Rechtsprechung
LG Hamburg, 23.12.2004 - 603 Qs 536/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 StGB liegt bei 1.250,00 EUR vor. Zum Schaden gehören nicht die im SV-Gutachten ausgewiesenen Fzg-Verbringungskosten
- IWW (Kurzinformation)
Entziehung der Fahrerlaubnis - Bedeutender Schaden bei Unfallflucht
Wird zitiert von ... (2)
- LG Frankfurt/Main, 13.05.2008 - 9a Qs 5/08
Entziehung der Fahrerlaubnis bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort: Bemessung …
Diese Entwicklung der Rechtsprechung nahm ihren Fortgang in einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 13.05.2003 (Az. 603 Qs 231/03, zitiert nach Juris) und einem Wertgrenzenansatz von 1.250,00 EUR, einer weiteren Entscheidung des Landgericht Hamburg vom 23.12.2004 (Az. 603 Qs 536/04, zitiert nach Juris) mit der Festlegung der Wertgrenze in Höhe von 1.250,00 EUR (ebenso LG Kaiserslautern, Beschluss vom 26.01.2004, Az. 5 Qs 8/04, zitiert nach Juris). - LG Berlin, 31.03.2010 - 534 Qs 40/10
Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach unerlaubtem Entfernen vom …
Es kommt nicht allein darauf an, ob ein Regelbeispiel nach § 69 Abs. 2 StGB verwirklicht wurde, insbesondere dann nicht, wenn sich wie hier - die Frage des Regelbeispiels des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - nur im Grenzbereich dessen bewegt, was in der vielfältigen Rechtsprechung zu diesem Thema erörtert wird (vgl. z. B. Landgericht Berlin NZV 2006, 106: 1.100 EUR oder Landgericht Hamburg DAR 2005, 168: 1.250 EUR), und wie hier die polizeiliche Schätzung des Schadens mit 1.000 EUR bereits sehr deutlich ausgefallen war.