Rechtsprechung
   LG Berlin, 02.03.2017 - 67 S 375/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,7737
LG Berlin, 02.03.2017 - 67 S 375/16 (https://dejure.org/2017,7737)
LG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2017 - 67 S 375/16 (https://dejure.org/2017,7737)
LG Berlin, Entscheidung vom 02. März 2017 - 67 S 375/16 (https://dejure.org/2017,7737)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 558d Abs 3 BGB, § 287 ZPO
    Mieterhöhungsverlangen: Anforderungen an das Vorliegen des wohnwertmindernden Merkmals "keine Fahrradabstellmöglichkeit" und des wohnwerterhöhenden Merkmals "abschließbarer Fahrradabstellraum" des Berliner Mietspiegels 2015

  • IWW
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fahrradabstellmöglichkeiten und Mietspiegelmerkmale

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geräusch- und Geruchsimmissionen aus dem Bad sind keine Wohnwertmerkmale!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wohnwerterhöhendes Bad und der unzureichende Fahrradabstellraum

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    Wohnwerterhöhung durch Badausstattung - Welche Badausstattung erhöht den Wohnwert?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wandhängendes WC und Strukturheizkörper als Handtuchwärmer wohnwerterhöhend, keine Wohnwerterhöhung jedoch bei unterdimensioniertem Fahrradabstellraum - Keine Wohnwertminderung wegen innenliegendem Badfenster mit Sichtschutz sowie vom Bad ausgehende Geruchs- und ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Was sind wohnwerterhöhende bzw. -mindernde Merkmale in einem Bad? (IMR 2017, 1083)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2018, 202
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Berlin-Schöneberg, 07.05.2014 - 104 C 399/13

    Mieterhöhungsverlangen - ortsübliche Vergleichsmiete

    Auszug aus LG Berlin, 02.03.2017 - 67 S 375/16
    Abgesehen davon, dass es bei der Einordnung ohnehin auf den konkreten Einzelfall ankommt, ist der Sachverhalt in dem von der Beklagten herangezogenen Einzelfall des Amtsgerichts Schöneberg (Urt. v. 7. Mai 2014 - 104 C 399/13) nicht vergleichbar, da es dort anders als vorliegend um die Einordnung eines Platzes zum Abstellen von Fahrrädern vor dem Hauseingang ging, was das Amtsgericht im Hinblick auf die Diebstahlsgefahr als wohnwertmindernd ansah.
  • LG Berlin, 31.08.2010 - 63 S 635/09
    Auszug aus LG Berlin, 02.03.2017 - 67 S 375/16
    Jedoch kommt dem vorhandenen abschließbaren Fahrradabstellraum entgegen der Ansicht des Amtsgerichts dann keine tatsächlich den Wohnwert erhöhende Wirkung zu, wenn er unzureichend ist (vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 31. August 2010 - 63 S 635/09, Tz. 6, zit. nach juris).
  • AG Berlin-Mitte, 04.08.2014 - 20 C 50/14

    Wie detailliert müssen die Einwendungen gegen ein Mieterhöhungsverlangen sein?

    Auszug aus LG Berlin, 02.03.2017 - 67 S 375/16
    Diese genaue Formulierung, ohne dass wie bei dem wohnwerterhöhenden Merkmal "abschließbarer Fahrradabstellraum ..." zusätzlich auf die Abschließbarkeit abgestellt wird, lässt begrifflich den Rückschluss zu, dass es lediglich die Möglichkeit Fahrräder abzustellen, erfordert und keine Überdachung und/oder Abschließbarkeit vorausgesetzt ist (vgl. AG Berlin-Mitte, Urt. v. 4. August 2014 - 20 C 50/14, Tz. 29 bei juris).
  • LG Berlin, 16.10.2018 - 67 S 150/18

    Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit dem Berliner Mietspiegel 2017:

    Zum anderen wäre die Möglichkeiten zur Aufbewahrung und Sicherung mit einem Fassungsvermögen von lediglich fünf Fahrrädern für das streitgegenständliche Mehrparteienhaus und die dort vorhandenen Anzahl von Fahrrädern zu unterdimensioniert, um wohnwerterhöhend Berücksichtigung finden zu können (vgl. Kammer, Urt. v. 2. März 2017 - 67 S 375/16, NZM 2018, 202, juris Tz. 12).
  • LG Berlin, 08.02.2022 - 67 S 298/21

    Zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges im Zusammenhang mit nach

    Ein Vermieter handelt deshalb - unbeschadet der sich ohnehin nur auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung beziehenden Regelung des § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB - treuwidrig, wenn er den Mieter vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht abmahnt, obwohl sich ihm die Erkenntnis aufdrängen muss, dass der Zahlungsrückstand nicht auf der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Mieters beruht, sondern auf einem geringfügigen Versehen oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 25. März 2004 - 10 U 109/03, DWW 2004, 190, juris Tz. 18; OLG Hamm, Urt. v. 24. April 1998 - 33 U 97/97, WuM 1998, 485, beckonline Tz. 4; Beschl. v. 24. August 2016 - 30 U 61/16, BeckRS 2016, 125773, beckonline Tz. 58; Kammer, Beschl. v. 3. Juli 2017 - 67 S 395/16, WuM 2017, 213, beckonline Tz. 2; Alberts, in: Guhling/Günther, Gewerberaummietrecht, 2. Aufl. 2019, § 543 Rz. 21 m.w.N.; Kähler, a.a.O., Rz. 732.1 m.w.N.).
  • LG Berlin, 05.07.2018 - 66 S 35/18

    Mieterhöhungsverlangen: Wohnwerterhöhende Berücksichtigung eines

    Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit anderweitig erfolgten Beurteilungen zu den qualitativen Anforderungen einer Fahrradabstellmöglichkeit der Merkmalgruppe 4. So hat das Landgericht Berlin etwa ausgesprochen, dass auch ein vorhandener Fahrradraum erst dann die Annahme einer Wohnwerterhöhung rechtfertigt, wenn er unter anderem durch seine Dimensionierung die regelmäßige Nutzung praktikabel erscheinen lässt (vgl. LG Berlin vom 02.03.2017, 67 S 375/16, WuM 2017, 213).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 23.05.2019 - 226 C 14/19

    Wohnwerterhöhung nur, wenn jeder einen Parkplatz kriegt!

    Das Landgericht Berlin (Urteil vom 02.03.2017, 67 S 375/16, zit. nach juris) hat in Bezug auf das Merkmal "abschließbarer Fahrradabstellraum" entschieden, dass die Kapazität des Fahrradabstellraumes, obwohl der Mietspiegel insoweit keine bestimmte Größe vorgibt, im Verhältnis zu den Mietparteien und damit den potentiellen Nutzern so dimensioniert sein muss, dass noch von einer tatsächlichen Wirkung auf den Wohnwert ausgegangen werden kann.
  • AG Hamburg-Altona, 27.04.2021 - 316 C 284/20

    Mieterhöhung wegen Nutzung von Fahrrad-Stehplatz

    Werterhöhend kann das Vorhandensein eines solchen Stellplatzes jedoch nur wirken, wenn eine tatsächlich zureichende Nutzungsmöglichkeit gewährleistet ist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 2. März 2017 - 67 S 375/16).
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