Rechtsprechung
   LG Berlin, 17.03.2016 - 65 S 289/15   

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https://dejure.org/2016,7873
LG Berlin, 17.03.2016 - 65 S 289/15 (https://dejure.org/2016,7873)
LG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2016 - 65 S 289/15 (https://dejure.org/2016,7873)
LG Berlin, Entscheidung vom 17. März 2016 - 65 S 289/15 (https://dejure.org/2016,7873)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung und Volltext)
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristlose/fristgemäße Kündigung bei Verletzung von Duldungspflichten

  • mietrechtsiegen.de

    Mietvertragskündigung - Mitgebrauch der Wohnung durch Lebensgefährtin

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Forderung nach einer unberechtigten Vertragsstrafe rechtfertigt keine fristlose Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: monatelanger Auszug des Mieters bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen nicht zumutbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Monatelanger Auszug bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen nicht zumutbar

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Inhalt der Ankündigungspflicht von Erhaltungsmaßnahmen? (IMR 2016, 232)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 281/13

    Fristlose Kündigung des Vermieters wegen verweigerter Instandsetzungsarbeiten:

    Auszug aus LG Berlin, 17.03.2016 - 65 S 289/15
    6 aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Klägerin - ebenso aber auch das Amtsgericht unter Hinweis auf die auch von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.04.2015 - VIII ZR 281/13, in Grundeigentum 2015, 853, juris) - davon aus, dass die Verletzung der Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten zu dulden, den Ausspruch einer fristlosen (oder fristgemäßen) Kündigung rechtfertigen kann .

    Der Begriff der Duldung beinhaltet schon seinem Wortsinn nach kein aktives Tun, sondern ein passives Zulassen, gegebenenfalls in engen Grenzen Mitwirkungspflichten nach § 242 BGB wie etwa bei der Terminabstimmung oder bei der Sicherstellung privater höchstpersönlicher Unterlagen (vgl. BGH Urt. v. 15.04.2015, a.a.O.; Eisenschmid, a.a.O., Rn. 31).

  • BGH, 04.03.2009 - VIII ZR 110/08

    Duldungspflicht des Mieters bei baulicher Maßnahme in der Wohnung nach

    Auszug aus LG Berlin, 17.03.2016 - 65 S 289/15
    Die Ankündigungspflicht für den Fall von Instandsetzungsarbeiten ist anerkannt (vgl. BGH Urt. v. 04.03.2009 - VIII ZR 110/08, in Grundeigentum 2009, 646, juris Rn. 16), wurde aber erstmals im Rahmen des Mietrechtsänderungsgesetzes (2013) ausdrücklich gesetzlich geregelt.

    Die Anforderungen an die Ankündigung des Vermieters richten sich dabei - auch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nach den Umständen des Einzelfalls, der Dringlichkeit und dem Umfang der Maßnahme; der Mieter seinerseits ist nach Treu und Glauben verpflichtet, an einer baldigen Terminsabstimmung mitzuwirken , damit die erforderlichen baulichen Maßnahmen zeitnah durchgeführt werden können (vgl. BGH Urt. v. 04.03.2009, a.a.O.).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 17.03.2016 - 65 S 289/15
    Der Beklagte zu 2) muss sich entgegen der Auffassung der Klägerin mit Blick auf den Stellenwert seines Besitzrechtes an der Wohnung (vgl. nur BVerfG Beschl. v. 26.05.1993 - 1 BvR 208/93, in NJW 1993, 2035, juris Rn. 21ff.) und den (verfassungsrechtlich verbürgten) Schutz seines Eigentums (an den in der Wohnung befindlichen Gegenständen) auch nicht auf Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche verweisen lassen.
  • BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem

    Auszug aus LG Berlin, 17.03.2016 - 65 S 289/15
    Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses gegeben ist, ist Ergebnis einer wertenden Betrachtung, in die alle im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen sind; dabei ist nicht nur das für die Kündigung maßgebliche Verhalten des Mieters, sondern auch zu berücksichtigen, inwieweit der Vermieter seinerseits seine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt hat bzw. ihm Vertragsverstöße zur Last fielen oder der Mieter Grund zu der Annahme haben konnte, dass der Vermieter - hier die Klägerin - ihren Wiederherstellungspflichten nicht nachkommen würde (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 19, 33; Urteil v. 04.06.2014 - VIII ZR 289/13, in: NJW-Spezial 2014, 579, juris Rn. 14).
  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 74/10

    Wohnraummiete: Unerlaubte Untervermietung als Kündigungsgrund;

