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   OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 60 PV 15.08   

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https://dejure.org/2009,35344
OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 60 PV 15.08 (https://dejure.org/2009,35344)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.06.2009 - 60 PV 15.08 (https://dejure.org/2009,35344)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - 60 PV 15.08 (https://dejure.org/2009,35344)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Freihalten eines Arbeitsplatzes;

    OVG 60 PV 15.08.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13

    Weiterbeschäftigung; Jugendvertreter; Auflösungsantrag; Berufsausbildung;

    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der öffentliche Arbeitgeber darlegt und im Zweifelsfalle beweist, dass er dem/der Jugendvertreter/in zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung und im Zeitraum der vorhergehenden drei Monate im Bereich der Ausbildungsdienststelle keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3, und des Senats, vgl. Beschluss vom 4. Juni 2009, a.a.O., Rn. 33, jeweils m.w.N.).

    Da es sich bei der dauerhaften Übernahme von Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung - auch von Jugendvertretern/innen - um Außeneinstellungen handelt (vgl. (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, S. 14 des BA, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 15), stellt sich der Zustimmungsvorbehalt der Senatsverwaltung als Stellenbesetzungssperre für die Bezirke dar.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10

    Jugend- und Auszubildendervertreterin; Weiterbeschäftigung;

    23 Eine verwaltungsseitige Sperre, freie Dauerarbeitsplätze mit externen Bewerbern - wie dies die Beteiligte zu 1 (jedenfalls) im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ausbildung am 31. August 2009 war (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 2009 - OVG 61 PV 1.07 -, juris Rn. 33, und des 60. Senats des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, S. 14 des BA, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 15) - neu zu besetzen, kann als normative Regelung die Weiterbeschäftigung eines Mitgliedes einer Jugend- und Auszubildendenvertretung unzumutbar machen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12

    Jugend- und Auszubildendenvertreter; Mitglied in der "Gesamtjugend- und

    27 Eine verwaltungsseitige Sperre, freie Dauerarbeitsplätze mit externen Bewerbern - wie dies der Beteiligte zu 1. (jedenfalls) im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses seiner Ausbildung am 24. Juni 2011 war (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 2009 - OVG 61 PV 1.07 -, juris Rn. 33, und des 60. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, S. 14 des BA, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 15) - neu zu besetzen, kann als normative Regelung die Weiterbeschäftigung eines Mitgliedes einer Jugend- und Auszubildendenvertretung unzumutbar machen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 22.13

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Friedhofsgärtnerin;

    Hier kommt der Grundsatz zum Tragen, dass eine im Widerspruch zum Schutzgedanken des § 9 BPersVG stehende Benachteiligung nicht vorliegt, wenn der öffentliche Arbeitgeber lediglich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, und Beschluss des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2010 - OVG 62 PV 6.09 -, juris Rn. 25, sowie Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 12 f. und vom 6. September 2011 - BVerwG 6 PB 10.11 -, juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 62 PV 6.09

    Personalvertretungsrecht; Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters,

    Die grundsätzlich ausbildungsadäquate Stelle eines/r Sachbearbeiters/in Zentrale Bürodienste bei der Hauptverwaltung Berlin (Nr. 70022765) stand nicht zur Besetzung zur Verfügung, weil sie nach der verbindlichen Anmerkung im Einstufungskatalog (19.06.2008) für einen Mitarbeiter in Rente auf Zeit für die Dauer seines Rentenbezugs freigehalten werden musste (vgl. Beschluss des 60. Senats vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesveraltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 20.13

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; medizinische

    Ob für den Jugendvertreter ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht, bemisst sich dann nicht allein nach den in den Stellenplänen des öffentlichen Arbeitgebers ausgewiesenen Stellen, wenn bei diesem die Übung besteht, unbefristete Arbeitsverträge mit Absolventen der Ausbildung auch dann abzuschließen, wenn die Vergütung aus dem Gesamtbudget gesichert ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 5, vorhergehend Beschluss des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -).
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