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AG Bochum, 03.08.2001 - 64 Gs 3516/01 |
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Verfahrensgang
- AG Bochum - 64 Gs 1458/01
- AG Bochum - 64 Gs 854/01
- LG Bochum - 13 Qs 18/01
- AG Bochum, 03.08.2001 - 64 Gs 3516/01
- LG Bochum, 03.08.2001 - 13 KLs 35 Js 178/00
- OLG Hamm, 03.09.2001 - 2 BL 152/01
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 03.09.2001 - 2 BL 152/01
Haftprüfung durch das OLG, Fortdauer der Untersuchungshaft, Verdunkelungsgefahr, …
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 3. August 2001 - 64 Gs 3516/01 - wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:.Der Angeschuldigte befindet sich im vorliegenden Verfahren seit dem 20. Februar 2001 ununterbrochen in Untersuchungshaft, und zwar zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 14. Februar 2001 (64 Gs 854/01), welcher später durch Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 19. März 2001 (64 Gs 1458/01) neu gefasst und erweitert sowie schließlich durch Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 3. August 2001 (64 Gs 3516/01) wiederum neu gefasst und erweitert worden ist.