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   AG Bochum, 29.05.2008 - 67 C 275/07   

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https://dejure.org/2008,26951
AG Bochum, 29.05.2008 - 67 C 275/07 (https://dejure.org/2008,26951)
AG Bochum, Entscheidung vom 29.05.2008 - 67 C 275/07 (https://dejure.org/2008,26951)
AG Bochum, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - 67 C 275/07 (https://dejure.org/2008,26951)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus AG Bochum, 29.05.2008 - 67 C 275/07
    Dabei trägt er ohne es zu wissen das alleinige Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist ( vgl. BGH a.a.O. unter Hinweis auf den vergleichbaren Fall in BGHZ 163, 362 ff. ).
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Nach § 241 Abs. 2 BGB ist nämlich - vergleichbar mit den Pflichten der Mietwagenunternehmer - eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber darüber anzunehmen, dass sein Honorar ggf. über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird (vgl. auch insoweit AG Bochum, Urt. v. 29.05.2008, Az: 67 C 275/07, juris; AG Altena, a.a.O.).
  • LG Stade, 07.12.2015 - 1 S 12/15

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Klage eines Kraftfahrzeugsachverständigen aus

    Nach § 241 Abs. 2 BGB besteht eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber dahingehend, diesen darauf hinzuweisen, dass sein Honorar gegebenenfalls über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird (Amtsgericht Bochum, Urteil vom 29.5.2008, Aktenzeichen 67 C 275/07).
  • AG Darmstadt, 23.01.2016 - 306 C 387/15
    § 241 Abs. 2 BGB unterliegt der Sachverständige nämlich - ebenso wie der Mietwagenunternehmer - dem Auftraggeber gegenüber einer Beratungs- bzw. Aufklärungspflicht darüber, dass sein Honorar ggf. über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht im vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird (vgl. z.B. auch OLG Dresden, Urt. v. 19.02.2014, 7 U 111/12; AG Bochum, Urt. v. 29.05.2008, 67 C 275/07; AG Altena, Urt. v. 17.02.2010, 2 C 459/09 sowie auch AG Remscheid, Urt. v. 22.07.2014, 20 C 75/14).
  • AG Leipzig, 23.05.2016 - 108 C 9223/15
    Nach § 241 Abs. 2 BGB ist - vergleichbar mit den Pflichten der Mietwagenunternehmer - eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber darüber anzunehmen, dass sein Honorar ggf, über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird (vgl. auch insoweit AG Bochum, Urt. v. 29.05.2008, Az: 67 C 275/07; AG Altena, a.a.O.; OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 U 111/12, 7 U 0111/12 - Rdn. 19, zit. nach Juris).
  • AG Bochum, 16.09.2009 - 42 C 50/09

    Verkehrsunfall, Sachverständigengebühren

    Für die Frage, in welcher Höhe die Vergütung ortsüblich ist, schließt sich das erkennende Gericht nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage den Rechtsauffassungen der anderen Abteilungen des Amtsgerichts Bochum (zum Beispiel 70 C 170/08; 47 C 366/08; 67 C 275/07) an, wonach gem. § 287 ZPO auf die seitens der Beklagten vorgelegten Honorartabelle des BVSK 2007- Gesprächsergebnis BVSK-HUK abzustellen ist.
  • AG Rostock, 24.04.2012 - 49 C 1/11
    Wenn nämlich das Honorar über den ortsüblichen Abrechnungssätzen liegt, gehört es zu den Nebenpflichten des Sachverständigen aus § 241 Abs. 2 BGB, den Geschädigten darüber aufzuklären, dass er Gefahr läuft, dass das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet wird, vgl. AG Bochum, Urteil vom 29.05.2008, Az. 67 C 275/07.
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