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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 - 62 PV 9.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 - 62 PV 9.15 (https://dejure.org/2016,8990)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.04.2016 - 62 PV 9.15 (https://dejure.org/2016,8990)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. April 2016 - 62 PV 9.15 (https://dejure.org/2016,8990)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 Nr 1 SBG, § 48 SBG, § 49 Abs 1 Nr 1 SBG, § 53 Abs 1 Nr 1 SBG, § 25 BPersVG
    Wahlanfechtung; Gewerkschaft; Bundeswehr; militärische Einheit; Sanitätsunterstützungszentrum; Sanitätsstaffel; Wahlbereich; Vertrauensperson; Personalrat; Beweglichkeit; Mobilität; Amtsermittlung; Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungsobliegenheit; Beiziehung der ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 1 Nr 1 SBG, § 48 SBG, § 49 Abs 1 Nr 1 SBG, § 53 Abs 1 Nr 1 SBG, § 25 BPersVG, § 83 Abs 2 BPersVG, § 83 Abs 1 ArbGG
    Wahlanfechtung; Gewerkschaft; Bundeswehr; militärische Einheit; Sanitätsunterstützungszentrum; Sanitätsstaffel; Wahlbereich; Vertrauensperson; Personalrat; Beweglichkeit; Mobilität; Amtsermittlung; Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungsobliegenheit; Beiziehung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Sanitätsstaffel darf keinen Personalrat wählen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 P 9.97

    Anfechtung einer Personalratswahl; Anfechtungsfrist; Anfechtungsgrund;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 - 62 PV 9.15
    Der Antragsteller genügt mit der von ihm innerhalb der Anfechtungsfrist angebrachten Begründung dem aus dem Gesetz herleitbaren Erfordernis (siehe näher BVerwGE 106, 378 ff.) darzulegen, aus welchen Gründen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sein soll.

    Das Gericht orientiert sich in der Überprüfung an den innerhalb dieser Frist oder danach vorgebrachten Rügen und ist gehalten, allem nachzugehen, was sich aus dem Vortrag der am Verfahren Beteiligten ergibt (BVerwGE 106, 378 [382]).

    Die Amtsermittlungspflicht (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) erlaubt es dem Gericht auch, weitere Fehler zu beanstanden, verpflichtet es wegen der Obliegenheit der am Verfahren Beteiligten, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), aber nicht zur Suche nach Fehlern, für die es soweit bekannt an konkreten Verdachtsmomenten fehlt; zur Sichtung aller Wahlunterlagen besteht ohne Weiteres kein Anlass (vgl. BVerwGE 106, 378 [384]).

  • BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 2.01

    Wahl von Vertrauenspersonen und Personalvertretungen durch Soldaten; Stäbe von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 - 62 PV 9.15
    Der Umstand, dass ein Truppenteil in Friedenszeiten überwiegend stationär geführt wird oder gar deaktiviert ist, ist für den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG unerheblich (siehe BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - juris Rn. 65).

    Ist die Sanitätsstaffel eine Einheit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Sanitätsstaffel aufgrund der Organisationsweisung oder anderer Umstände eine eigene Dienststelle gemäß § 48 SBG i.V.m. § 6 Abs. 1 BPersVG ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - juris Rn. 29).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 6 P 12.05

    Soldatenbeteiligung; Personalrat oder Vertrauensperson; militärische

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 - 62 PV 9.15
    Die Beweglichkeit ist dabei nicht als solche, sondern als Funktion des militärischen Einsatzes erheblich (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006 - 6 P 12.05 - juris Rn. 24).

