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   LG Hamburg, 02.03.2020 - 628 Qs 4/20   

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https://dejure.org/2020,4370
LG Hamburg, 02.03.2020 - 628 Qs 4/20 (https://dejure.org/2020,4370)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2020 - 628 Qs 4/20 (https://dejure.org/2020,4370)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02. März 2020 - 628 Qs 4/20 (https://dejure.org/2020,4370)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 143a Abs 2 S 1 Nr 3 Alt 1 StPO, § 356 StGB
    Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen Pflichtverteidiger und Angeklagtem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 29.02.2016 - 2 Ws 28/16

    Notwendige Verteidigung: Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers lediglich

    Auszug aus LG Hamburg, 02.03.2020 - 628 Qs 4/20
    Nach diesen Grundsätzen ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen sind, aus denen sich ergibt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Angeklagtem endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - 4 StR 506/04, juris-Tz. 8 (= BGH NStZ-RR 2005, 240, 241); HansOLG, Beschluss vom 29.02.2016 - 2 Ws 28/16; vgl. auch BVerfG, NJW 2001, 3695).
  • BGH, 30.01.1959 - 1 StR 510/58

    Befugnis eines Verteidigers ohne Vertretungsvollmacht zur Stellung eines Antrags

    Auszug aus LG Hamburg, 02.03.2020 - 628 Qs 4/20
    Aufgabe des Verteidigers ist es, die Rechte des Beschuldigten allseitig zu wahren und zur Beachtung aller ihm günstigen tatsächlichen Umstände beizutragen (BGH NJW 1959, 731, 732).
  • BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04

    Urteil wegen der Tötung einer Erzieherin des Jugendheims in Rodalben

    Auszug aus LG Hamburg, 02.03.2020 - 628 Qs 4/20
    Nach diesen Grundsätzen ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen sind, aus denen sich ergibt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Angeklagtem endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - 4 StR 506/04, juris-Tz. 8 (= BGH NStZ-RR 2005, 240, 241); HansOLG, Beschluss vom 29.02.2016 - 2 Ws 28/16; vgl. auch BVerfG, NJW 2001, 3695).
  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 02.03.2020 - 628 Qs 4/20
    Nach diesen Grundsätzen ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen sind, aus denen sich ergibt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Angeklagtem endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - 4 StR 506/04, juris-Tz. 8 (= BGH NStZ-RR 2005, 240, 241); HansOLG, Beschluss vom 29.02.2016 - 2 Ws 28/16; vgl. auch BVerfG, NJW 2001, 3695).
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