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   LG Aachen, 19.08.2020 - 60 Qs 34/20   

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LG Aachen, 19.08.2020 - 60 Qs 34/20 (https://dejure.org/2020,47686)
LG Aachen, Entscheidung vom 19.08.2020 - 60 Qs 34/20 (https://dejure.org/2020,47686)
LG Aachen, Entscheidung vom 19. August 2020 - 60 Qs 34/20 (https://dejure.org/2020,47686)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Kassel, 23.09.2019 - 2 Qs 111/19

    Filmen von Polizeibeamten, Nichtöffentlichkeit, faktische Öffentlichkeit,

    Auszug aus LG Aachen, 19.08.2020 - 60 Qs 34/20
    Wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, Äußerungen von Polizeibeamten im Rahmen eines Einsatzes (hier: Personalienfeststellung des Angeschuldigten bei Bestehen eines Anfangsverdachts des versuchten Betruges) mittels eines Mobiltelefons gefilmt und dabei Äußerungen der Beamten aufgezeichnet zu haben, ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen dies eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB begründet (vgl. LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17 einerseits und LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19 andererseits).

    Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 26.06.2020 der Staatsanwaltschaft XXX unter Hinweis auf einen Beschluss des Landgerichts Kassel vom 23.09.2019 (Az.: 2 Qs 111/19) die Auffassung vertreten, dass eine Strafbarkeit nach § 201StGB nicht gegeben sei, da sich das Geschehen immer noch an der Tankstelle und im Beisein des Zeugen XXX abgespielt haben dürfte, weshalb dies als "faktische Öffentlichkeit" einer Strafbarkeit schon entgegenstehe.

    Abzustellen sei dabei auf solche Umstände, die für diejenigen Personen, deren Kommunikation betroffen sei, auch offen zu erkennen seien (vgl. LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, StV 2020, 161, juris Rn. 7-10; ebenso Ullenboom , NJW 2019, 3108, 3109 f.).

    Insbesondere wird nicht hinreichend deutlich, wo genau im Verkaufsraum der Tankstelle der Angeschuldigte mit dem Filmen begonnen hat, wo sich der Zeuge XXX zu diesem Zeitpunkt befand und ob sich noch andere Personen in unmittelbarer Nähe zu dem Geschehen befanden (vgl. hierzu die Ausführungen bei LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, StV 2020, 161, juris Rn. 9).

    Angesichts der Uhrzeit und der sonstigen Gegebenheiten (Tankstellengebäude gegen 22.30 Uhr) kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich noch weitere Personen in unmittelbarer Nähe zu dem Geschehen aufgehalten haben (anders bei Durchführung einer Personenkontrolle am Eingang eines Hauptbahnhofs im Vorfeld einer Massendemonstration LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, StV 2020, 161, juris Rn. 10).

    Soweit das Landgericht Kassel davon auszugehen scheint, dass Äußerungen von Polizeibeamten im Rahmen dienstlicher Maßnahmen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen, wenn deren Äußerungen lediglich einen "hinführenden Charakter ohne eigenen nennenswerten Erklärungsinhalt" haben (vgl. LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, StV 2020, 161, juris Rn. 11 im Rahmen der Prüfung einer Einwilligung als Rechtfertigungsgrund für den Fall einer Tatbestandsverwirklichung bei Aufzeichnung einer Polizeikontrolle durch einen außenstehenden Dritten), kann dem allerdings nicht gefolgt werden.

  • LG München I, 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17

    Zur Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Worts durch

    Auszug aus LG Aachen, 19.08.2020 - 60 Qs 34/20
    Wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, Äußerungen von Polizeibeamten im Rahmen eines Einsatzes (hier: Personalienfeststellung des Angeschuldigten bei Bestehen eines Anfangsverdachts des versuchten Betruges) mittels eines Mobiltelefons gefilmt und dabei Äußerungen der Beamten aufgezeichnet zu haben, ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen dies eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB begründet (vgl. LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17 einerseits und LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19 andererseits).

