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   LG Hamburg, 16.05.2018 - 618 Qs 14/18   

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LG Hamburg, 16.05.2018 - 618 Qs 14/18 (https://dejure.org/2018,16410)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.05.2018 - 618 Qs 14/18 (https://dejure.org/2018,16410)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 618 Qs 14/18 (https://dejure.org/2018,16410)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17

    Steuerstrafsache: Voraussetzungen der Anordnung des Vermögensarrestes nach neuem

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2018 - 618 Qs 14/18
    Das Gericht geht in Übereinstimmung hiermit davon aus, dass - anders als bei der bisherigen Regelung des § 111d StPO a.F. - die Voraussetzungen des § 917 ZPO nicht mehr vorliegen müssen, sondern nunmehr eine bloß finale Verknüpfung des Vermögensarrests zur Sicherung der Vollstreckung ausreicht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, 1 Ws 163/17 offen lassend: OLG Schleswig, Beschluss vom 19.07.2017, 1 Ws 301/17), wobei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren ist.

    Für die Frage der Erforderlichkeit kann an die Rechtsprechung zu § 111d a.F. angeknüpft werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, 1 Ws 163/17).

  • LG Hamburg, 13.11.2003 - 620 Qs 99/03
    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2018 - 618 Qs 14/18
    Bereits zum alten Recht war dies nach der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg nicht der Fall (LG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2003 - 620 Qs 99/03; Beschluss vom 13.04.2004, 620 Qs 13/04 m.w.N.; vgl. bspw. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2002, 1 Ws 407/01; Zöllner, in König, Kommentar zur Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, Rz. 3 zu § 324).
  • OLG Schleswig, 19.07.2017 - 1 Ws 301/17

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Voraussetzungen des Arrestes

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2018 - 618 Qs 14/18
    Das Gericht geht in Übereinstimmung hiermit davon aus, dass - anders als bei der bisherigen Regelung des § 111d StPO a.F. - die Voraussetzungen des § 917 ZPO nicht mehr vorliegen müssen, sondern nunmehr eine bloß finale Verknüpfung des Vermögensarrests zur Sicherung der Vollstreckung ausreicht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, 1 Ws 163/17 offen lassend: OLG Schleswig, Beschluss vom 19.07.2017, 1 Ws 301/17), wobei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren ist.
  • OLG Schleswig, 08.06.2017 - 1 Ws 259/17
    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2018 - 618 Qs 14/18
    Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg sind Teil der Verfahrenskosten, über die nach Maßgabe der §§ 464ff. StPO im Urteil nach Abschluss des Hauptverfahrens zu entscheiden sein wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2017, 1 Ws 259/17).
  • OLG Hamburg, 19.12.2011 - 2 Ws 123/11

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Straftatbestände im Zusammenhang mit der

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2018 - 618 Qs 14/18
    Nach dieser war zwar umstritten, ob ein Arrest bereits dann erforderlich ist, wenn Beschuldigte des Tatbestandes eines vermögensbezogenen Strafgesetzes, wie vorliegend einer Steuerhinterziehung, verdächtig ist (so Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.12.2011, 2 Ws 123/11 m.w.N.) oder ob allein dieser Umstand nicht ausreicht, da nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass ein Beschuldigter - von der Aufdeckung der Tat unbeeindruckt - nunmehr versuchen wird, sein gesamtes für den Schaden haftendes Vermögen vor einem Zugriff des Gläubigers in Sicherheit zu bringen (OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2010, III-2 Ws 636/09 m.w.N.).
  • BGH, 11.03.1975 - VI ZR 231/72

    Schadensersatzpflicht - Rechtsanwalt - Dinglicher Arrest - Auftragsausführung

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2018 - 618 Qs 14/18
    Letztere Ansicht betont, dass es mit einem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft sein werde, nicht getan sei (BGH, Urteil vom 11.03.1975, VI ZR 231/72).
  • OLG Köln, 06.01.2010 - 2 Ws 636/09

    Dinglicher Arrest, Steuerstrafverfahren, Arrestgrund, Steuerhinterziehung

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2018 - 618 Qs 14/18
    Nach dieser war zwar umstritten, ob ein Arrest bereits dann erforderlich ist, wenn Beschuldigte des Tatbestandes eines vermögensbezogenen Strafgesetzes, wie vorliegend einer Steuerhinterziehung, verdächtig ist (so Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.12.2011, 2 Ws 123/11 m.w.N.) oder ob allein dieser Umstand nicht ausreicht, da nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass ein Beschuldigter - von der Aufdeckung der Tat unbeeindruckt - nunmehr versuchen wird, sein gesamtes für den Schaden haftendes Vermögen vor einem Zugriff des Gläubigers in Sicherheit zu bringen (OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2010, III-2 Ws 636/09 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 13.04.2004 - 620 Qs 13/04

    Anordnung des dinglichen Arrests: Rückgewinnungshilfe zugunsten des Steuerfiskus

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2018 - 618 Qs 14/18
    Bereits zum alten Recht war dies nach der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg nicht der Fall (LG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2003 - 620 Qs 99/03; Beschluss vom 13.04.2004, 620 Qs 13/04 m.w.N.; vgl. bspw. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2002, 1 Ws 407/01; Zöllner, in König, Kommentar zur Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, Rz. 3 zu § 324).
  • LG Hamburg, 03.08.2018 - 632 Qs 28/18

    Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung: Vermögensarrest neben eigener

    Dabei beruft es sich unter anderem auf eine Entscheidung des LG Hamburg vom 16.05.2018 (Az. 618 Qs 14/18).

