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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2007 - 62 PV 10.05   

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https://dejure.org/2007,16364
OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2007 - 62 PV 10.05 (https://dejure.org/2007,16364)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.07.2007 - 62 PV 10.05 (https://dejure.org/2007,16364)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Juli 2007 - 62 PV 10.05 (https://dejure.org/2007,16364)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmungspflichtigkeit bei der Übertragung eines Referatsleiterdienstpostens; Vorliegen einer Vorentscheidung für eine Beförderung in ein höheres Amt der Besoldungsgruppe A 16 ; Vorliegen der Voraussetzungen für ein Eingreifen des Ausschlusstatbestandes nach § 77 ...

  • Judicialis

    BPersVG § 75 Abs. 1; ; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; ; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 3; ; BPersVG § 77 Abs. 1 Nr. 2; ; BPersVG § 77 Abs. 1 Satz 2; ; BBG § 36 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2006 - 62 PV 5.05

    Verletzung eines Mitbestimmungsrechts bei der Übertragung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2007 - 62 PV 10.05
    Eine solche weichenstellende Vorentscheidung mit entsprechenden Vorwirkungen für eine spätere Beförderung stellt freilich die hier in Rede stehende Besetzung der Leitung des Ministerbüros dar..." (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - OVG 62 PV 5.05; 7.05 -, S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Während die erstgenannten Vorschriften anknüpfen an eine höher zu bewertende Tätigkeit und der Sache nach an die mit der Übertragung der inmitten stehenden Funktion eröffnete sich konkret abzeichnenden Beförderungschance (s. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2006, a.a.O., S. 10 des Entscheidungsabdrucks), stellt § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auf die Übertragung einer bestimmten, mit BesGr A 16 aufwärts ausgewiesenen Beamtenstelle, in den Fällen der Topfwirtschaft also auf die Beförderung und Einweisung in eine entsprechende Planstelle selbst ab.

    Eine Beförderung eines an sich aussichtsreichen Bewerbers kann auch aus anderen Gründen - insbesondere aufgrund einer sich verschärfenden Haushaltssituation mit der Folge einer dauerhaften Ermangelung von (hier: A 16 -) Planstellen, aber auch wegen Haushaltssperren und daraus sich ergebenden Beförderungsstops, im Einzelnen nicht zuletzt auch mit Blick auf das jeweilige Bewerberfeld - unterbleiben, ohne dass dies der Bewertung einer sich konkret abzeichnenden Beförderungschance im Zeitpunkt der Übertragung der entsprechenden Funktion entgegen stehen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2006, a.a.O., S. 10 f. des Beschlussabdrucks m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.1985 - 1 B 319/85
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2007 - 62 PV 10.05
    Wie das Verwaltungsgericht insoweit mit Blick auf die Planstellenverwaltung im Wege der sogenannten Topfwirtschaft - bei der es an einer Verknüpfung zwischen Dienstposten und einer bestimmten (bewerteten) Planstelle fehlt (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1985 - 1 B 319/85 -, ZBR 1986, 54, m.w.N.) - im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, liegt die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit gemäß §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auch dann vor, wenn mit der Übertragung eines Dienstpostens in sonstiger, rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance eröffnet wird, die derjenigen bei der Übertragung eines bereits höher bewerteten Dienstpostens vergleichbar ist (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 P 10/98 -, juris, Rdn. 23 des Ausdrucks); dies erklärt sich aus dem Sinn und Zweck der hier inmitten stehenden Mitbestimmungsregelung; die Mitbestimmung soll die für die spätere Beförderung maßgebliche Auswahlentscheidung erfassen und sich deshalb auch auf die Vorwirkungen von - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - "weichenstellenden Vorentscheidungen" - erstrecken (BVerwG, a.a.O., juris, Rdn. 25 des Ausdrucks).

    Ist in den Fällen der Topfwirtschaft jedenfalls - abgesehen von den weiteren, vorstehend genannten Unsicherheiten - vor einer (endgültigen) Beförderung und Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 16 immerhin noch die Bewährung auf dem entsprechenden Dienstposten erforderlich, um einer Beförderung entgegen zu sehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2001 - 1 A 4182/99.PVB -, juris, Rdn. 22 des Ausdrucks; auch schon Beschluss vom 30. August 1985 - 1 B 319/85 -, ZBR 1986, 54, 55, wonach die Wahrnehmung der Aufgaben des intern höherbewerteten Dienstpostens im Rahmen der dienstlichen Anlassbeurteilung berücksichtigt werden müsse), kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte, bereits in dem Stadium der Übertragung des Dienstpostens unter Beibehaltung des bisherigen Statusamtes den als Ausnahmebestimmung geregelten Tatbestand des Entfallens der Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG wirksam werden zu lassen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2001 - 1 A 4182/99

    Ausgestaltung der Mitbestimmungsbedürftigkeit der Übertragung der Wahrnehmung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2007 - 62 PV 10.05
    Die Übertragung der Aufgaben aus einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 oder höher führt nur dann zum Ausschluss der Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, wenn übertragene Funktion und Stelle auch tatsächlich organisatorisch miteinander verbunden sind, für die in Rede stehende Funktion also tatsächlich eine Planstelle nach A 16 oder höher ausgewiesen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2001, a.a.O., Rdnr. 23 f. des Juris-Ausdrucks; Beschluss vom 3. Mai 2004, a.a.O., S. 7 f. des Beschlussabdrucks; Beschluss vom 4. Mai 2005 - 1 A 2735/03.PVB -, juris, Rdnr. 30 f. des Ausdrucks); daran fehlt es vorliegend, weil die Beteiligte ihre Planstellen nach dem System der Topfwirtschaft verwaltet.

