Rechtsprechung
ArbG Berlin, 24.02.2012 - 60 Ca 13116/10 |
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 24.02.2012 - 60 Ca 13116/10
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 17 Sa 821/12
- BAG, 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12
Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L - schädliche Unterbrechung - …
Auf die Revision des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2012 - 17 Sa 821/12 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 - 60 Ca 13116/10 - der Klage stattgegeben hat. - LAG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 17 Sa 821/12
TV-L - Stufenzuordnung - einschlägige Berufserfahrung einer Lehrkraft
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 - 60 Ca 13116/10 - teilweise geändert und festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 12. bis 22. Februar und vom 27. März bis 7. Juli 2010 nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der Fassung des Übergangstarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte (Übergangs-TV Lehrkräfte) vom 29. April 2008 zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 - 60 Ca 13116/10 - zurückgewiesen.
unter teilweiser Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 - 60 Ca 13116/10 - festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr für die Zeit vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und für die Zeit vom 27. März bis 7. Juli 2010 ein Entgelt nach Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV-L in der Fassung des Übergangstarifvertrages Lehrkräfte vom 29. April 2008 zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.