    Mit Verfügung vom 29.07.2020 hat die Staatsanwaltschaft XXX zur Begründung der sofortigen Beschwerde ausgeführt, dass mit der Entscheidung des Landgerichts München I vom 11.02.2019 (Az.: 25 Ns 116 Js 165870/17) davon auszugehen sei, dass der Tatbestand des § 201 StGB erfüllt sei.

    (1) Das Landgericht München I hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens die auch von der Staatsanwaltschaft XXX geteilte Auffassung vertreten, dass von einer Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes bereits dann ausgegangen werden kann, wenn die von den Polizeibeamten gesprochenen Worte ausschließlich an eine einzelne Person gerichtet gewesen sind und nicht - wie etwa bei polizeilichen Durchsagen - an die Allgemeinheit (vgl. LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, juris Rn. 22).

  • BGH, 16.01.1951 - 3 StR 45/50
    Auszug aus LG Aachen, 19.08.2020 - 60 Qs 34/20
    Ob insoweit auch der Strafantrag des Dienstvorgesetzten vom 14.04.2020 (Bl. 39 GA) genügt, der keinen Bezug zu einem konkreten Straftatbestand aufweist, kann daher dahinstehen (zu den Anforderungen an einen Strafantrag wegen Beleidigung vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1951 - 3 StR 45/50, NJW 1951, 368).
  • OLG Karlsruhe, 06.04.1984 - 3 Ss 35/84

    Verweigern der Personalienangabe; Zwanngsmaßnahme; Personalien; Polizeibeamter

    Auszug aus LG Aachen, 19.08.2020 - 60 Qs 34/20
    Der Tatbestand des § 111 Abs. 1 OWiG ist jedoch erst dann vollendet, wenn ein kontrollierender Polizeibeamter auf Grund der Wirkungslosigkeit seines wiederholten Befragens des Betroffenen Zwangsmaßnahmen ergreift, um dessen Personalien festzustellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.04.1984 - 3 Ss 35/84, VRS 66, 461).
  • OLG Zweibrücken, 30.06.2022 - 1 OLG 2 Ss 62/21

    Anfangsverdacht der Vertraulichkeitsverletzung bei Aufnahme von

    (a) Wann ein gesprochenes Wort als nichtöffentlich anzusehen ist, ist bislang nicht abschließend geklärt (vgl. zum Streitstand die Nachweise bei LG Aachen, Beschluss vom 19.08.2020 - 60 Qs 34/20, juris Rn. 27 ff.; Schünemann in LK, 12. Aufl. 2009, § 201 Rn. 7; Klefisch, jurisPR-StrafR 6/2021 Anm. 4 und Lamsfuß, jurisPR-StrafR 21/2021 Anm. 2).
  • LG Hanau, 20.04.2023 - 1 Qs 23/22

    Zur Frage der "Nichtöffentlichkeit" der Äußerungen eines Polizeibeamten i.S.d. §

    Noch enger meinen das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 30.06.2022 - 1 OLG 2 Ss 62/21, NJW 2022, 3300), das Landgericht Aachen (Beschluss vom 19.08.2020 - 60 Qs 34/20, BeckRS 2020, 43645) sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2022 - 3 RVs 28/22, BeckRS 2022, 31267) eine faktische Öffentlichkeit bereits dann annehmen zu müssen, wenn der äußernde Polizeibeamte in Anbetracht der konkreten Äußerungsumstände allein damit habe rechnen müssen, dass unbeteiligte dritte Personen die Äußerungen mithören könnten.

