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   OVG Berlin, 09.11.2004 - 60 PV 7.04   

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OVG Berlin, 09.11.2004 - 60 PV 7.04 (https://dejure.org/2004,17104)
OVG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2004 - 60 PV 7.04 (https://dejure.org/2004,17104)
OVG Berlin, Entscheidung vom 09. November 2004 - 60 PV 7.04 (https://dejure.org/2004,17104)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle bei einer Versetzung; Unterscheidung von Mitbestimmung und Mitwirkung im Personalvertretungsrecht; Beteiligung an einer Versetzung zum so genannten Stellenpool; Auslegung der Mitbestimmungsrechte des ...

  • Judicialis

    PersVG § 86 Abs. 3 Satz 2; ; PersVG § 99 c Abs. 2; ; BPersVG § 104 Abs. 1 Satz 1; ; StPG § 7 Nr. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; VvB Art. 10 Abs. 1; ; VvB Art. 25

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 7 (Kurzinformation)

    Keine Beteiligung des Stellenpoolpersonalrats bei Versetzungen von Überhangkräften zum Stellenpool

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 32.92

    Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Berlin, 09.11.2004 - 60 PV 7.04
    Und an Versetzungen wirkt im Prinzip, schon wegen der "doppelten Dienststellenbezogenheit" der Maßnahme (BVerwGE 96, 355, 365), nicht nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle, sondern dito der der aufnehmenden Dienststelle mit (BVerwGE 96, 355, 358 ff.) wie der Landesgesetzgeber es eben als Grundsatz sanktioniert hat (§ 86 Abs. 3 Satz 2 PersVG).

    Solcher (nicht notwendig expliziten [BVerwG a.a.O.]) Regel "doppelten" Befassens liegt die Wertung zu Grunde, dass Versetzungen zumindest zugleich, eventuell sogar vorwiegend, die Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle (Aspekt Frieden der Dienststelle, etc.), je nach Sachlage den einen oder anderen Beschäftigten dieser, der neuen Dienststelle (Benachteiligung) tangieren können, dass Versetzungen praktisch wie Einstellungen wirken (nur dass die Ausgliederung aus der alten Dienststelle hinzukommt); derartige Regel verfolgt die Absicht, hat den Zweck, entsprechenden Schutz zu gewährleisten (BVerwGE 96, 355, 361 ff.).

    Aber hier handelt es sich wegen der beschränkten Konsequenzen der Maßnahme für die (bereits dem Überhang zugeordnete) Dienstkraft, dito wegen des Fehlens der üblichen Beschäftigtengemeinschaft (des Fehlens der Verrichtung von [amtsangemessenem] Dienst in der Behörde, von Dienst gerade der Behörde) um atypische "Versetzung" und der Gesetzgeber des StPG hat eine vom Prinzip nicht "ausdrücklich" (BVerwGE 96, 355, 360), sofern man den Terminus eng versteht, jedoch, wie dem gleichsteht (siehe der Sache nach BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2003 6 P 19.01 zum Ausschluss des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle an der Beteiligung an einer Abordnung [S. 7 des Abdrucks]), genügend klar abgesetzte, negative Beteiligungsvorschrift geschaffen.

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus OVG Berlin, 09.11.2004 - 60 PV 7.04
    2.4.2.1 Weder das Sozialstaatsprinzip des GG (Art. 20 Abs. 1) noch die für Arbeiter und Angestellte nach der VvB bestehende institutionelle, die Beteiligungs-Garantie (Art. 25) geben (wenn, dann) die Art der im Prinzip ja erfolgten Ausgestaltung (positiv) näher vor (siehe BVerfGE 93, 37, 69, ferner Driehaus in ders. [Hrg.], VvB 2002 Art. 25 und Stöhr in Pfennig/Neumann, VvB 3. Aufl. 2000 Art. 25 Rdnr. 2).
  • BVerwG, 27.09.1993 - 6 P 4.93

    Personalvertretung - Versetzung - Verschlechterung dienstlicher

    Auszug aus OVG Berlin, 09.11.2004 - 60 PV 7.04
    Denn die vom Personalrat einer aufnehmenden Dienststelle sonst wahrzunehmenden kollektiven, individuellen Interessen der aktuell Beschäftigten (dazu, zu den Zustimmungsverweigerungsgründen nach dem [nicht detaillierenden] Landesrecht BVerwGE 94, 178, 182 ff.) sind hier schon mangels normaler, speziell arbeitsmäßiger Eingliederung von Überhangkräften in die Behörde Stellenpool, sind jedenfalls so kaum gegeben, die Beschäftigten werden nicht wie üblich betroffen (vielmehr im Wesentlichen "nur" hinsichtlich der Wiederausgliederung aus dem ZeP).
  • BVerwG, 29.01.2003 - 6 P 19.01

    Mitbestimmung der aufnehmenden Dienststelle bei Versetzung und Abordnung.

    Auszug aus OVG Berlin, 09.11.2004 - 60 PV 7.04
    Aber hier handelt es sich wegen der beschränkten Konsequenzen der Maßnahme für die (bereits dem Überhang zugeordnete) Dienstkraft, dito wegen des Fehlens der üblichen Beschäftigtengemeinschaft (des Fehlens der Verrichtung von [amtsangemessenem] Dienst in der Behörde, von Dienst gerade der Behörde) um atypische "Versetzung" und der Gesetzgeber des StPG hat eine vom Prinzip nicht "ausdrücklich" (BVerwGE 96, 355, 360), sofern man den Terminus eng versteht, jedoch, wie dem gleichsteht (siehe der Sache nach BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2003 6 P 19.01 zum Ausschluss des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle an der Beteiligung an einer Abordnung [S. 7 des Abdrucks]), genügend klar abgesetzte, negative Beteiligungsvorschrift geschaffen.
  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 2/77

    Bayerisches Personalvertretungsgesetz

    Auszug aus OVG Berlin, 09.11.2004 - 60 PV 7.04
    Das BPersVG enthält ja weniger als einen "allgemeinen Programmsatz" (BVerfGE 51, 43, 57).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 62 PV 1.09

    Mitbestimmung des Personalrats zu befristeter Umsetzung zum Zwecke der

    19 Im Gegensatz zu einer Versetzung, d.h. einem Arbeitsplatzwechsel bei gleichzeitigem Wechsel der Dienststelle, bei der infolge der doppelten Dienststellenbetroffenheit der örtliche Personalrat der abgebenden und derjenige der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen sind (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1994 - BVerwG 6 P 32.92 -, juris Rn. 20 ff.; Beschluss des 60. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2004 - OVG 60 PV 7.04 -, juris Rn. 20), ist bei einer Umsetzung regelmäßig nur ein örtlicher Personalrat zu beteiligen.
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