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   VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17   

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VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17 (https://dejure.org/2019,2129)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07.02.2019 - 60-VI-17 (https://dejure.org/2019,2129)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - 60-VI-17 (https://dejure.org/2019,2129)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 242, § 249, § 280 Abs. 1 und § 249; ZPO § 321a Abs. 1 S. 1, § 543 Abs. 2; BayVfGHG Art. 27 Abs. 1 Satz 1
    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des Willkürverbots

  • Wolters Kluwer

    Einreichen eines Güteantrags durch einen bei der Anwaltskanzlei tätigen Rechtsanwalt trotz aufgetretener Probleme mit dem Rechtsschutzver...

  • rewis.io

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des Willkürverbots

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (22)

  • VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17
    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 2.5.2018 -Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 19).

    Zwar ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB keine juristische Person; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie aber grundsätzlich rechtsfähig und kann jede Rechtsposition einnehmen, soweit dem nicht besondere Rechtsvorschriften oder die Eigenart des speziellen Rechtsverhältnisses entgegenstehen (vgl. VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 -juris Rn. 21; BGH vom 29.1.2001 NJW 2001, 1056; vom 14.12.2016 NJW 2017, 547 Rn. 17 ff.; Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 705 Rn. 24).

    Sie kann sich als Prozesspartei des Ausgangsverfahrens auf das Verbot willkürlichen Handelns (Art. 118 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) ebenso berufen (vgl. VerfGH vom 11.10.2011 ZIP 2012, 1151/1152; vom 17.2.2012 BayVBl 2013, 81; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 21) wie auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV; vgl. VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 21; BVerfG vom 16.1.1957 BVerfGE 6, 45/49 f.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 86 Rn. 8; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 86 Rn. 3).

    Dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz nicht in Bayern hat, ist unschädlich (VerfGH BayVBl 2013, 81; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 22).

    Ob ein Beweisthema entscheidungserheblich ist, obliegt der materiellrechtlichen Einschätzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts, welche verfassungsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob sie gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstößt (VerfGH vom 2.5.2018 -Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29).

    Denn bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin nach den Vereinbarungen der Parteien tätig werden sollte, handelt es sich nicht um eine Frage der Tatsachenfeststellung, sondern um eine Auslegung der abgegebenen Erklärungen (vgl. dazu bereits VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 33).

  • BGH, 21.10.2015 - IV ZR 266/14

    Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung: Erfüllung der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17
    Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (NJW 2016, 61) entschied der Bundesgerichtshof, dass der Rechtsschutzversicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Befreiung von den bei Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten auch dadurch erfüllen könne, dass er diesem Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten zusage (sog. Abwehrdeckung).

    Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 (NJW 2016, 61) könne diesem Ergebnis nicht entgegengehalten werden.

    b) Die Auffassung des Landgerichts, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 zum Deckungsschutz (NJW 2016, 61), mit dem es sich ausdrücklich auseinandergesetzt hat, sei für den zu entscheidenden Sachverhalt keine Bedeutung beizumessen, da diese Rechtsprechung sich erst zu einem späteren Zeitpunkt entwickelt habe, ist nicht willkürlich.

    b) Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Umfang des Deckungsschutzes (NJW 2016, 61) hat sich das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 1. Juni 2017 ausdrücklich auseinandergesetzt.

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. z. B. BGH vom 4.7.2002 NJW 2002, 3029).

    Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH NJW 2002, 3029/3030).

    Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zunächst in den Fällen einer Divergenz geboten, d. h. wenn in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH NJW 2002, 3029/3030; BGHZ 152, 182/186).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17
    Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat eine Rechtssache schließlich auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt (BGH vom 1.10.2002 BGHZ 152, 182/192).

    Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zunächst in den Fällen einer Divergenz geboten, d. h. wenn in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH NJW 2002, 3029/3030; BGHZ 152, 182/186).

    Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schließlich auch dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren, insbesondere wenn sie die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (BGHZ 152, 182/187).

  • VerfGH Bayern, 04.10.2018 - 32-VI-17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zweckentfremdungsrechtliche

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV oder das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 4.10.2018 - Vf. 32-VI-17 - juris Rn. 17).

    Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/152; vom 4.10.2018 - Vf. 32-VI-17 -juris Rn. 26).

  • VerfGH Bayern, 27.01.2016 - 106-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV oder das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 4.10.2018 - Vf. 32-VI-17 - juris Rn. 17).

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67; VerfGH BayVBl 2016, 671 Rn. 26 m. w. N.).