    Auszug aus LG Berlin, 17.03.2016 - 65 S 289/15
    Hierbei kommt es nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäben auch auf die Gründe an, die den Mieter dazu bestimmen, einem Dritten ohne die Genehmigung des Vermieters den Gebrauch der Mietsache zu überlassen; insbesondere eine bewusste Missachtung der Belange oder der Person des Vermieters kann der Vertragsverletzung Gewicht verleihen (vgl. BGH Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, in NJW 2011, 1065, juris Rn. 20; Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 573 BGB Rn. 40a).
  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 343/08

    Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung

    Auszug aus LG Berlin, 17.03.2016 - 65 S 289/15
    Dazu gehört nach den heutigen Mindeststandards ohne weiteres auch die Frage, ob der Ersatzwohnraum mit Kühlschrank, Herd und Waschmaschine ausgestattet ist (vgl. BGH Urt. v. 10.02.2010 - VIII ZR 343/08, in WuM 2010, 235, juris).
  • LG Berlin, 18.02.2019 - 65 S 5/19

    Wohnraummiete: Anforderungen an die Ankündigung von Instandsetzungsarbeiten nach

    7 Die seit dem Mietrechtsänderungsgesetz (2013) ausdrücklich gesetzlich geregelte Ankündigungspflicht von Instandsetzungsarbeiten, die auch zuvor anerkannt war (vgl. BGH Urt. v. 04.03.2009 - VIII ZR 110/08, in Grundeigentum 2009, 646, juris Rn. 16) unterliegt - anders als die Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB - keiner besonderen Form oder Frist, wobei es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt (vgl. BT-Ds. 17/10485, S. 18), die den Bedürfnissen der Praxis entspricht (vgl. Eisenschmid in : Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., 2018, § 555a Rn. 37, m. w. N. vgl zu alledem auch: Kammer, Urt. v. 17.03.2016 - 65 S 289/15, WuM 2016, 285, nach juris Rn. 8ff.).

    In Abhängigkeit von der Dringlichkeit der Maßnahmen (§ 555a Abs. 2 Hs 2 Alt. 2 BGB) muss dem Mieter in jedem Fall ausreichend Zeit bleiben, sich auf die damit einhergehenden Behinderungen durch notwendige organisatorische Vorsorgemaßnahmen einzustellen (vgl. Eisenschmid in : Schmidt-Futterer, a.a.O. Kammer, Urt. v. 17.03.2016, aaO; Kammer, Urt. v. 17.03.2016 - VIII ZR 289/15, WuM 2016, 285, nach juris Rn. 8ff.).

  • LG Berlin, 05.04.2022 - 65 S 213/21

    Wohnraummiete: Anspruch des Vermieters auf zeitweisen Umzug des Mieters wegen

    Anders als die Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB unterliegt sie keiner besonderen Form oder Frist, wobei es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt (vgl. BT-Ds. 17/10485, S. 18), die den Bedürfnissen der Praxis gerecht wird (vgl. MüKoBGB/Artz, 8. Aufl. 2020, BGB § 555a Rn. 21; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 15. Aufl., 2022, § 555a Rn. 37, mwN; Kammer v. 17.03.2016 - 65 S 289/15, juris).
  • LG Berlin, 28.03.2018 - 65 S 245/17

    Wohnraummiete: Kondiktionsausschluss bei Mietminderung und späterem Wegfall des

    Sein Ermessen unterliegt insoweit Einschränkungen, als dass Maßstab einer - hier gegenständlichen - Mangelbeseitigung die Wiederherstellung des vertraglich geschuldeten Zustandes ist und der Mieter nicht Belastungen ausgesetzt werden darf, die sein Besitzrecht an der Wohnung über das zumutbare bzw. gegebenenfalls etwa nach § 555a BGB oder § 555d BGB geschuldete Maß hinaus einschränken (vgl. insoweit LG Berlin, Urt. v. 17.02.2016 - 65 S 301/15, WuM 2016, 282 = NJW 2016, 2582, juris; Urt. v. 17.03.2016 - 65 S 289/15, WuM 2016, 285, juris).
  • AG Berlin-Spandau, 17.10.2022 - 6 C 217/21

    Wann ist eine Pflichtverletzung erheblich?

    Was rechtzeitig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, der Dringlichkeit und dem Umfang der Maßnahme; der Mieter seinerseits ist nach Treu und Glauben verpflichtet, an einer baldigen Terminsabstimmung mitzuwirken, damit die erforderlichen baulichen Maßnahmen zeitnah durchgeführt werden können (LG Berlin Urt. v. 17.3.2016 - 65 S 289/15, BeckRS 2016, 7968, beck-online).
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