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   LG Berlin, 05.10.2011 - 67 S 216/11   

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https://dejure.org/2011,31467
LG Berlin, 05.10.2011 - 67 S 216/11 (https://dejure.org/2011,31467)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2011 - 67 S 216/11 (https://dejure.org/2011,31467)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - 67 S 216/11 (https://dejure.org/2011,31467)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer konkreten Angabe der begehrten Mieterhöhung im Mieterhöhungsverlangen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungsverlangen durch Hausverwaltung ohne Offenlegung der Stellvertretung; Angabe der falschen Ausgangsmiete

  • RA Kotz

    Mieterhöhungsverlangen - Unwirksamkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558 Abs. 1; BGB § 558 Abs. 3
    Erfordernis einer konkreten Angabe der begehrten Mieterhöhung im Mieterhöhungsverlangen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungsverlangen: Hausverwaltung muss Stellvertretung angeben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhungsverlangen: Kann Hausverwaltung sie in eigenem Namen geltend machen? (IMR 2012, 149)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 15.09.1997 - 8 REMiet 6517/96

    Voraussetzungen für eine Mieterhöhung; Bezifferung des Ausgangsmietzinses und des

    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2011 - 67 S 216/11
    Diese Auffassung ist unzutreffend (vergl. KG GE 1997, 1221 ff.).".

    Mit formalen Anforderungen an das Zustimmungsverlangen befasst sich letztlich auch die Entscheidung des Kammergerichts vom 15.9.1997 an der konkreten Stelle (Rn 25; zitiert nach [...]), wenn es dort darum geht, dass der Vermieter in dem Verlangen den Umfang der Mieterhöhung unzweideutig darlegen muss ( 8 RE-Miet 6517/96; zitiert nach [...]).

  • KG, 05.08.1997 - 8 REMiet 8850/96

    Rechtmäßigkeit einer Erhöhungserklärung des Mietzinses wegen gestiegener

    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2011 - 67 S 216/11
    Insoweit führt das Kammergericht in GE 1997, 1097 ff. aus: "Die geschuldete Zustimmungserklärung des Mieters bezieht sich auf den Betrag des künftig zu zahlenden Mietzinses, das heißt nicht allein auf den geforderten Erhöhungsbetrag." Wäre die Auffassung der Klägerin richtig, so wären im Übrigen für ein ordnungsgemäßes Erhöhungsverlangen letztlich keinerlei zutreffende Angaben mehr erforderlich, an denen sich der Mieter bei seiner Entscheidung, ob er einer Mieterhöhung zustimmt, zu orientieren hat.

    In einem weiteren Rechtsentscheid vom 5.8.1997 zitiert der 8. Senat des Kammergerichts ( 8 RE-Miet 8850/96; zitiert nach [...]) im Zusammenhang mit der Feststellung, "Dabei bezieht sich die geschuldete Zustimmungserklärung des Mieters auf den Betrag des künftig zu zahlenden Mietzinses, das heißt nicht allein auf den geforderten Erhöhungsbetrag" eine Literaturstelle von Sternel ( Mietrecht, 3. Aufl. 1988, III 723).

  • LG Berlin, 27.03.2003 - 62 S 377/02
    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2011 - 67 S 216/11
    Entsprechend hat auch die Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin in dem Urteil vom 27.3.2003 (62 S 377/02 veröffentlicht in: GE 2003, 669 f) entschieden und unter der Rn 8 (zitiert nach [...]) Folgendes ausgeführt:.
  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 331/06

    Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung bei Vereinbarung einer

    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2011 - 67 S 216/11
    Dass dies aber insbesondere für den Fall der unzutreffend angegebenen Ausgangsmiete nicht der Fall ist, belegt die vom BGH zuvor bereits zitierte Entscheidung vom 10.10.2007 ( VIII ZR 331/06 abgedruckt in: GE 2008, 45).
  • LG Berlin, 23.01.2013 - 65 S 512/12

    Kann Hausverwaltung Mieterhönungserklärung für Vermieter abgeben?

    Des Weiteren steht diesem Ergebnis nicht die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin vom 5.10.2011 ( Landgericht Berlin 67 S 216/11) und des Amtsgerichts Köpenick ( AG Köpenick, Grundeigentum 2005, 621) entgegen, da diesen Entscheidungen zugrunde lag, dass die Erklärung im eigenen Namen der Hausverwaltung erfolgt ist, während vorliegend durch die Bezugnahme, dass der Vermieter zur Erhöhung berechtigt sei, hinreichend klar zum Ausdruck gekommen ist, dass keine Eigenerklärung, sondern eine Erklärung in Namen des Vermieters erfolgt, zumal mit Rücksicht auf die Erklärung vom 22.11.2011 die Beklagten auch wussten, dass die Hausverwaltung bereits zuvor eine Erklärung namens der Klägerin abgegeben hatte.
  • LG Berlin, 04.03.2014 - 63 S 81/12
    Selbst wenn die Ausgangsmiete darin falsch angegeben sein sollte, würde dies nicht zur Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens führen (BGH v. 10/10/07 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 124 LG Berlin, Urt. 5. Oktober 2011 - 67 S 216/11, Grundeigentum 2011, 1618).
  • LG Berlin, 28.02.2013 - 67 S 327/12

    Wann ist ein Mieterhöhungsverlangen formell wirksam?

    Das Gericht bleibt bei den strengen Anforderungen an die formellen Voraussetzungen an das Mieterhöhungsverlangen in Anlehnung an die Entscheidung der Kammer vom 5. Oktober 2011 (67 S 216/11, zit. nach juris).
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