    Die Einbeziehung der den Kampfauftrag unterstützenden Stellen ist höchstrichterlich anerkannt für die Soldaten der Nachschubtruppe, die alle Truppen des Heeres bei der Versorgung unterstützen, die Soldaten der Instandsetzungstruppe, die alle Truppen des Heeres im Rahmen der Materialerhaltung durch Prüfung und Instandhaltung von ausgefallenem Gerät unterstützen, sowie die Soldaten der Pioniertruppe, deren Aufgabe darin besteht, die Funktionsfähigkeit von Verkehrsanlagen herzustellen und zu erhalten, Geländehindernisse und -sperren zu überwinden, Kampfmittel zu räumen, Feldbefestigungen zu bauen, die Wasserbehelfsversorgung sicherzustellen und militärische Pipelinesysteme zu bauen und zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006 - 6 P 12.05 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 2.07

    Militärische Dienststellen und Einrichtungen; Wahlrecht der Soldaten zu

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 - 62 PV 9.15
    Durch ihre Mobilität stehen Einheiten im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 6 P 2.07 - juris Rn. 22 mit einer hier nicht interessierenden Erweiterung in Rn. 23).

    In dieser Hinsicht enthält das Gesetz unausgesprochen eine Vorgabe, welche den Rechtsanwender bindet (zitiert aus dem Beschluss des BVerwG vom 8. Oktober 2007 - 6 P 2.07 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 07.01.2003 - 6 P 7.02

    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; örtliche Zuständigkeit des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 - 62 PV 9.15
    Die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes, das auf Beamte und Arbeitnehmer in der Verwaltung (§§ 1, 4 BPersVG), nicht jedoch auf Soldaten in den Streitkräften unmittelbare Anwendung findet, gelten aufgrund von § 48 SBG (BVerwG, PersV 2003, 139 [140]; OVG Nordrh.-Westf., PersV 2014, 271 [271]).

    Auch ist nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (siehe dazu zum einen BVerwGE 115, 223 [225 ff.] und BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 WB 11.09 - juris; zum andern BVerwG, PersV 2003, 139 [140]).

  • BVerwG, 23.10.2003 - 6 P 10.03

    Anfechtung einer Personalratswahl; Wahlanfechtungsfrist; Bekanntgabe des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 - 62 PV 9.15
    Die gesetzliche Frist beginnt mit dem Aushang der Wahlergebnisse (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) und berechnet sich anhand der Werktage von Montag bis Freitag (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 6 P 10.03 - juris Rn. 23, 27; ferner § 52 Satz 2 BPersVWO).
  • BVerwG, 01.11.2001 - 6 P 10.01

    Entscheidung über den Rechtsweg; weitere sofortige Beschwerde; Besetzung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 - 62 PV 9.15
    Auch ist nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (siehe dazu zum einen BVerwGE 115, 223 [225 ff.] und BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 WB 11.09 - juris; zum andern BVerwG, PersV 2003, 139 [140]).
  • BVerwG, 28.10.2009 - 1 WB 11.09

    Soldatenbeteiligung; Personalrat, Gruppe der Soldaten; Gruppenangelegenheit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 - 62 PV 9.15
    Auch ist nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (siehe dazu zum einen BVerwGE 115, 223 [225 ff.] und BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 WB 11.09 - juris; zum andern BVerwG, PersV 2003, 139 [140]).
  • BVerwG, 21.01.2008 - 6 P 16.07

    Wahl von Personalvertretungen durch Soldaten; Soldaten in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 - 62 PV 9.15
    Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 SBG darf durch Rechtsverordnung eine Regelung der "Abgrenzung der Wahlbereiche" getroffen werden (vgl. zur Formulierung auch BVerwGE 130, 165 Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - 20 A 959/13

    Wahlberechtigung von Soldaten bei Tätigkeit in Organisationselementen und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 - 62 PV 9.15
    Die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes, das auf Beamte und Arbeitnehmer in der Verwaltung (§§ 1, 4 BPersVG), nicht jedoch auf Soldaten in den Streitkräften unmittelbare Anwendung findet, gelten aufgrund von § 48 SBG (BVerwG, PersV 2003, 139 [140]; OVG Nordrh.-Westf., PersV 2014, 271 [271]).
  • VG Köln, 19.04.2018 - 33 K 2955/15
    Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg mit Beschluss vom 5. April 2016 (OVG 62 PV 9.15) die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin als unbegründet zurückgewiesen und das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 (BVerwG 5 PB 6.16) eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg verworfen hatte, beantragte der Antragsteller am 21. März 2017, das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen, da es trotz einer Absprache mit dem Deutschen Bundeswehrverband, nach der das Verfahren in Berlin als Pilotverfahren durchgeführt werden sollte, keine Bereitschaft der Gruppe der Soldaten im Personalrat gebe, zurückzutreten.