  • BGH, 25.09.2014 - IX ZR 199/13

    Steuerberaterhaftung: Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresberichte des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17
    Sie beanstandete, das Berufungsgericht habe ihren nachgelassenen Schriftsatz vom 16. Mai 2017 und insbesondere die darin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2004 (NJW 2004, 2817) sowie vom 25. September 2014 (NJW 2015, 770) unberücksichtigt gelassen.

    c) Ebenso wenig hat das Landgericht den Vortrag zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übergangen, wonach derjenige, der einer Forderung einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten will, neben der Pflichtverletzung auch den Eintritt eines Schadens und den Ursachenzusammenhang zwischen vermeintlicher Pflichtverletzung und angeblichem Schaden darzulegen und zu beweisen hat (BGH vom 25.9.2014 NJW 2015, 770).

  • VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11

    Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 91 Abs 1 Verf BY durch amtsgerichtliche

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17
    Sie kann sich als Prozesspartei des Ausgangsverfahrens auf das Verbot willkürlichen Handelns (Art. 118 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) ebenso berufen (vgl. VerfGH vom 11.10.2011 ZIP 2012, 1151/1152; vom 17.2.2012 BayVBl 2013, 81; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 21) wie auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV; vgl. VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 21; BVerfG vom 16.1.1957 BVerfGE 6, 45/49 f.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 86 Rn. 8; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 86 Rn. 3).

    Dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz nicht in Bayern hat, ist unschädlich (VerfGH BayVBl 2013, 81; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 22).

  • VerfGH Bayern, 15.11.2018 - 10-VI-17

    Zu den Begründungsanforderungen bei der Rüge der Verletzung verschiedener

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17
    Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 22).
  • VerfGH Bayern, 19.09.2018 - 1-VI-18

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Urteils am Maßstab des Grundrechts auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17
    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36).
  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

  • VerfGH Bayern, 13.07.2010 - 98-VI-09

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 86 Abs 1 S 2 Verf BY)

  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 124/08

    Wettbewerbswidrigkeit von Anzeigen eines Telekommunikationsanbieters bei der

  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

  • VerfGH Bayern, 29.09.1989 - 56-VI-88
  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

  • VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Prüfungsumfang bei bundesrechtlich geprägtem

  • VerfGH Bayern, 02.10.2013 - 7-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Entscheidung über offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf

  • VerfGH Bayern, 11.10.2011 - 118-VI-10

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde einer Kommanditgesellschaft wegen Versäumung

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

    Rechte des Mandanten bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistung des

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Denn diese Entscheidung begründet keine eigenständige Beschwer, weil die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung nach § 44 FamFG allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 22; vom 13.2.2020 - Vf. 23- VI-18 - juris Rn. 17).

    Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 30; vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 26; vom 13.2.2020 - Vf. 23- VI-18 - juris Rn. 21).

  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 61-VI-19

    Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV

    Der Verfassungsgerichtshof überprüft Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren wie hier ergangen sind, im Rahmen seiner insoweit beschränkten Prüfungskompetenz auch darauf hin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie das Recht auf den gesetzlichen Richter - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 27 m. w. N.).

    Eine Grundrechtsverletzung kommt insoweit jedoch nur in Betracht, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 22; vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 42).

  • VerfGH Bayern, 23.01.2024 - 18-VI-23

    Verfassungsbeschwerde, Berufung, Zulassungsverfahren, Gemeinde, Festsetzung,

    Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 30; vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 26; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 28).
  • VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (§ 44 FamFG) lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 22).
  • VerfGH Bayern, 25.05.2021 - 38-VI-20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

    Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 30; vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 26; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 28).
  • VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14

    Prozessgrundrechte

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 34).

    Das rechtliche Gehör wäre hingegen verletzt, wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen oder Erwägungen zugrunde gelegt hätte, zu denen sich die Parteien nicht äußern konnten (VerfGH vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 34).

  • VerfGH Bayern, 15.09.2023 - 20-VI-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

    Sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 30; vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 26; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 28, vom 21.12.2020 - Vf. 20-VI-18 juris Rn. 15).
  • VerfGH Bayern, 07.07.2020 - 68-VI-19

    Fortsetzung eines Landpachtverhältnisses über Hof- und Betriebsflächen

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 34).
  • VerfGH Bayern, 21.12.2020 - 20-VI-18

    Keine Willkür bei Untersagung der Verlegung einer schadensträchtigen Bremsmatte

    Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen, sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 30; vom 30.10.2019 - Vf. 52- VI-18 - juris Rn. 26; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 28).
  • VerfGH Bayern, 05.03.2020 - 65-VI-18

    Verfassungsbeschwerde wegen Berufungsurteil des OLG wegen willkürlicher

    Eine Grundrechtsverletzung liegt insoweit vor, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126; vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 42 m. w. N.).
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