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   LG Berlin, 12.10.2017 - 67 S 196/17   

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https://dejure.org/2017,39336
LG Berlin, 12.10.2017 - 67 S 196/17 (https://dejure.org/2017,39336)
LG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2017 - 67 S 196/17 (https://dejure.org/2017,39336)
LG Berlin, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - 67 S 196/17 (https://dejure.org/2017,39336)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 556 Abs 1 S 1 BGB, § 556 Abs 4 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 814 BGB
    Formularmietvertrag für Wohnraum: Wirksamkeit der Vereinbarung einer monatlichen Verwaltungskostenpauschale; Anforderungen an die Kenntnis der Nichtschuld zum Zeitpunkt der Leistungserbringung

  • mietrechtsiegen.de

    Formularmietvertrag - Verwaltungskostenpauschale zulässig?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskosten: "Verwaltungskostenpauschale" per AGB?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verwaltungskostenpauschale per Mietvertrag auf den Mieter umwälzen?

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Pauschale für Verwaltungskosten in Mietvertrag unwirksam, Mieter kann Zahlungen zurückverlangen

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Wohnungsmieter müssen keine Verwaltungskosten zahlen

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Vermieter will monatlich pauschale Verwaltungskosten - nicht berechtigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Durch Mietvertragsklausel auferlegte Verwaltungskostenpauschale neben der Grundmiete unwirksam - Mieter kann geleistete Pauschale zurückfordern

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskosten: "Verwaltungskostenpauschale" per AGB? (IMR 2018, 7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2018, 45
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.05.2017 - VIII ZR 31/17

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung eines Zuschlags für

    Auszug aus LG Berlin, 12.10.2017 - 67 S 196/17
    Eine der Beklagten günstigere Beurteilung wäre nur gerechtfertigt, wenn die Parteien dem Wortlaut des Vertrages zuwider nicht die gesonderte Abwälzung von Verwaltungskosten vereinbart hätten, sondern es sich dabei um einen bloßen - und aus Sicht des klagenden Mieters belanglosen - Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation handelte (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Mai 2017 - VIII ZR 31/17, NZM 2017, 594, juris Tz. 7; Weitermeyer, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 556 Rz. 47 m.w.N.).

    Da es sich bei der von den Parteien in § 7 Nr. 1 des Mietvertrages getroffenen Regelung um eine von der Beklagten gestellte Formularvereinbarung handelt, ist für die Auslegungsfrage, ob die Parteien eine Preishauptabrede und nicht lediglich eine Preisnebenabrede getroffen haben, bei mehr als einem vertretbaren Auslegungsergebnis die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Klauselverwenderin in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71, juris Tz. 24;. a.A. (zumindest im Auslegungsergebnis) BGH, Beschl. v. 30. Mai 2017, a.a.O.).

  • BGH, 16.02.2016 - XI ZR 454/14

    Zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

    Auszug aus LG Berlin, 12.10.2017 - 67 S 196/17
    Da es sich bei der von den Parteien in § 7 Nr. 1 des Mietvertrages getroffenen Regelung um eine von der Beklagten gestellte Formularvereinbarung handelt, ist für die Auslegungsfrage, ob die Parteien eine Preishauptabrede und nicht lediglich eine Preisnebenabrede getroffen haben, bei mehr als einem vertretbaren Auslegungsergebnis die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Klauselverwenderin in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71, juris Tz. 24;. a.A. (zumindest im Auslegungsergebnis) BGH, Beschl. v. 30. Mai 2017, a.a.O.).

    Nur ein solches indes hätte zur Unanwendbarkeit des § 305c Abs. 2 BGB geführt (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O.).

  • BGH, 22.10.2015 - IX ZR 100/13

    Formunwirksamkeit einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung für die Vertretung in

    Auszug aus LG Berlin, 12.10.2017 - 67 S 196/17
    § 814 BGB erfordert eine positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit, wobei nicht die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Nichtbestehen ergibt, ausreicht, sondern sich der Leistende auch hinsichtlich der Rechtslage im Klaren sein muss, dass er nichts schuldet (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2015 - IX ZR 100/13 -, NJW 2016, 1391, juris Tz. 9).
  • BGH, 17.10.2002 - III ZR 58/02

    Krankenhausrecht: Rückforderung von Wahlleistungsentgelten

    Auszug aus LG Berlin, 12.10.2017 - 67 S 196/17
    Darlegungs- und Beweiserleichterungen kamen der Beklagten im Rahmen des § 814 BGB nicht zu Gute (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02, NJW 2002, 3772, juris Tz. 11).
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 274/02

    Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete nach neuem Mietrecht

    Auszug aus LG Berlin, 12.10.2017 - 67 S 196/17
    Diese sind - allenfalls - bei einem Sachverhalt in Betracht zu ziehen, der selbst für einen Laien ohne juristischen Beistand tatsächlich und rechtlich unschwer selbst zu durchdringen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380, juris Tz. 21).
  • BGH, 14.02.2017 - VI ZB 24/16

    Kostenfestsetzung: Auslegung eines Prozessvergleichs über die "Kosten des

    Auszug aus LG Berlin, 12.10.2017 - 67 S 196/17
    Damit aber handelte es sich bei der pauschalen Abwälzung der Verwaltungskosten auch nach dem für die Auslegung ebenfalls heranzuziehenden Selbstverständnis der Parteien (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Februar 2017 - VI ZB 24/16, NJW 2017, 1887, juris Tz. 9) nicht um einen rein kalkulatorischen Ausweis bereits in der Nettokaltmiete enthaltender Kostenbestandteile, sondern um die Auferlegung noch nicht erfasster Zusatzkosten.
  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 209/15

    Wohnraummiete: Einwendungsausschlusses wegen Fristablaufs bei Abrechnung nicht

    Auszug aus LG Berlin, 12.10.2017 - 67 S 196/17
    Danach ist es den Parteien eines Wohnraummietvertrages nur gestattet, über die Grundmiete hinaus die pauschale oder abrechnungspflichtige Abwälzung und Umlage von Betriebskosten auf den Mieter, nicht aber die von Verwaltungskosten oder anderen Kostenarten zu vereinbaren (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 2016 - VIII ZR 209/15, NJW 2016, 2254, juris Tz. 12, 21, 22).
  • LG Berlin, 15.10.2015 - 67 S 187/15

    Gewerberaummietvertrag: Konkludente Vereinbarung der Anwendung der gesetzlichen

    Auszug aus LG Berlin, 12.10.2017 - 67 S 196/17
    Es entspricht aber der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH, dass die Parteien stets eine in sich geschlossene und widerspruchsfreie Regelung treffen wollen und deshalb immer einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben ist, bei welcher einer vertraglichen Regelung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2015 - 67 S 187/15 , ZMR 2016, 31 , juris Tz. 19, 21, jeweils m.w.N. zur Rspr. des BGH).
  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 18/14

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Bildnisveröffentlichung im Rahmen

    Auszug aus LG Berlin, 12.10.2017 - 67 S 196/17
    Maßgebend für eine Vereinbarung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 11. Mai 2014 - VI ZR 18/14, NJW 2015, 1246, juris Tz. 9).
  • LG Berlin, 01.03.2018 - 67 S 342/17

    Kondiktion der Überzahlung der Wohnraummiete bei Vorliegen eines Mietmangels:

    Diese sind - allenfalls - bei einem Sachverhalt in Betracht zu ziehen, der selbst für einen Laien ohne juristischen Beistand tatsächlich und rechtlich unschwer selbst zu durchdringen ist (vgl. Kammer, Urt. v. 12. Oktober 2017 - 67 S 196/17, ZMR 2018, 45, juris Tz. 24).
  • LG Berlin, 15.03.2022 - 67 S 240/21

    "Quotenabgeltungsklauseln" auch als Individualvereinbarung unzulässig!

    Damit ist es im Wohnraummietrecht nur möglich, neben der Grundmiete Betriebskosten, nicht aber Verwaltungs- oder Instandssetzungs- und Instandhaltungskosten auf den Mieter abzuwälzen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 19. Dezember 2018 - VIII ZR 254/17, NJW-RR 2019, 721, beckonline Tz. 13; Kammer, Urt. v. 12. Oktober 2017 - 67 S 196/17, ZMR 2018, 45, beckonline Tz. 13 f.).
  • LG Berlin, 14.01.2022 - 60 O 176/20

    Franchisevertrag: Abrechnung verbrauchsunabhängiger Nebenkosten bei abweichender

    Diese sind allenfalls bei einem Sachverhalt in Betracht zu ziehen, der selbst für einen Laien ohne juristischen Beistand tatsächlich und rechtlich unschwer zu durchdringen ist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 12.10.2017 - 67 S 196/17 -, BeckRS 2017, 127960 m. w. N.) Um eine solche Konstellation handelt es sich nicht, wenn - wie hier - die Wirksamkeit formularmäßiger Gebührenanpassungsbestimmungen und die Anforderungen an konkludente Vertragsänderungen zu beurteilen sind.
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