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   LG Bonn, 14.05.2021 - 63 Qs-223 Js 149/20-33/21   

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LG Bonn, 14.05.2021 - 63 Qs-223 Js 149/20-33/21 (https://dejure.org/2021,41009)
LG Bonn, Entscheidung vom 14.05.2021 - 63 Qs-223 Js 149/20-33/21 (https://dejure.org/2021,41009)
LG Bonn, Entscheidung vom 14. Mai 2021 - 63 Qs-223 Js 149/20-33/21 (https://dejure.org/2021,41009)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 16.09.2020 - 2 Ws 112/20

    Notwendige Verteidigung: Anspruch eines Beschuldigten auf rückwirkende Bestellung

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2021 - 63 Qs 33/21
    Andere Oberlandesgerichte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021 - 1 Ws 12/21; OLG Bremen, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020 - 2 Ws 112/20) sehen in der Neureglung der §§ 141 ff. StPO keine Absicht des Gesetzgebers hin zu einem Systemwechsel und halten weiterhin die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ausgeschlossen.

    Da das Rechtsmittel erst nach Wegfall der Beschwer eingelegt wurde, ist es nicht ohne Kostenentscheidung für erledigt zu erklären (vgl. hierzu OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020 - 2 Ws 112/20, juris Rn. 17; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Vor § 296 Rn. 17 m.w.N.).

  • OLG Bremen, 23.09.2020 - 1 Ws 120/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2021 - 63 Qs 33/21
    Teilweise wurde von diesem Grundsatz eine Ausnahme dahingehend diskutiert und eine rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Verteidigers zugelassen, wenn der Antrag auf Beiordnung bereits rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt worden ist, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 StPO vorgelegen haben und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte (vgl. nur OLG Bremen, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20; LG Bonn, Beschluss vom 09.06.2020 - 21 Qs 40/20; Willnow in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 141 Rn. 12; Thomas/Kämpfer in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 141 Rn. 9; jeweils m.w.N).

    Andere Oberlandesgerichte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021 - 1 Ws 12/21; OLG Bremen, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020 - 2 Ws 112/20) sehen in der Neureglung der §§ 141 ff. StPO keine Absicht des Gesetzgebers hin zu einem Systemwechsel und halten weiterhin die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ausgeschlossen.

  • OLG Braunschweig, 02.03.2021 - 1 Ws 12/21

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei prozessualer Überholung; Keine

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2021 - 63 Qs 33/21
    Andere Oberlandesgerichte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021 - 1 Ws 12/21; OLG Bremen, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020 - 2 Ws 112/20) sehen in der Neureglung der §§ 141 ff. StPO keine Absicht des Gesetzgebers hin zu einem Systemwechsel und halten weiterhin die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ausgeschlossen.
  • OLG Köln, 28.01.2011 - 2 Ws 74/11

    Keine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung für einen abgeschlossenen

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2021 - 63 Qs 33/21
    Bis zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (nachfolgend: "PKH-Richtlinie") mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 - BGBl. I, S. 2128 ff. - (nachfolgend: "Pflichtverteidigerneuregelungsgesetz") ging die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass eine nicht auf eine zukünftige Tätigkeit des Verteidigers gerichtete, sondern lediglich auf ein beendetes Verfahren bezogene rückwirkende oder nachträgliche Verteidigerbeiordnung grundsätzlich unzulässig sei (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.07.2009 - 1 StR 344/08; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2011 - 2 Ws 74/11).
  • BGH, 20.07.2009 - 1 StR 344/08

    Antrag auf nachträgliche Bestellung eines Verteidigers für die

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2021 - 63 Qs 33/21
    Bis zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (nachfolgend: "PKH-Richtlinie") mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 - BGBl. I, S. 2128 ff. - (nachfolgend: "Pflichtverteidigerneuregelungsgesetz") ging die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass eine nicht auf eine zukünftige Tätigkeit des Verteidigers gerichtete, sondern lediglich auf ein beendetes Verfahren bezogene rückwirkende oder nachträgliche Verteidigerbeiordnung grundsätzlich unzulässig sei (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.07.2009 - 1 StR 344/08; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2011 - 2 Ws 74/11).
  • OLG Nürnberg, 06.11.2020 - Ws 962/20

    Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2021 - 63 Qs 33/21
    Seit der Umsetzung der PKH-Richtlinie durch das Pflichtverteidigerneuregelungsgesetz wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutiert, ob durch diese Neuregelung eine rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers unter den vorstehend genannten Voraussetzungen zulässig ist (so OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020 - Ws 962/20; kritisch auch Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 142 Rn. 20).
  • BGH, 18.08.2020 - StB 25/20

    BGH verwirft Beschwerde gegen die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung im

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2021 - 63 Qs 33/21
    dd) Unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung jedenfalls einer objektiven Willkürkontrolle unterliegt (vgl. hierzu insbesondere BGH, Beschluss vom 18.08.2020 - StB 25/20, Rn. 11), kann vorliegend dahinstehen, da Anhaltspunkte für eine objektiv willkürliche Behandlung durch das Amtsgericht nicht ersichtlich sind.
  • LG Bonn, 06.12.2021 - 67 Qs 63/21

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Dies entspricht der gefestigten Kammerrechtsprechung (vgl. Kammerbeschlüsse vom 14.05.2021 - 63 Qs 33/21, BeckRS 2021, 30414; vom 19.07.2021 - 63 Qs 51/21, BeckRS 2021, 27463).

    Denn im Falle einer Einstellung des Verfahrens, sei es auch nur nach § 154 StPO, kann das Ziel, dem Beschuldigten eine angemessene Rechtsverteidigung zu ermöglichen, nicht mehr erreicht werden (Kammerbeschluss vom 14.05.2021 - 63 Qs 33/21, Tz. 16, BeckRS 2021, 30414).

    Wie die Kammer aber in gleichsam gefestigter Rechtsprechung ausgeführt hat, kann dies im Einzelfall dann anders zu beurteilen sein, wenn in der auf die Einstellung erfolgten Abweisung des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers eine objektiv willkürliche Sachbehandlung zu sehen ist (Kammerbeschlüsse vom 14, 05.2021 - 63 Qs 33/21, BeckRS 2021, 30414; vom 19.07.2021 - 63 Qs 51/21, BeckRS 2021, 27463).

  • LG Bonn, 06.12.2021 - 63 Qs 67/21
    Dies entspricht der gefestigten Kammerrechtsprechung (vgl. Kammerbeschlüsse vom 14.05.2021 - 63 Qs 33/21, BeckRS 2021, 30414; vom 19.07.2021 - 63 Qs 51/21, BeckRS 2021, 27463).

    Denn im Falle einer Einstellung des Verfahrens, sei es auch nur nach § 154 StPO, kann das Ziel, dem Beschuldigten eine angemessene Rechtsverteidigung zu ermöglichen, nicht mehr erreicht werden (Kammerbeschluss vom 14.05.2021 - 63 Qs 33/21, Tz. 16, BeckRS 2021, 30414).

    Wie die Kammer aber in gleichsam gefestigter Rechtsprechung ausgeführt hat, kann dies im Einzelfall dann anders zu beurteilen sein, wenn in der auf die Einstellung erfolgten Abweisung des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers eine objektiv willkürliche Sachbehandlung zu sehen ist (Kammerbeschlüsse vom 14.05.2021 - 63 Qs 33/21, BeckRS 2021, 30414; vom 19.07.2021 - 63 Qs 51/21, BeckRS 2021, 27463).

  • LG Bonn, 01.03.2022 - 63 Qs 7/22

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Schwere der Tat, Gesamtstrafe

    Dies entspricht der gefestigten Kammerrechtsprechung (vgl. Kammerbeschlüsse vom 14.05.2021 - 63 Qs 33/21, BeckRS 2021, 30414; vom 19.07.2021 - 63 Qs 51/21, BeckRS 2021, 27463).

    Denn im Falle einer Einstellung des Verfahrens, sei es auch nur nach § 154 StPO, kann das Ziel, dem Beschuldigten eine angemessene Rechtsverteidigung zu ermöglichen, nicht mehr erreicht werden (Kammerbeschluss vom 14.05.2021 - 63 Qs 33/21, Tz. 16, BeckRS 2021, 30414).

  • LG Bonn, 19.07.2021 - 63 Qs 51/21

    Pflichtverteidiger, keine rückwirkende Bestellung

    Bereits mit Beschluss vom 14.05.2021 - 63 Qs 33/21 - hat die Kammer hierzu folgendes ausgeführt:.
  • LG Bonn, 18.05.2021 - 63 Qs 41/21

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung

    Bereits mit Beschluss vom 14.05.2021 - 63 Qs 33/21 - hat die Kammer hierzu folgendes ausgeführt:.
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