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   VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13 (HS), 62-IV-13 (e.A.)   

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https://dejure.org/2013,45149
VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13 (HS), 62-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2013,45149)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.08.2013 - 61-IV-13 (HS), 62-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2013,45149)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. August 2013 - 61-IV-13 (HS), 62-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2013,45149)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13
    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15; st. Rspr.).

    Gleichzeitig ist zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15).

    Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

    Andererseits ist eine näher begründete Abwägung bei Haftfortdauerentscheidungen nach § 122 StPO immer notwendig (vgl. z.B. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

  • VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13
    Es liegt auf der Hand, dass die Höhe der vom Beschwerdeführer zu erwartenden Freiheitsstrafe der Fortdauer der etwa sechs Monate andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und Resozialisierungsgesichtspunkten nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

    cc) Nach den Umständen des Einzelfalls durfte hier für die Begründung des Fehlens milderer Maßnahmen i.S.v. § 116 StPO auch umfassend auf die Gesichtspunkte Bezug genommen werden, die den Haftgrund der Fluchtgefahr tragen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).

    Das Oberlandesgericht geht dabei im Ausgangspunkt davon aus, dass dem Beschleunigungsgebot in der Regel Genüge getan ist, wenn die Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses beginnt, auch wenn sich für den in Haftsachen zulässigen zeitlichen Abstand zwischen Eröffnungsbeschluss und Beginn der Hauptverhandlung starre Grenzen nur schwer festlegen lassen, weil es insoweit jeweils auf die gesamten Umstände des Einzelfalls ankommt (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38IV-13 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007, StV 2007, 368 f.).

    Die fachgerichtlich nachvollziehbar festgestellte Verfahrensverzögerung durch die verspätete Übermittlung der Anklage an das Landgericht von allenfalls etwa zwei Wochen stellt hier mit Blick auf die Dauer der Untersuchungshaft von etwa sechs Monaten keine verfassungsrechtlich erhebliche Verzögerung dar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.] m.w.N.).

  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13
    b) Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Beschlüsse des Landgerichts Chemnitz vom 16. Januar 2013 (1 Qs 9/13) und vom 23. April 2013 (1 KLs 800 Js 38752/12) begehrt, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG den vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsweg ausgeschöpft hat, um seine verfassungsrechtliche Beschwer auszuräumen (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2011, BVerfGE 104, 220 [237]; Beschluss vom 10. Dezember 2007, NVwZ 2008, 304; Beschluss vom 31. Oktober 2005, BVerfGK 6, 303 [313 f.]).

    Für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer angegriffenen Entscheidung zu einer Freiheitsentziehung hängt dabei die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005, BVerfGK 6, 303 [309] m.w.N.; Beschluss vom 5. Dezember 2001, BVerfGE 104, 220 [235]; Beschluss vom 13. März 2002, NJW 2002, 2701); für eine solche Feststellung besteht danach insbesondere auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Entscheidung prozessual überholt ist.

    Das Rechtsmittel darf in solchen Fällen nicht als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005, BVerfGK 6, 303 [309], m.w.N.).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13
    Insbesondere bedarf es keiner Begründung, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht (vgl. zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).

    cc) Nach den Umständen des Einzelfalls durfte hier für die Begründung des Fehlens milderer Maßnahmen i.S.v. § 116 StPO auch umfassend auf die Gesichtspunkte Bezug genommen werden, die den Haftgrund der Fluchtgefahr tragen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13
    Jedoch vermag allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]).

    Solange - wie hier - insgesamt eine genügende Hauptverhandlungsdichte und damit ein zügiger Verlauf der Hauptverhandlung erreicht wird, widerspricht es dem Beschleunigungsgebot auch nicht, dass es überhaupt zu mehrwöchigen Unterbrechungen der Hauptverhandlung kommt, was sich regelmäßig aufgrund von Terminierungshindernissen durch Fehlzeiten von Verfahrensbeteiligten nicht völlig vermeiden, sondern nur vermindern lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13
    b) Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Beschlüsse des Landgerichts Chemnitz vom 16. Januar 2013 (1 Qs 9/13) und vom 23. April 2013 (1 KLs 800 Js 38752/12) begehrt, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG den vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsweg ausgeschöpft hat, um seine verfassungsrechtliche Beschwer auszuräumen (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2011, BVerfGE 104, 220 [237]; Beschluss vom 10. Dezember 2007, NVwZ 2008, 304; Beschluss vom 31. Oktober 2005, BVerfGK 6, 303 [313 f.]).

    Für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer angegriffenen Entscheidung zu einer Freiheitsentziehung hängt dabei die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005, BVerfGK 6, 303 [309] m.w.N.; Beschluss vom 5. Dezember 2001, BVerfGE 104, 220 [235]; Beschluss vom 13. März 2002, NJW 2002, 2701); für eine solche Feststellung besteht danach insbesondere auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Entscheidung prozessual überholt ist.

  • BVerfG, 10.12.2007 - 2 BvR 1033/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13
    b) Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Beschlüsse des Landgerichts Chemnitz vom 16. Januar 2013 (1 Qs 9/13) und vom 23. April 2013 (1 KLs 800 Js 38752/12) begehrt, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG den vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsweg ausgeschöpft hat, um seine verfassungsrechtliche Beschwer auszuräumen (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2011, BVerfGE 104, 220 [237]; Beschluss vom 10. Dezember 2007, NVwZ 2008, 304; Beschluss vom 31. Oktober 2005, BVerfGK 6, 303 [313 f.]).