    Zum anderen kann so der Stärkung der Regelungen zur vorläufigen Sicherstellung, die vom Gesetzgeber bei der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 beabsichtigt worden ist (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 49), entsprochen werden (vgl. insgesamt dazu LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2018, 618 Qs 14/18).

    Dem Argument des auf diese Weise schwindenden Anwendungsbereichs des § 324 AO lassen sich diverse Fallkonstellationen entgegenhalten, in denen die beiden Sicherungsinstrumente nicht gleich geeignet sind (vgl. dazu LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2018, 618 Qs 14/18).

    Für die Frage der Erforderlichkeit kann daher an die Rechtsprechung zu § 111d StPO a.F. angeknüpft werden (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2018, 618 Qs 14/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, 1 Ws 163/17).

    Der Beschuldigte ist nämlich nicht (nur) einer "einfachen Steuerhinterziehung" verdächtig, sondern legte eine erhebliche kriminelle Energie zur Eigenbereicherung an den Tag, indem er über einen Zeitraum von mehreren Jahren durch die systematische Nutzung von Scheinrechnungen unter Einbezug verschiedener "Servicegesellschaften" und ggf. weiterer Personen Vorsteuern gegenüber der Finanzbehörde geltend machte, um sein Vermögen im fünfstelligen Bereich zu mehren (so in einem gleichgelagerten Fall LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2018, 618 Qs 14/18).

    Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen H. sind Teil der Verfahrenskosten, über die nach Maßgabe der §§ 464 ff. StPO im Urteil nach Abschluss des Hauptverfahrens zu entscheiden sein wird (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2018, 618 Qs 14/18; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2017, 1 Ws 259/17).

  • LG Hamburg, 02.05.2019 - 618 Qs 9/19

    Vermögensarrest: Sicherungsbedürfnis

    Die Kammer geht hierbei - an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhaltend - davon aus, dass anders als bei der bisherigen Regelung des § 111d StPO a.F. die Voraussetzungen des § 917 ZPO nicht mehr vorliegen müssen, sondern nunmehr eine bloß finale Verknüpfung des Vermögensarrests zur Sicherung der Vollstreckung ausreicht (Beschluss der Kammer vom 16.05.2018, 618 Qs 14/18, (juris) Rz. 12 f. m.w.N.; a.A. OLG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2018, 2 Ws 271/18 (86/18), (juris) Rz. 12 f.).

    Im Rahmen der erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung, also bei der Frage, ob der Vermögensarrest geeignet und erforderlich ist, kann an die Rechtsprechung zu § 111d StPO a.F. angeknüpft werden, die zu der Frage des bei § 111d StPO a.F. erforderlichen hinreichenden Arrestgrundes ergangen ist (Beschluss vom 16.05.2018, a.a.O. (juris) Rz. 13 f. m.w.N.; LG Hamburg, Beschluss vom 03.08.2018, 832 Qs 28/18 (juris) Rz. 12), sodass im Ergebnis grundsätzlich dieselben Anforderungen an den Erlass des Arrestes zu stellen sind, wie sie auch von dem OLG Schleswig (a.a.O.) gefordert werden.

    Zwar ist umstritten, ob ein Arrest bereits dann erforderlich ist, wenn Beschuldigte des Tatbestandes eines vermögensbezogenen Strafgesetzes, wie vorliegend einer Steuerhinterziehung, verdächtig ist oder ob allein dieser Umstand nicht ausreicht (zum Ganzen m.w.N. Beschluss vom 16.05.2018, a.a.O., (juris) Rz. 14).

    Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes fehlt es dem verletzten Steuerfiskus nicht an einem Sicherungsbedürfnis, da er über eigene, den Sicherungsmöglichkeiten des Strafrechts nicht unterlegene Sicherungsmöglichkeiten verfüge (ausführlich dazu: Beschluss vom 16.05.2018, a.a.O. (juris) Rz. 18f. m.w.N.; LG Hamburg, Beschluss vom 03.08.2018, 632 Qs 28/18; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26.10.2018, 2 Ws 183/18).

  • OLG Schleswig, 25.10.2018 - 2 Ws 271/18
    Vor diesem Hintergrund teilt der Senat auch nicht die Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 Ws 163/17 -, NJW 2017, 3731 ff, bei juris Rn. 16; insoweit folgend LG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 618 Qs 14/18 -, bei juris Rn. 13 f.), dass sich aus der Formulierung "zur Sicherung der Vollstreckung" nur noch ein finales Element ergebe, mithin von der Notwendigkeit des Arrestes für die Sicherung der Vollstreckung nicht mehr ausgegangen werden könne.
  • LG Köln, 28.11.2018 - 119 KLs 9/17
    Die Angeklagten haben auch nicht etwa deshalb etwas erlangt, weil sie gemäß §§ 69, 71 AO für die aufgrund einer Steuerstraftat ersparten Aufwendungen haften (so aber LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2018, 618 Qs 14/18, Rn. 10 - juris; zustimmend Ohlmeier/Struckmeyer, wistra 2018, 419 [420]).
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