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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2013 - 60 PV 15.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2013 - 60 PV 15.12 (https://dejure.org/2013,27559)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.06.2013 - 60 PV 15.12 (https://dejure.org/2013,27559)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - 60 PV 15.12 (https://dejure.org/2013,27559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Unbeachtlichkeit einer auf die vermeintliche Versäumung der Kündigungsfrist gestützte Zustimmungsverweigerung bei außerordentlicher Kündigung.

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 626 Abs 2 BGB, § 79 Abs 2 S 3 PersVG BE, § 79 Abs 2 S 4 PersVG BE, § 87 Nr 8 PersVG BE
    Mitbestimmung; außerordentliche Kündigung; Unfall; Alkoholeinfluss; Zustimmungsverweigerung; unbeachtliche -; rechtsmissbräuchliche -; Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens; Kündigungsfrist; Beginn der -; Ermittlungen; Anhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2014, 109
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 30.11.1994 - 6 P 11.93

    Personalrat - Mitbestimmung bei Angestelltenkündigung - Probearbeitsverhältnis -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2013 - 60 PV 15.12
    Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1994 - BVerwG 6 P 11.93 - (juris) kann sich der Antragsteller für seine Gegenposition nicht berufen.

    Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt (vgl. Beschluss vom 30. November 1994 - BVerwG 6 P 11.93 -, juris Rn. 14; allgemein Beschluss vom 16. Juni 2000 - BVerwG 6 P 6.99 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 17.08.1998 - 6 PB 4.98
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2013 - 60 PV 15.12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 17. August 1998 - BVerwG 6 PB 4.98 -, juris Rn. 5 m.w.N.) ist dabei zu unterscheiden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die keine Begründung enthält, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes als nicht möglich erscheinen lässt oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil sich der Personalrat von vornherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt.

    Auch wenn dem Antragsteller einzuräumen ist, dass im Hinblick darauf, dass die Personalräte oftmals mit juristisch nicht vorgebildeten Beschäftigten besetzt sind und die Stellungnahme innerhalb einer kurzen Frist abgegeben werden muss, an die Formulierung der Begründung im einzelnen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 1998, a.a.O., Rn. 5), müssen sich aus der Begründung aber jedenfalls der für die Zustimmungsverweigerung maßgebende rechtliche Gesichtspunkt und die tatsächlichen Umstände ergeben, aus denen der Personalrat seine Rüge ableitet.

  • BVerwG, 30.04.2001 - 6 P 9.00

    Mitbestimmung bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2013 - 60 PV 15.12
    Nach alledem ist die Begründung der Zustimmungsverweigerung nicht nur nicht schlüssig (insoweit ein Vorprüfungsrecht des Dienststellenleiters und der Verwaltungsgerichte verneinend: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2001 - BVerwG 6 P 9.00 -, juris Rn. 28); sie kann vielmehr von vornherein und eindeutig keinen Zustimmungsverweigerungsgrund abgeben, dessen Vorliegen nach einer vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erschiene.
  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 57/05

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist - Beteiligung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2013 - 60 PV 15.12
    Es spricht daher alles dafür, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht vor Ablauf einer Woche nach Eingang der Stellungnahme der Betroffenen zu laufen begann, und mithin auch nach Ablauf der Wochenfrist des § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG Berlin noch nicht verstrichen war, sodass dahinstehen kann, ob der Zustimmungsantrag den Lauf der Kündigungsfrist gehemmt hätte (vgl. hierzu Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Februar 2006 - 2 AZR 57/05 -, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 16.06.2000 - 6 P 6.99

    Umsetzung; Versetzung; Mitbestimmung; Dienststelle, aufnehmende und abgebende -;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2013 - 60 PV 15.12
    Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt (vgl. Beschluss vom 30. November 1994 - BVerwG 6 P 11.93 -, juris Rn. 14; allgemein Beschluss vom 16. Juni 2000 - BVerwG 6 P 6.99 - juris Rn. 25).
  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 206/11

