Rechtsprechung
LG Berlin, 17.09.2012 - 63 S 208/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Mietminderung wegen Baulärms in der Nachbarschaft; zu erwartende Bautätigkeit bei Mietvertragsabschluss; stillschweigende Vereinbarung zu baubedingten Beeinträchtigungen
- mietrechtsiegen.de
Mietminderung - Vorhersehbare Bauarbeiten in Nachbarschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Bei vorhersehbarem Baulärm kann nicht gemindert werden!
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Keine Mietminderung bei vorhersehbarem Baulärm - Vermieter durfte aufgrund Mietzahlungsrückstand Kündigung aussprechen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.02.2012 - VIII ZR 22/11
Wohnraummiete: Mietminderung wegen Lärmbelästigung durch Bautätigkeit auf dem …
Auszug aus LG Berlin, 17.09.2012 - 63 S 208/12
Davon ausgehend beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, zumal die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung der Revision erfordert (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2012 - VIII ZR 22/11, WuM 2012, 271 Tz. 2). - BGH, 18.05.2010 - VIII ZB 9/10
Einstweilige Anordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht: Einstellung der …
Auszug aus LG Berlin, 17.09.2012 - 63 S 208/12
Das Gericht kann gemäß §§ 707, 719 ZPO die Vollziehung des angefochtenen Urteils aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Schuldner größere Nachteile drohen als dem Gläubiger und das Rechtsmittel nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, GE 2010, 1055). - LG Berlin, 07.10.2011 - 63 S 59/11
Mietminderung wegen Baulärms und Beeinträchtigungen aufgrund von Bauarbeiten …
Auszug aus LG Berlin, 17.09.2012 - 63 S 208/12
Denn die Wertung des Amtsgerichts, der Beklagte habe aufgrund der vorhandenen Baulücke bereits bei Mietvertragsschluss damit rechnen müssen, dass die Baulücke später geschlossen würde, ist zutreffend und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Urt. v. 7. November 2011 - 63 S 59/11, GE 2012, 64 m.w.N.).