Rechtsprechung
AG Bergisch Gladbach, 11.06.2012 - 62 C 518/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Zur Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten durch den Rechtsschutzversicherer
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch gegen einen Rechtschutzversicherer zur Übernahme der dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten; Anspruch gegen Rechtschutzversicherer auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten des Prozessgegners
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 86
Anspruch gegen einen Rechtschutzversicherer zur Übernahme der dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten; Anspruch gegen Rechtschutzversicherer auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten des Prozessgegners - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Aufsplittung vorgerichtlicher Kosten in der Rechtsschutzversicherung
Papierfundstellen
- NZV 2013, 89
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.05.2011 - IV ZR 59/09
Wiedergabe der Berufungsanträge im Berufungsurteil; Risikobegrenzung des …
Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 11.06.2012 - 62 C 518/11
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (vgl. BGH, r + s 2011, 334, 335;… Bauer, in: Walter Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Auflage 2010, Vorbemerkung § 1 ARB 2000 Rn. 5).Etwaige Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers. - BGH, 20.02.1985 - IVa ZR 137/83
Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei freiwilliger Übernahme der …
Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 11.06.2012 - 62 C 518/11
Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1985 (BGH, NJW 1985, 1466 ff.) wird die Auffassung vertreten, in den vom Rechtsschutzversicherer übernommenen Risikobereich fielen nur solche Kosten, die "für" die Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers, also als deren kostenrechtliche Folge, entstehen.