    Es kann für die weitere rechtliche Bewertung offen bleiben, inwieweit das Gespräch seinen nichtöffentlichen Charakter bereits allgemein dadurch verlor, dass es sich um eine polizeiliche Maßnahme handelte (eine Anwendbarkeit des § 201 StGB auf dienstliche Verlautbarungen von Polizeibeamten im Allgemeinen zumindest infrage stellend: LG Aachen, Beschluss vom 19.08.2020 - 60 Qs 34/20, BeckRS 2020, 43645 unter Verweis auf Roggan, Zur Strafbarkeit des Filmens von Polizeieinsätzen - Überlegungen zur Auslegung des Tatbestands von § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB - Zugleich Anmerkung zu LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, StV 2020, 161 und LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, StV 2020, 321 -, StV 2020, 328).

    Er rechnet dabei damit, dass die dem Beschwerdeführer mitgeteilte und für etwaige Ermittlungsakten dauerhaft gesicherte Aufnahme zur Folge hat, dass die Worte der Polizeibeamten gerade nicht mehr unbefangen erfolgen können, wie dies bei einer flüchtigen und gerade nicht "reproduzierbar konservierten" Aussage der Fall ist (vgl. am Rande auch LG Aachen, Beschluss vom 19.08.2020 - 60 Qs 34/20, BeckRS 2020, 43645 unter Verweis auf Roggan, Zur Strafbarkeit des Filmens von Polizeieinsätzen - Überlegungen zur Auslegung des Tatbestands von § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB - Zugleich Anmerkung zu LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, StV 2020, 161 und LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, StV 2020, 321 -, StV 2020, 328; Reuschel, Audioaufnahme von polizeilicher Personalienfeststellung, NJW 2022, 3300, 3303).

    Gemessen an dieser gebotenen normzweckentsprechenden Beschränkung des Tatbestandsmerkmals der Nichtöffentlichkeit kommt es nicht mehr darauf an, ob die Aufnahme aus den soeben beschriebenen Wertungen befugt erfolgte, was etwa im Fall des Vorliegens eines Einverständnisses des aufgenommenen Beamten mit Einschalten der Body-Cam (vgl. allgemein zum Einverständnis i.R.d. § 201 StGB Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, § 201 Rn. 29) oder bei Vorliegen einer Notwehrsituation oder eines rechtfertigenden Notstands denkbar ist (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 19.08.2020 - 60 Qs 34/20, BeckRS 2020, 43645 unter Verweis aufUllenboom, Das Filmen von Polizeieinsätzen als Verletzung der Vertraulichkeit des Worts?, NJW 2019, 3108, 3111).

    Vorliegend ist allenfalls eine Rechtfertigung über § 34 StGB in Betracht zu ziehen, wobei im Rahmen der dort gebotenen Rechtsgüterabwägung das Persönlichkeitsrecht des aufgenommenen Polizeibeamten dem Beweisinteresse der aufnehmenden Person gegenüberzustellen wäre, sofern überhaupt aufgrund konkreter Anhaltspunkte für ein rechtswidriges polizeiliches Handeln von dem Vorliegen einer Gefahr i.S.d. § 34 StGB ausgegangen werden darf (vgl. Ullenboom, Das Filmen von Polizeieinsätzen als Verletzung der Vertraulichkeit des Worts?, NJW 2019, 3108, 3111; Rennicke, Polizeiliches Einschreiten gegen Filmaufnahmen unter Berücksichtigung der DS-GVO, NJW 2022, 8, 13; LG Aachen, Beschluss vom 19.08.2020 - 60 Qs 34/20, BeckRS 2020, 43645; OLG Zweibrücken Beschluss vom 30.06.2022 - 1 OLG 2 Ss 62/21, NJW 2022, 3300).

  • LG Hanau, 13.09.2023 - 5 KLs 3350 Js 16251/22

    Einstufung von Äußerungen eines Polizeibeamten bei einer mit "Body-Cam"

    Eine solche faktische Öffentlichkeit liegt dann vor, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit der Kenntnisnahme Dritter gerechnet werden muss (Fischer, a.a.O.; LG Kassel, Beschluss vom 23.09.2019 - 2 Qs 111/19; LG Aachen, Beschluss vom 19.08.2020 - 60 Qs 34/20).
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