    Vgl. auch zum Sanitätsunterstützungszentrum Berlin die Ausführungen im Parallelverfahren VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2015 - VG 72 K 5.15 PVB -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. April 2016 - OVG 62 PV 9.15 - und BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 5 PB 6.16 - alle juris.

    auch VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2015, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 05. April 2016, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2016, a.a.O..

    Die § 2 Abs. 1 SBG zugrunde liegende typisierende Betrachtungsweise gebietet es auch, zu vernachlässigen, wie wahrscheinlich die jeweiligen Einsätze sind, wie oft durch Übungen auf sie vorbereitet wird und in welchem Umfang das Personal jeweils herangezogen wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O. Rn. 65 f; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 05. April 2016, a.a.O. Rn. 19.

    Zwar mag die Bereithaltung besonderer einsatzgeeigneter Fahrzeuge und anderer militärtypischer Ausrüstungen eine Bestätigung für die Beurteilung der Staffel als Einheit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG darstellen, vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 05. April 2016, a.a.O. Rn. 18.

  • VGH Bayern, 03.07.2018 - 18 P 17.1905

    Wahlanfechtung - örtliche Wahl des Personalrats

    In der einem Sanitätsunterstützungszentrum nachgeordneten Sanitätsstaffel Einsatz wählen Soldaten Vertrauenspersonen, nicht Personalräte (wie OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.4.2016 - OVG 62 PV 9.15 - juris).

    Es werde inhaltlich Bezug genommen auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2015 - VG 72 K 5.15 PVB -, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. April 2016 - OVG 62 PV 9.15 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016 - 5 PB 6.16 - sowie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. August 2017 - AN 7 P 17.1350 - und des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2018 - 33 K 3145/15.PVB und 33 K 2955/15.PVB.

    a) Da die Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck in ihren wesentlichen Elementen - inhaltsgleiche Organisationsweisung, gleicher Mobilitätsgrad im Einsatzfall - mit der Sanitätsstaffel Einsatz Gardelegen, die dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. April 2016 - OVG 62 PV 9.15 - (juris) zugrunde lag, vergleichbar ist, schließt sich der Senat den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in diesem Beschluss an.

    Die § 2 Abs. 1 SBG a.F. zugrunde liegende typisierende Betrachtungsweise gebietet es auch, zu vernachlässigen, wie wahrscheinlich die jeweiligen Einsätze sind, wie oft auf sie durch Übungen vorbereitet wird und in welchem Umfang das Personal jeweils herangezogen wird (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2002 - 6 P 2.01 - PersR 2002, 205; OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.6.2016 - OVG 62 PV 9.15 - juris Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.2016 - PL 15 S 152/15

    Gültigkeit der Personalratswahl - Wahlberechtigung von erkrankten oder

    Ist das der Fall, so steht nicht nur einem Nachschieben von Anfechtungsgründen nichts im Wege, sondern das Gericht ist grundsätzlich auch gehalten, von Amts wegen allen für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden Wahlverstößen nachzugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.1998 - 6 P 9.97 -, BVerwGE 106, 378; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 05.04.2016 - OVG 62 PV 9.15 -, und vom 07.10.2010 - OVG 60 PV 11.09 -, jeweils Juris).
  • VGH Hessen, 23.03.2017 - 22 A 2145/16

    Anfechtung einer Personalratswahl

    Vielmehr sind im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens einer Personalratswahl alle Gründe einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, die als möglicher Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens in Betracht kommen und die zur Begründetheit des Wahlanfechtungsantrags führen können (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 PB 11/09 -, juris Rdnr. 5 f. m.w.N., Beschluss vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 P 9.97 - juris Rdnr. 28 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2016 - OVG 62 PV 9.15 - juris Rdnr. 14).