    Der Betroffene muss daher bereits im gerichtlichen Verfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Haftanordnung begehren, wenn er diese in der Folge mit einer Verfassungsbeschwerde geltend machen will (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2007, NVwZ 2008, 304).

  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 86-IV-05
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. November 2005 - Vf. 86-IV-05 - juris Rn. 27).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12

    Entscheidung zur Haftfortdauer verletzt wegen mangelnder Begründung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13
    Gleiches muss - ungeachtet der Straferwartung - in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft gelten, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13
    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.] - juris Rn. 21).
  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 95-IV-11
  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BVerfG, 25.06.2002 - 1 BvR 2144/01

    Zur Ausrichtung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt an der Leistungsfähigkeit

  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 60-IV-10
  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15
    Indem das Oberlandesgericht die Tatvorwürfe umreißt und auf den enormen Schaden, die Vielzahl an Geschädigten und auf die drohende hohe Freiheitsstrafe verweist, bezieht es sich auf Umstände, die, ohne dass dies weiterer Erörterung bedürfte, ein hohes Strafverfolgungsinteresse indizieren (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 61-IV-13 [HS]/Vf. 62-IV-13 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15

    Beschleunigungsgrundsatz, Untersuchungshaft, Haftfortdauer

    Indem das Oberlandesgericht die Tatvorwürfe umreißt und auf den enormen Schaden, die Vielzahl an Geschädigten und auf die drohende hohe Freiheitsstrafe verweist, bezieht es sich auf Umstände, die, ohne dass dies weiterer Erörterung bedürfte, ein hohes Strafverfolgungsinteresse indizieren (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 61-IV-13 [HS]/Vf. 62-IV-13 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Indem das Oberlandesgericht die Tatvorwürfe umreißt und auf den enormen Schaden, die Vielzahl an Geschädigten und auf die drohende hohe Freiheitsstrafe verweist, bezieht es sich auf Umstände, die, ohne dass dies weiterer Erörterung bedürfte, ein hohes Strafverfolgungsinteresse indizieren (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 61-IV-13 [HS]/Vf. 62-IV-13 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 40-IV-13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen zu einem

    Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, gewährleistet Art. 38 SächsVerf in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2013 - Vf. 61-IV-13 [HS]/Vf. 62-IV-13 [e.A.]).

    Bedeutung für die gebotene Gewährung von Rechtsschutz mehr beigemessen (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005, BVerfGK 6, 303 [309] m.w.N.; Beschluss vom 5. Dezember 2001, BVerfGE 104, 220 [235]; Beschluss vom 13. März 2002, NJW 2002, 2701; vgl. SächsVerfGH, Beschluss 27. August 2013 - Vf. 61IV-13 [HS]/Vf. 62-IV-13 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    dem maßgeblichen Verfahrensrecht erledigt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2013 - Vf. 61-IV-13 [HS]/Vf. 62-IV-13 [e.A.]).

    Da der Beschwerdeführer damit eine entsprechende Überprüfungsmöglichkeit des Oberlandesgerichts nicht entsprechend der Strafprozessordnung eröffnet hat, ist der Rechtsweg insoweit nicht erschöpft worden (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2013 - Vf. 61-IV-13 [HS]/Vf. 62-IV-13 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 9-IV-15
    Indem das Oberlandesgericht die Tatvorwürfe umreißt und auf den enormen Schaden, die Vielzahl an Geschädigten und auf die drohende hohe Freiheitsstrafe verweist, bezieht es sich auf Umstände, die, ohne dass dies weiterer Erörterung bedürfte, ein hohes Strafverfolgungsinteresse indizieren (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 61-IV-13 [HS]/Vf. 62-IV-13 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Indem das Oberlandesgericht die Tatvorwürfe umreißt und auf die Verurteilung wegen einschlägiger Straftaten im Jahre 2009 verweist, bezieht es sich auf Umstände, die, ohne dass dies weiterer Erörterung bedürfte, ein hohes Strafverfolgungsinteresse indizieren (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 61-IV-13 [HS]/Vf. 62-IV-13 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 12-IV-17
    Indem das Oberlandesgericht die Tatvorwürfe umreißt und auf den durch die vorgeworfene Tat erzielten erheblichen Gewinn, die Vielzahl von Taten und auf die drohende hohe Freiheitsstrafe verweist, bezieht es sich auf Umstände, die, ohne dass dies weiterer Erörterung bedürfte, ein hohes Strafverfolgungsinteresse indizieren (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 61-IV-13 [HS]/ Vf. 62-IV-13 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 77-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Indem das Oberlandesgericht die Tatvorwürfe umreißt und auf den durch die vorgeworfene Tat erzielten erheblichen Gewinn, die Vielzahl von Taten und auf die drohende hohe Freiheitsstrafe verweist, bezieht es sich auf Umstände, die, ohne dass dies weiterer Erörterung bedürfte, ein hohes Strafverfolgungsinteresse indizieren (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 61-IV-13 [HS]/Vf. 62-IV-13 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 11-IV-15
    Indem das Oberlandesgericht die Tatvorwürfe umreißt und auf den enormen Schaden, die Vielzahl an Geschädigten und auf die drohende hohe Freiheitsstrafe verweist, bezieht es sich auf Umstände, die, ohne dass dies weiterer Erörterung bedürfte, ein hohes Strafverfolgungsinteresse indizieren (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 61-IV-13 [HS]/Vf. 62-IV-13 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 85-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 129-IV-16
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