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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 3.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 3.10 (https://dejure.org/2010,27121)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2010 - 62 PV 3.10 (https://dejure.org/2010,27121)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - 62 PV 3.10 (https://dejure.org/2010,27121)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 9 Abs 4 BPersVG
    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Unzumutbarkeit der Tierpfleger; kein besetzbarer, freier, ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz; Haushaltsstellen; Zweckbestimmung; Stellenplan; Stellenbewirtschaftung; Stellenbesetzung; Entgeltgruppe; Berufsanfänger; keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09

    Besetzung einer freien Haushaltsplanstelle mit einem Jugendvertreter nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 3.10
    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24, m.w.N., und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009- OVG 62 PV 2.09 -, dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).

    Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer mit der vom Jugendvertreter erworbenen Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 5, m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07

    Personalvertretungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 3.10
    Dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, diesen Stellenanteil zu einer Vollzeitstelle unter Hinzunahme etwaiger anderweitig freier Stellenanteile, hier z.B. der zwei 0, 25-Stellenanteil für Tierpfleger im E7-Bereich (Nr. 550 und 635), oder sonstiger zur Verfügung stehender Haushaltsmittel aufzustocken, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 -, juris Rn. 4 ff., und vorgehend Beschluss des 60. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2008 - OVG 60 PV 1.07 -, juris Rn. 34).
  • BVerwG, 18.11.2008 - 6 PB 22.08

    Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Zusammenführung von sog.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 3.10
    Dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, diesen Stellenanteil zu einer Vollzeitstelle unter Hinzunahme etwaiger anderweitig freier Stellenanteile, hier z.B. der zwei 0, 25-Stellenanteil für Tierpfleger im E7-Bereich (Nr. 550 und 635), oder sonstiger zur Verfügung stehender Haushaltsmittel aufzustocken, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 -, juris Rn. 4 ff., und vorgehend Beschluss des 60. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2008 - OVG 60 PV 1.07 -, juris Rn. 34).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 3.10
    Das Fehlen eines solchen Arbeitsplatzes muss vom Arbeitgeber dargelegt und im Zweifelsfalle auch bewiesen werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, juris Rn. 40).
  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 3.10
    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24, m.w.N., und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009- OVG 62 PV 2.09 -, dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2009 - 62 PV 2.09
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 3.10
    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24, m.w.N., und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009- OVG 62 PV 2.09 -, dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 12.10.2009 - 6 PB 28.09

    Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 3.10
    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24, m.w.N., und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009- OVG 62 PV 2.09 -, dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12

    Jugendvertreter; Tierpfleger; Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses; Antrag

    Die Äußerung der Vertreterin des Antragstellers im Verfahren OVG 62 PV 3.10, es würden "unter Umständen" auch Berufsanfänger auf E6-Stellen eingestellt, sei allein der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der abschließenden Klärung der Eingruppierung von Tierpflegern als Berufsanfänger geschuldet gewesen.

    Der Vortrag des Antragstellers zur Äußerung der Vertreterin des Antragstellers im Termin am 16. Dezember 2010 in der Sache OVG 62 PV 3.10 sei unglaubhaft.

    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 24. Mai 2012 - BVerwG 6 PB 5.12 -, juris Rn. 4 m.w.N., und des erkennenden Senats, vgl. nur Beschluss vom 16. Dezember 2010 - OVG 62 PV 3.10 -, juris Rn. 15 ff.).

    Es trifft allerdings zu, dass der Antragsteller in der mündlichen Anhörung am 16. Dezember 2010 in einem anderen Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG (OVG 62 PV 3.10) vor dem Senat erklärt hat, dass er, wenn er freie Stellen im Bereich von (E5 und) E6 für Tierpfleger zur Verfügung hätte, unter Umständen auch einen bei ihm gerade ausgebildeten Tierpfleger auf einer solchen Stelle beschäftigen (ihn aber entsprechend der "unterwertigen" Tätigkeiten entlohnen) würde.

    Die Beteiligte zu 1 hält diese Erklärung für unglaubhaft, weil sie die vorstehend wiedergegebene Äußerung der Vertreterin des Antragstellers im Termin am 16. Dezember 2010 in der Sache OVG 62 PV 3.10 nicht hinreichend erkläre.

    Letztlich versteht der Senat die Äußerung der Vertreterin des Antragstellers im Termin am 16. Dezember 2010 in der Sache OVG 62 PV 3.10 somit als eine Absichtserklärung, der der Präsident in seiner Erklärung entgegengetreten ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 2.10

    Übernahme eines Ersatzmitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung in ein

    Hierzu hat der Senat in dem Parallelfall des gewählten JAV-Mitglieds S... (OVG 62 PV 3.10) mit Beschluss vom heutigen Tage ausgeführt:.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12

    Jugend- und Auszubildendenvertreter; Mitglied in der "Gesamtjugend- und

    Unter Anwendung dieser in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2010 - OVG 62 PV 3.10 -, juris Rn. 14 ff., dargelegten Grundsätze hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass beim LFB am 24. Juni 2011 und in den drei Monaten zuvor ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Beteiligten zu 1. nicht zur Verfügung stand.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 12.12

    Jugendvertreterin; Weiterbeschäftigung; Ausbildung zur Justizfachangestellten;

    Unter Anwendung dieser in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - OVG 62 PV 3.10 -, juris Rn. 14 ff., dargelegten Grundsätze ist davon auszugehen, dass beim Antragsteller am 31 August 2011 und in den drei Monaten zuvor kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für die Beteiligte zu 1 zur Verfügung stand.
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