    Umgekehrt verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz die Verwaltungsgerichte nicht, ungefragt sämtlichen hypothetischen Wahlrechtsverstößen nachzugehen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2009 und vom 13. Mai 1998, 0VG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2016, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - 62 PV 2.21

    Anfechtung einer Personalratswahl; Aufbewahrung von Wahlbriefen

    Die Anfechtung der Wahl im Jahr 2020 bemisst sich an § 25 BPersVG a.F. (entsprechend BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - juris Rn. 15; siehe im Übrigen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2016 - OVG 62 PV 9.15 - juris Rn. 11).

    Eine derartige Vorschrift ist wesentlich im Sinn des § 25 BPersVG a.F., wenn es sich um eine zwingende Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder der Wahlordnung handelt (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 - 5 P 7.14 - juris Rn. 18 und vom 10. Januar 2007 - 6 PB 18.06 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2016 - OVG 62 PV 9.15 - juris Rn. 15).

  • VG Ansbach, 30.08.2017 - AN 7 P 17.01350

    Keine Wahlberechtigung der Soldaten einer Sanitätsstaffel Einsatz für

    In der Folgezeit wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 5. April 2016 - OVG 62 PV 9.15 - juris, die Beschwerde des Antragstellers in dortigem Ausgangsverfahren, einer in der betreffenden Sanitätsstaffel Einsatz und dem betreffenden Sanitätsunterstützungszentrum vertretenen Gewerkschaft, als unbegründet zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu.

    Die erkennende Fachkammer schließt sich hinsichtlich der Frage der Wahlberechtigung der Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz K. den detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinen oben genannten jeweiligen Beschlüssen vom 20. August 2015 bzw. vom 5. April 2016 a.a.O. vollumfänglich an.

  • BVerwG, 24.10.2016 - 5 PB 6.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Begründung

    Berlin OVG Berlin-Brandenburg - 05.04.2016 - AZ: OVG 62 PV 9.15.
  • BVerwG, 20.06.2019 - 5 PB 11.18

    Übeertragbarkeit der Rechtsprechung zur mehrfachen Dienststellenzugehörigkeit von

    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ferner die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 5. April 2016 - OVG 62 PV 9.15 - zu eigen gemacht, dass mit den zum 1. Januar 2015 geschaffenen Sanitätsstaffeln der Sanitätsunterstützungszentren erstmals eine Struktur für die Erstversorgung im Einsatzfall geschaffen wurde und die Sanitätsstaffel Einsatz innerhalb dieser Struktur die medizinische Versorgung der kämpfenden Soldaten bis zur Verbringung in Feldlazarette bzw. Krankenhäuser an den in der Organisationsanweisung genannten Einsatzorten zu gewährleisten hat (UA S. 9 Rn. 21 ff.).
  • VG Berlin, 04.05.2016 - 62 K 18.15

    Anfechtung einer Personalratswahl durch den Dienststellenleiter; Bestellung des

    Für die Wahlprüfung geht das Gericht vom Vorbringen des Antragstellers aus, ist darauf aber nicht beschränkt, begibt sich aber auch nicht ohne Anhaltspunkte auf Fehlersuche (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 11.09 -, NVwZ-RR 2009, 690; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2016 - OVG 62 PV 9.15 -, Abdruck Seite 5).
  • VG Köln, 08.09.2022 - 33 K 5454/18
    Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 5. April 2016 (OVG 62 PV 9.15) die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin als unbegründet zurückgewiesen und das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 (5 PB 6.16) eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verworfen hatte, beantragte der Beteiligte des vorliegenden Verfahrens, das Ausgangsverfahren wieder aufzunehmen, da es trotz einer Absprache mit dem Deutschen Bundeswehrverband, nach der das Verfahren in Berlin als Pilotverfahren durchgeführt werden sollte, keine Bereitschaft der Gruppe der Soldaten im Gesamtpersonalrat gebe, zurückzutreten.
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