Rechtsprechung
AG Osnabrück, 19.10.2010 - 66 C 83/10 (1) |
Volltextveröffentlichungen (8)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
§ 823 Abs. 2 BGB; §§ 263, 23, 27 StGB
Abo-Falle - Verbraucher steht bei Abwehr unberechtigter Forderung ein Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten zu / Haftung des Abo-Fallen-Anwalts im Betrugsfall - openjur.de
§ 823 Abs. 2 BGB; §§ 27, 23, 263 StGB
Zum Anspruch aus deliktischer Haftung gegen den Betreiber einer sog. "Abo-Falle" sowie dessen Rechtsanwalt; versuchter Betrug durch den Versuch der Geltendmachung einer nicht zustehenden Forderung - Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- czarnetzki.eu
Beihilfe an Internetbetrug durch Rechtsanwalt, Schadenersatzpflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Abofallen und die Haftung ihres Rechtsanwalts
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Abofallen-Anwalt muss gegnerische Anwaltskosten erstatten
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Inkasso einer Internetabonnementforderung als Beihilfe zum Betrug
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Rechtsanwalt einer Abo-Falle haftet auf Grund Beihilfe wegen (versuchtem) Betrugs auf Schadensersatz - Kostentragungspflicht für die Abwehr von Forderungen aus Abofallen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Mannheim, 14.01.2010 - 10 S 53/09
Entgeltlicher Software-Download im Internet: Dissens bei missverständlicher …
Auszug aus AG Osnabrück, 19.10.2010 - 66 C 83/10
Er durfte das von der Firma NN verwendete Formular in der Gesamtauslegung mit dem Inhalt verstehen, Programme unentgeltlich nutzen zu dürfen (so auch LG Mannheim, Urteil vom 14. Januar 2010 - 10 S 53/09 / 14 C 71/09 AG Mannheim). - BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05
Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit; Erfolgshonorar nur bei …
Auszug aus AG Osnabrück, 19.10.2010 - 66 C 83/10
Immerhin muss ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechtigung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt (so BGH, Beschluss vom 09. Juni 2008, AnwSt (R) 5/05) .