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   LG Hamburg, 27.05.1999 - 620 Qs 14/99   

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https://dejure.org/1999,16445
LG Hamburg, 27.05.1999 - 620 Qs 14/99 (https://dejure.org/1999,16445)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.05.1999 - 620 Qs 14/99 (https://dejure.org/1999,16445)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27. Mai 1999 - 620 Qs 14/99 (https://dejure.org/1999,16445)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2000, 16
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG Stuttgart, 18.07.2008 - 7 Qs 64/08

    Pflichtverteidigung: Rückwirkende Beiordnung zum Pflichtverteidiger

    Jedoch ist auch nach Verfahrensabschluss eine Beiordnung zulässig, sofern - wie im vorliegenden Fall - der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorgelegen haben, der Verurteilte von seinem Verteidiger tatsächlich Beistand erhalten hat und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben ist ( Müller/Schmidt NStZ 2004, 100; 2005, 131 mit jeweils vier Entscheidungen verschiedener Landgerichte; LG Hamburg StV 2000, 16; LG Osnabrück StV 2001, 447; LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115; LG Bremen StV 2004, 126; LG Saarbrücken StV 2005, 82f., LG Potsdam StV 2005, 83; LG Berlin StV 2005, 83; LG Magdeburg StV 2005, 84; LG Dortmund StV 2007, 344; LG Frankenthal/Pfalz StV 2007, 344; LG Erfurt StV 2007, 346; Karlsruher Kommentar/Laufhütte 5. Auflage § 141 Rdn.8 sowie dieser Ansicht vorsichtig zustimmend Meyer-Goßner 51. Auflage § 141 Rdn.8).
  • LG Frankenthal, 19.07.2017 - 2 Qs 186/17

    Notwendige Verteidigung: Statthaftigkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung nach

    "[...] Jedoch ist auch nach Verfahrensabschluss eine Beiordnung zulässig, sofern - wie im vorliegenden Fall - der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorgelegen haben, der Verurteilte von seinem Verteidiger tatsächlich Beistand erhalten hat und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben ist (Müller/Schmidt NStZ 2004, 100; 2005, 131 mit jeweils vier Entscheidungen verschiedener Landgerichte; LG Hamburg StV 2000, 16; LG Osnabrück StV 2001, 447; LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115; LG Bremen StV 2004, 126; LG Saarbrücken StV 2005, 82f., LG Potsdam StV 2005, 83; LG Berlin StV 2005, 83; LG Magdeburg StV 2005, 84; LG Dortmund StV 2007, 344; LG Frankenthal/Pfalz StV 2007, 344; LG Erfurt StV 2007, 346; Karlsruher Kommentar/Laufhütte 5. Auflage § 141 Rdn.8 sowie dieser Ansicht vorsichtig zustimmend Meyer-Goßner 51. Auflage § 141 Rdn.8).
  • LG Dessau-Roßlau, 26.06.2015 - 2 Qs 118/15

    Rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung, Zulässigkeit

    Von diesem Grundsatz ist jedoch nach Ansicht der Kammer jedenfalls dann abzuweichen, wenn die gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss beantragt worden war, aber darüber, trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO nicht entschieden wurde (LG Potsdam, StraFo 04, 381; LG Hamburg, StV 00, 16: 05, 207; ).
  • LG Berlin, 28.01.2004 - 504 Qs 8/04

    Beschwerde gegen die Nichtbescheidung eines Antrags auf Beiordnung eines

    Nur so kann verhindert werden, dass sich Umstände zu Lasten des Beschuldigten auswirken, auf die er als Außenstehender keinen Einfluss hat (vgl. LG Osnabrück, LG Braunschweig, StV 2001, 447; LG Hamburg, StV 2000, 16).
  • LG Hamburg, 19.01.2005 - 624 Qs 4/05

    Zeitpunkt der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Verdacht eines Verbrechens

    Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der Beiordnungsantrag schon vor Beendigung des Verfahrens gestellt worden ist, die Voraussetzungen der Beiordnung vorlagen und die rechtzeitige Entscheidung über die Beiordnung aufgrund gerichtsinterner Vorgänge unterblieben ist (LG Hamburg, StV 2000, 16; LG Heilbronn, StV 2002, 246; OLG Koblenz, StV 1995, 537).
  • LG Magdeburg, 20.05.2003 - 22 Qs 38/03

    Anspruch auf Bestellung eines Verteidigers; Voraussetzungen einer notwendigen

    Zwar entspricht es allgemeiner Meinung, dass eine nachträgliche bzw. rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss unzulässig ist, dennoch schließt sich die Kammer der Entscheidung des Landgerichts Hamburg in dem Beschluss vom 27. Mai 1999 -620 Qs 14/99 (vgl. Strafverteidiger 1/2000, Seite 16 f) - an, wonach von diesem Grundsatz in solchen Fällen abzuweichen ist, wenn ein ordnungsgemäßer Antrag schon vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Beiordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und die rechtzeitige Entscheidung über die Beiordnung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist.
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