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   LG Berlin, 17.01.2014 - 65 S 366/13   

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https://dejure.org/2014,7120
LG Berlin, 17.01.2014 - 65 S 366/13 (https://dejure.org/2014,7120)
LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2014 - 65 S 366/13 (https://dejure.org/2014,7120)
LG Berlin, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - 65 S 366/13 (https://dejure.org/2014,7120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksame fristgerechte Kündigung trotz Schonfristzahlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zahlung heilt ordentliche Kündigung nicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer fristgerechten Mietvertragskündigung trotz Schonfristzahlung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Wirkungen der Nachzahlung

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwaltauskunft.de (Entscheidungsbesprechung)

    Heilung der Kündigung durch Begleichen der Schulden?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlung heilt ordentliche Kündigung nicht! (IMR 2014, 413)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 17.01.2014 - 65 S 366/13
    Es ist allerdings zu prüfen, ob durch die nachträgliche Zahlung das Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheint oder ob das Festhalten des Vermieters an der fristgemäßen Kündigung sich im Sinne von § 242 BGB als treuwidrig erweist (BGH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR 107/12 Tz. 26).
  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 17.01.2014 - 65 S 366/13
    Die Heilung der Wirkungen der zugleich ausgesprochenen fristlosen Kündigung durch die Bezahlung aller offen stehenden Mieten am 14.05.2013 bewirkte nicht zugleich die Heilung der Wirkung der fristgemäßen Kündigung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.02.2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 f. = MDR 2005, 680 f.).
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