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2013 - 60 PV 15.12
    Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa Urteile vom 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 -, juris Rn. 30, und vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 -, juris Rn. 17, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 732/11

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2013 - 60 PV 15.12
    Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa Urteile vom 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 -, juris Rn. 30, und vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 -, juris Rn. 17, jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - 60 PV 3.11

    Personalrat; Mitbestimmung; Einstellung; Eingliederung; Übernahme;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2013 - 60 PV 15.12
    Dem folgt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 25. August 2011 - OVG 60 PV 3.11 -, juris Rn. 46 ff.).
  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2013 - 60 PV 15.12
    Zunächst spricht die vom Antragsteller selbst angeführte Regelfrist von einer Woche für die erforderlichen, zügig vorzunehmenden Ermittlungen (vgl. etwa Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 -, juris Rn. 15 m.w.N.) nicht für, sondern gegen eine Versäumung der Kündigungsfrist: Aus den dem Antragsteller mit dem Zustimmungsantrag übersandten Unterlagen ergab sich, dass der Beteiligte erst am 13. April 2012 vom Verdacht eines Alkoholeinflusses bei der Unfallverursachung Kenntnis erlangt hatte.
  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 25/07

    Verdachtskündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2013 - 60 PV 15.12
    Die Anhörungsfrist soll zwar ebenfalls in der Regel eine Woche nicht überschreiten (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Juni 2008 - 2 AZR 25/07 -, juris Rn. 27).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 - 60 PV 6.16

    Art und Umfang der Unterrichtung des Personalrats über die amtsärztlichen

    Einem Schweigen des Personalrats bis zum Ablauf der Zwei-Wochen-Frist steht der Fall unbeachtlicher Einwendungen gleich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - OVG 60 PV 11.15 -, juris Rn. 17, vom 8. Oktober 2015 - OVG 60 PV 4.15 -, juris Rn. 35 ff., vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, juris Rn. 25 und vom 25. August 2011 - OVG 60 PV 3.11 -, juris Rn. 46 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Beschluss vom 30. November 1994 - BVerwG 6 P 11.93 -, juris Rn. 14, und allgemein Beschluss vom 16. Juni 2000 - BVerwG 6 P 6.99 - juris Rn. 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - 60 PV 11.15

    Einstellung; Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; Badmanager; Berliner

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, die dieser wie folgt begründet: Der erkennende Senat habe im Verfahren OVG 60 PV 15.12 bei der Rüge der Verfristung einer Kündigung ausführlich geprüft, ob die Voraussetzungen des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden seien, ob also die im Rahmen der Zustimmungsverweigerung geltend gemachten Einwendungen in einem Einigungsverfahren zum Erfolg geführt hätten.

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2015 - OVG 60 PV 4.15 -, juris Rn. 35 ff., vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, juris Rn. 25 und vom 25. August 2011 - OVG 60 PV 3.11 -, juris Rn. 46 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 30. November 1994 - BVerwG 6 P 11.93 -, juris Rn. 14; allgemein Beschluss vom 16. Juni 2000 - BVerwG 6 P 6.99 - juris Rn. 25) ist eine Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme auch ohne gesetzliche Festlegung der dafür zugelassenen Gründe unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen; dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis zwar in der vorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen.

    Aus dem vom Beteiligten zitierten Beschluss des Senats vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, juris Rn. 27 ff. folgt nichts anderes.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2021 - 4 B 14.19

    Schwerbehinderung; Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand;

    Obwohl das Berliner Personalvertretungsgesetz keinen Katalog der Verweigerungsgründe enthält, ist die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung innerhalb der Frist des § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2000 - 6 P 6.99 - juris Rn. 25 und vom 20. März 1996 -6 P 7.94 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 - juris Rn. 24 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 60 PV 4.15