    Ist in den Fällen der Topfwirtschaft jedenfalls - abgesehen von den weiteren, vorstehend genannten Unsicherheiten - vor einer (endgültigen) Beförderung und Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 16 immerhin noch die Bewährung auf dem entsprechenden Dienstposten erforderlich, um einer Beförderung entgegen zu sehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2001 - 1 A 4182/99.PVB -, juris, Rdn. 22 des Ausdrucks; auch schon Beschluss vom 30. August 1985 - 1 B 319/85 -, ZBR 1986, 54, 55, wonach die Wahrnehmung der Aufgaben des intern höherbewerteten Dienstpostens im Rahmen der dienstlichen Anlassbeurteilung berücksichtigt werden müsse), kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte, bereits in dem Stadium der Übertragung des Dienstpostens unter Beibehaltung des bisherigen Statusamtes den als Ausnahmebestimmung geregelten Tatbestand des Entfallens der Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG wirksam werden zu lassen.

  • OVG Berlin, 19.02.1997 - 60 PV 2.95

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Versetzung einer Rektorin auf eine höher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2007 - 62 PV 10.05
    Die Situation liegt im Falle der Topfwirtschaft nicht wesentlich anders als in dem Fall, in dem das entsprechende Amt (der Wertigkeit A 16) in der Besoldungsordnung noch nicht ausgewiesen ist, also besoldungsrechtlich noch nicht existiert, und in dem § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ebenfalls nicht greifen würde (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 1997 - OVG 60 PV 2.95 -, ZfPR 1997, 154, 156, zu § 89 Abs. 2 Satz 1 PersVG Bln).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2005 - 1 A 2735/03

    Übertragung einer Referatsleitung ; Besetzung der Stelle des Referatsleiters im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2007 - 62 PV 10.05
    Die Übertragung der Aufgaben aus einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 oder höher führt nur dann zum Ausschluss der Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, wenn übertragene Funktion und Stelle auch tatsächlich organisatorisch miteinander verbunden sind, für die in Rede stehende Funktion also tatsächlich eine Planstelle nach A 16 oder höher ausgewiesen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2001, a.a.O., Rdnr. 23 f. des Juris-Ausdrucks; Beschluss vom 3. Mai 2004, a.a.O., S. 7 f. des Beschlussabdrucks; Beschluss vom 4. Mai 2005 - 1 A 2735/03.PVB -, juris, Rdnr. 30 f. des Ausdrucks); daran fehlt es vorliegend, weil die Beteiligte ihre Planstellen nach dem System der Topfwirtschaft verwaltet.
  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 10.98

    Mitbestimmung bei der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2007 - 62 PV 10.05
    Wie das Verwaltungsgericht insoweit mit Blick auf die Planstellenverwaltung im Wege der sogenannten Topfwirtschaft - bei der es an einer Verknüpfung zwischen Dienstposten und einer bestimmten (bewerteten) Planstelle fehlt (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1985 - 1 B 319/85 -, ZBR 1986, 54, m.w.N.) - im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, liegt die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit gemäß §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auch dann vor, wenn mit der Übertragung eines Dienstpostens in sonstiger, rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance eröffnet wird, die derjenigen bei der Übertragung eines bereits höher bewerteten Dienstpostens vergleichbar ist (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 P 10/98 -, juris, Rdn. 23 des Ausdrucks); dies erklärt sich aus dem Sinn und Zweck der hier inmitten stehenden Mitbestimmungsregelung; die Mitbestimmung soll die für die spätere Beförderung maßgebliche Auswahlentscheidung erfassen und sich deshalb auch auf die Vorwirkungen von - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - "weichenstellenden Vorentscheidungen" - erstrecken (BVerwG, a.a.O., juris, Rdn. 25 des Ausdrucks).
  • BVerwG, 07.07.2008 - 6 P 13.07

    Übertragung eines Referatsleiterdienstpostens; Topfwirtschaft; Ausschluss der

    aa) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung, der sich das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss angeschlossen hat (ebenso Beschluss vom 11. Juli 2007 - 62 PV 10.05 - juris Rn. 15 ff.), ist der Ausschlusstatbestand nur anzuwenden, wenn Funktion und Stelle organisatorisch miteinander verbunden sind, für die Funktion also eine Planstelle nach A 16 oder höher ausgewiesen ist (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 4. Mai 2005 - 1 A 2735/03.PVB - juris Rn. 30 und vom 30. April 2008 - 1 A 1055/06.PVB - Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/ Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 77 Rn. 30; Altvater/Hamer/Kröll/ Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 77 Rn. 18; Kaiser, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 77 Rn. 23).Nach dieser Rechtsauffassung kommt § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG nur in den Standardfällen der Planstellenbewirtschaftung zum Zuge, die durch eine starre Verbindung zwischen Planstelle und Dienstposten gekennzeichnet sind.
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