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LG Hamburg, 11.10.1991 - 603 Qs 769/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 111a
Wird zitiert von ... (4)
- AG Frankfurt/Main, 25.10.2006 - 920 Cs 213 Js 23993/06
Von der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis können Müllwagen sowie …
Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn es sich um eine erstmalige Trunkenheitsfahrt eines bisher verkehrsrechtlich unbelasteten Berufskraftfahrers mit seinem Privatfahrzeug handelt, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Trunkenheitsfahrt mit seinem Dienstfahrzeug als äußerst gering zu veranschlagen ist (OLG Hamburg, Beschluß vom 11.10.1991 - 603 Qs 769/91 - Beschluß vom 17.07.1992 - 603 Qs 524/92 - vgl. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.1982 - 97 Cs 8 Js 9719/92 - [Orientierungssatz], alle zit. nach juris). - AG Lüdinghausen, 14.06.2005 - 16 Cs 67/05
Geldtransportfahrzeuge stellen eine Fahrzeugart im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 …
So wurden in der Vergangenheit beispielsweise als eigene Fahrzeugarten angesehen: Rettungswagen der Feuerwehr (LG I DAR 1992, 191 f), als Pannenhilfsfahrzeuge abgenommene Straßenwachtfahrzeuge des ADAC (LG I NZV 1992, 422) und Feuerlöschfahrzeuge der ehemaligen Klasse 3 (BayObLG NZV 1991, 397; DAR 1991, 388ff. m.w.N) und dienstlich genutzte Kraftfahrzeuge der C (AG M DAR 2003, 328 = NStZ-RR 2003, 248 = BA 2004, 361). - LG Münster, 14.06.2005 - 16 Cs 67/05
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Gefährdung des …
So wurden in der Vergangenheit beispielsweise als eigene Fahrzeugarten angesehen: Rettungswagen der Feuerwehr (LG I DAR 1992, 191 f), als Pannenhilfsfahrzeuge abgenommene Straßenwachtfahrzeuge des ADAC (LG I NZV 1992, 422) und Feuerlöschfahrzeuge der ehemaligen Klasse 3 (BayObLG … - AG Lüdinghausen, 08.04.2003 - 9 Ds 45/03
Führerscheinentzug gilt nicht für Bundeswehrfahrten
Rettungswagen der Feuerwehr (LG Hamburg DAR 1992, 191 f.), als Pannenhilfsfahrzeuge angenommene Straßenwachtfahrzeuge des ADAC (LG Hamburg NZV 1992, 422) und Feuerlöschfahrzeuge der (ehemaligen) Klasse 3 (BayObLG NZV 1991, 397; DAR 1991, 388 ff. m.w.N.) dagegen sollen jedenfalls eine eigene Fahrzeugart darstellen.