    Änderung der Arbeitszeiten der Beschäftigten der Zentralen Aufnahmestelle für

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, juris Rn. 25 und Beschluss vom 25. August 2011 - OVG 60 PV 3.11 -, juris Rn. 46 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 30. November 1994 - BVerwG 6 P 11.93 -, juris Rn. 14; allgemein Beschluss vom 16. Juni 2000 - BVerwG 6 P 6.99 - juris Rn. 25) ist eine Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme auch ohne gesetzliche Festlegung der dafür zugelassenen Gründe unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen; dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis zwar in der vorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2016 - 60 PV 6.15

    Mitbestimmung; Einstellung; studentische Hilfskraft; Ausschreibung; Absehen von

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 17. August 1998 - BVerwG 6 PB 4.98 -, juris Rn. 5 m.w.N.), der der Senat folgt (vgl. den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 - juris Rn. 24 f.), ist dabei zu unterscheiden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die keine Begründung enthält, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes als nicht möglich erscheinen lässt oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil sich der Personalrat von vornherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt.
  • VG Berlin, 27.08.2015 - 62 K 1.15

    Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung von studentischen Hilfskräften

    Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, Abdruck Seite 9 f.).

    Die Grundsätze zur Beurteilung einer Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich gelten ungeachtet des Fehlens einer Festlegung der zugelassenen Verweigerungsgründe im Berliner Personalvertretungsgesetz aber auch in Fällen, in denen die Verweigerung aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, Abdruck Seite 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2016 - 61 PV 9.15

    Beschwerde; Mitbestimmung; Verlagerung der Regelarbeitszeit für Beamtinnen/Beamte

    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige rechtliche Interesse an der abstrakten Feststellung ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr (zum erforderlichen Feststellungsinteresse vgl. auch Beschluss des 60. Senats vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, juris Rn 20 ff., bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2013 - BVerwG 6 PB 31.13 -, juris Rn. 2; ferner Beschlüsse des erkennenden Senats vom 29. Januar 2015 - OVG 61 PV 3.14 -, juris Rn. 13, vom 21. November 2013 - OVG 61 PV 2.13 -, juris Rn. 16 und vom 28. Februar 2013 - OVG 61 PV 4.12 -, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 05.11.2013 - 6 PB 31.13

    Bestehen eines Feststellungsinteresses für die in einem erledigten Vorgang

    PVL OVG Berlin-Brandenburg - 13.06.2013 - AZ: OVG 60 PV 15.12.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 61 PV 5.17

    Unbefristete Einstellungen; Unterrichtungsanspruch des Personalrats; Grundsatz

    Ein derartiger Feststellungsantrag erfordert ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, etwa eine Wiederholungsgefahr (vgl. zum erforderlichen Feststellungsinteresse und zur Wiederholungsgefahr Beschluss des 60. Senats vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, juris Rn 20 ff., bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2013 - BVerwG 6 PB 31.13 -, juris Rn. 2; ferner Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2015 - OVG 61 PV 3.14 -, juris Rn. 13, vom 21. November 2013 - OVG 61 PV 2.13 -, juris Rn. 16, und vom 28. Februar 2013 - OVG 61 PV 4.12 -, juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 61 PV 10.16

    Beschwerde; Mitbestimmung; abstrakter Feststellungsantrag;

    Ein solches kann sich hier nur aus einer Wiederholungsgefahr ergeben (vgl. zum erforderlichen Feststellungsinteresse und zur Wiederholungsgefahr Beschluss des 60. Senats vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, juris Rn 20 ff., bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2013 - BVerwG 6 PB 31.13 -, juris Rn. 2; ferner Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2015 - OVG 61 PV 3.14 -, juris Rn. 13, vom 21. November 2013 - OVG 61 PV 2.13 -, juris Rn. 16, und vom 28. Februar 2013 - OVG 61 PV 4.12 -, juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2014 - 61 PV 1.14

    Außerordentliche Kündigung (beabsichtigt); Personalratsmitglied; Zustimmung des

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