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LG Hamburg, 04.06.1991 - 613 Vollz 135/90 |
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- BVerwG, 26.11.1954 - II C 178.53
Rechtsmittel
Auszug aus LG Hamburg, 04.06.1991 - 613 Vollz 135/90
In Rechtsprechung und Schrifttum zum Verwaltungsprozeß ist einhellig anerkannt, daß die Kostenentscheidung in einem Widerspruchsbescheid einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, der den Widersprechenden selbständig beschwert, BVerwG NJW 1955, 318; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung , 8. Aufl., 1989, § 73 Rdn. 19 m.w.N. (Die dort als abweichend gekennzeichnete Ansicht des BayVGH ist von ihm inzwischen aufgegeben worden, in: BayVBl 1985, 470 [471]).Zum einen gilt diese Regelung ohnehin nur für Kostenaussprüche innerhalb von gerichtlichen Entscheidungen, BVerwG NJW 1955, 318: Kopp, a.a.O. § 73 Rdn. 19 m.w.N. Zum anderen ist diese Vorschrift im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach dem StVollzG nicht anwendbar.
- OLG Zweibrücken, 17.02.1982 - 1 Vollz (Ws) 175/80
Auszug aus LG Hamburg, 04.06.1991 - 613 Vollz 135/90
Ein Feststellungsinteresse ist zwar stets dann zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, daß die Behörde die Maßnahme wiederholt, deren Rechtswidrigkeit der Antragsteller festgestellt wissen will, OLG Celle, ZfStrVo SH 1985, 60; OLG Saarbrücken, ZfStrVo SH 1983, 60; OLG Hamm, ZfStrVo SH 1982, 186; OLG Zweibrücken, NStZ 1982, 352 ; Calliess/Müller-Dietz, ebenda m.w.N. Dann aber muß sich konkret abzeichnen, daß die Anstalt zukünftig wieder so verfahren werde, wie in dem angefochtenen Falle, OLG Hamm, ZfStrVo SH 1979, 114; Schuler; in: Schwind/Böhm, StVollzG , 1983 § 115 Rdn. 17 m.w.N. Hierzu läßt sich weder dem Vortrag des Antragstellers etwas entnehmen, noch ist das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr aus anderen Umständen ersichtlich.deren Rechtswidrigkeit festgestellt werden soll, eine diskriminierende Wirkung hatte, OLG Hamm, ZfStrVo SH 1982, 186; OLG Zweibrücken, NStZ 1982, 352 ; Schuler in: Schwind/Böhm, StVollzG , 1983 § 115 Rdn. 17 m.w.N. Dies setzt jedoch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, BVerwGE 61, 165; Kopp, a.a.O. § 113 Rdn. 60 m.w.N. Im vorliegenden Fall könnte jedoch allenfalls das Eigentumsrecht des Antragstellers betroffen gewesen sein, nicht aber sein Persönlichkeitsrecht.
- BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59
Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im …
Auszug aus LG Hamburg, 04.06.1991 - 613 Vollz 135/90
Danach muß dem Bürger grundsätzlich gegen jede ihn eigenständig belastende hoheitliche Maßnahme der Rechtsweg offen stehen, BVerfGE 10, 264 (267). - BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71
Strafgefangene
Auszug aus LG Hamburg, 04.06.1991 - 613 Vollz 135/90
Zum einen gilt auch hier die staatliche Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG , so BVerfGE 33, 1 ff. Zum anderen stellt die Kostenentscheidung in einem Widerspruchsbescheid auch in diesem Falle eine selbständige Beschwer dar.
- BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07
Pflicht zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom im Maßregelvollzug gem …
Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, ist dementsprechend anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (…vgl. für den Anschluss an Fernsehempfangsanlagen OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 3 Ws 1140/03 -, NStZ-RR 2004, S. 127; für die anstaltsinterne Einkaufsstelle LG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 613 Vollz 135/90 -, ZfStrVO 1992, S. 258 ;… Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 2;… Laubenthal, in: Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 22 Rn. 3;… Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 22 Rn. 2 m.w.N.). - OLG Hamburg, 29.01.2010 - 3 Vollz (Ws) 88/09
Strafvollzugssache in Hamburg: Anspruch eines Strafgefangenen auf Erstattung der …
In diesen Fällen gebietet die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die gerichtliche Überprüfbarkeit ( LG Hamburg , ZfStrVo 1992, 258;… Arloth , StVollzG, 2. Aufl., § 109 Rdnr. 3).