli 2002 - 12 Ta 213/02 -; Thüringer LAG 27. Juni 2001 - 6/9 Ta 160/00 -; Düwell/Lipke/Kloppenburg ArbGG 3. Aufl. § 55 Rn. 25; GK-ArbGG/Schütz Stand Dezember 2013 § 55 Rn. 48; GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 55 Rn. 29; Schwab/Weth/Korinth ArbGG 3. Aufl. § 55 Rn. 43; vgl. auch BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08 - Rn. 20, BVerfGK 14, 270) .
  • LAG Köln, 19.06.2006 - 3 Ta 60/06

    Aussetzung, Kündigung, Annahmeverzug

    Von daher wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung der Beschleunigungsgrundsatz gegenüber der Aussetzungsmöglichkeit des § 148 ZPO grundsätzlich überwiegend der Vorrang eingeräumt und nur ganz ausnahmsweise und in besonders begründeten Ausnahmefällen von der Aussetzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.1982 - 7 Ta 299/82 - EzA § 148 ZPO, Nr. 13; Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 - 8 Ta 96/85 - LAGE § 148 ZPO Nr. 14; Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 22.02.1989 - 7 Ta 25/89 - LAGE § 148 ZPO Nr. 20; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 14.12.1992 - 11 Ta 234/92 - LAGE § 148 ZPO Nr. 26; Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 09.07.1986, NZA 1987, 211; Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 07.08.2003 - 11 Ta 267/03 - NZA-RR 2004, 264; Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 27.06.2001 - 6/9 Ta 160/00 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.08.2005 - 2 Ta 184/05

    Aussetzung des Verfahrens

    Eine Aussetzung der Leistungsklage auf Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugs nach gewonnener Kündigungsschutzklage ist in der Regel mit dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht zu vereinbaren (LAG Hessen, BB 2001, 264 und BB 2002, 2075; LAG Köln, NZA 1986, 404; LAG Nürnberg, NZA 1987 211; LAG Thüringen, Beschl. v. 27.06.2001 - 6/9 Ta 160/00).
  • ArbG Düsseldorf, 05.09.2016 - 6 Ca 2332/16
    Die fremde Entscheidung muss über eine Vorfrage des auszusetzenden Prozesses ergehen, d.h. das Gericht rechtlich binden oder beeinflussen (LAG Thüringen 27.06.2001 - 6/9 Ta 160/00 - OLG Jena 10.07.2000 - 7 W 346/00, NJW-RR 2001, 503, 503).
  • ArbG Hagen, 19.04.2020 - 1 Ca 1705/19
    Die entsprechenden Schutzmechanismen für die Schuldnerseite sind in § 62 ArbGG bewusst vom Gesetzgeber eingeschränkt, der das Risiko der vorläufigen Vollstreckung von sich am Ende als nicht gerechtfertigt herausstellenden Ansprüchen in Kauf nimmt (vgl. Thüringer LAG, Beschl. v. 27.06.2001 -6/9 Ta 160/2000-, juris, unter II. d. Gründe, Rdnr. 21).
  • ArbG Iserlohn, 20.03.2018 - 5 Ca 2033/17
    Diese erforderliche Abhängigkeit ist nur dann gegeben, wenn das betreffende Rechtsverhältnis auf die Entscheidung im auszusetzenden Prozess Einfluss hat (Thüringer Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2001 - 6/9 Ta 160/2000).
  • ArbG Hannover, 26.06.2006 - 11 Ca 254/06

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages - Aussetzung des Verfahrens

    LAG vom 27.06.2001, Az. 6/9 Ta 160/2000, n.v., juris, ist aber davon auszugehen, daß im besonderen Ausnahmefall vom Grundsatz des Nicht-Aussetzens abgewichen werden kann oder womöglich sogar grundsätzlich abzuweichen ist.
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