Rechtsprechung
LG Würzburg, 04.02.2016 - 63 O 1317/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- rewis.io
Kündigungsrecht von Bausparkassen gem. § 489 Abs. 1 S. 2 BGB
- ra.de
Verfahrensgang
- LG Würzburg, 04.02.2016 - 63 O 1317/15
- OLG Bamberg, 10.08.2016 - 8 U 24/16
- BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Koblenz, 18.01.2016 - 8 U 1064/15
Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Eintritt der …
Auszug aus LG Würzburg, 04.02.2016 - 63 O 1317/15
Es handelt sich vielmehr um eine vom Gesetzgeber in das allgemeine Darlehensrecht und nicht in die Verbraucherkreditregelungen aufgenommene Schuldnerschutzbestimmung ohne Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs (vgl. hierzu insbesondere OLG Koblenz, Beschluss v. 18.01.2016, Az: 8 U 1064/15; Beschluss des OLG Hamm v. 30.12.2015, Az: 31 U 191/15 mit weiteren dort genannten Nachweisen).Darin heißt es, dass das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach Abs. 1 und II nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden kann (vgl. hierzu insbesondere OLG Koblenz, Beschluss v. 18.01.2016, Az: 8 U 1064/15; Beschluss des OLG Hamm v. 30.12.2015, Az: 31 U 191/15 mit weiteren dort genannten Nachweisen).
Unter Berücksichtigung des vorgenannten Zwecks des § 489 I S. 2 BGB, bei dem es sich um eine Schuldnerschutzvorschrift zu Gunsten des Darlehensnehmers, hier der beklagten Bausparkasse, handelt, ist es interessengerecht, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife als den "vollständigen Empfang" des Darlehens durch die Bausparkasse abzustellen (vgl. hierzu insbesondere OLG Koblenz, Beschluss v. 18.01.2016, Az: 8 U 1064/15; Beschluss des OLG Hamm v. 30.12.2015, Az: 31 U 191/15 mit weiteren dort genannten Nachweisen).
- OLG Hamm, 30.12.2015 - 31 U 191/15
Bausparkasse kann Bausparvertrag zur Zinsersparnis kündigen
Auszug aus LG Würzburg, 04.02.2016 - 63 O 1317/15
Es handelt sich vielmehr um eine vom Gesetzgeber in das allgemeine Darlehensrecht und nicht in die Verbraucherkreditregelungen aufgenommene Schuldnerschutzbestimmung ohne Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs (vgl. hierzu insbesondere OLG Koblenz, Beschluss v. 18.01.2016, Az: 8 U 1064/15; Beschluss des OLG Hamm v. 30.12.2015, Az: 31 U 191/15 mit weiteren dort genannten Nachweisen).Darin heißt es, dass das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach Abs. 1 und II nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden kann (vgl. hierzu insbesondere OLG Koblenz, Beschluss v. 18.01.2016, Az: 8 U 1064/15; Beschluss des OLG Hamm v. 30.12.2015, Az: 31 U 191/15 mit weiteren dort genannten Nachweisen).
Unter Berücksichtigung des vorgenannten Zwecks des § 489 I S. 2 BGB, bei dem es sich um eine Schuldnerschutzvorschrift zu Gunsten des Darlehensnehmers, hier der beklagten Bausparkasse, handelt, ist es interessengerecht, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife als den "vollständigen Empfang" des Darlehens durch die Bausparkasse abzustellen (vgl. hierzu insbesondere OLG Koblenz, Beschluss v. 18.01.2016, Az: 8 U 1064/15; Beschluss des OLG Hamm v. 30.12.2015, Az: 31 U 191/15 mit weiteren dort genannten Nachweisen).
- OLG München, 21.11.2011 - 19 U 3638/11
Wirksamkeit des Kündigungausschlusses bei Sparkassenbriefen
Auszug aus LG Würzburg, 04.02.2016 - 63 O 1317/15
Diese Vorschrift sei zum Schutz des Verbrauchers und nicht eines Unternehmers geschaffen worden (vgl. OLG München, Urteil v. 21.11.2011, Az. 19 U 3638/11).
- OLG Bamberg, 10.08.2016 - 8 U 24/16
Wirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrags nach Eintritt der Zuteilungsreife
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.02.2016, Az.: 63 O 1317/15, abgeändert.Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.02.2016 - 63 O 1317/15 wird aufgehoben.